Beschluss
6 A 2324/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0207.6A2324.10.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Stadtamtmanns, der mit seiner Klage Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Stadtamtmanns, der mit seiner Klage Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Die angegriffene Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis richtig. Dem Erfolg der Klage steht im Hinblick auf sämtliche Pflichtverletzungen der Beklagten, auf die der Kläger verweist, entgegen, dass sich deren adäquate Kausalität für den bei ihm eingetretenen Schaden nicht bejahen lässt. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung ist gegeben, wenn der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung den aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG folgenden Anspruch des übergangenen Beamten auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - , IÖD 2009, 182, und vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 2255/06 -, jeweils juris. Die Feststellung der adäquaten Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden setzt die Annahme voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden hätte. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Dazu muss die Konkurrenz des Schadensersatz fordernden Beamten mit den anderen Bewerbern um die Beförderungsstelle - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt übertragen worden ist - nachgezeichnet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 2 B 114.09 -, juris; Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, IÖD 2009, 182, und vom 23. Mai 2002 - 2 C 29.01 -, ZBR 2003,136. Unter den Gegebenheiten der vorliegenden Fallgestaltung erübrigt es sich allerdings, der Frage nachzugehen, wie die Behörde - hypothetisch - entschieden hätte, wenn sie ihren Fehler erkannt und vermieden hätte. Hierfür kann vielmehr auf das tatsächliche Geschehen abgestellt werden. Denn die vorbezeichneten Voraussetzungen sind im Streitfall eingetreten: Die Behörde ist im gerichtlichen Verfahren vor dem VG Düsseldorf (26 L 1881/08) zum wiederholten Mal darauf hingewiesen worden, dass ihrem Vorgehen im Auswahlverfahren Rechtsfehler anhafteten. Sie hat daraufhin - wie es ihr seitens des Verwaltungsgerichts nahegelegt worden war - das Verfahren abgebrochen und in der Folge die Stelle neu ausgeschrieben. Der Kläger ist dabei nicht ausgewählt worden. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens war auch (mindestens) rechtmäßig, weil sich auf der Basis der bis dahin herangezogenen Erkenntnisgrundlagen eine rechtsfehlerfreie Entscheidung nicht hätte treffen lassen; denn unter anderem war versäumt worden, über die Bewerber dienstliche Beurteilungen einzuholen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung zeigt auch nicht auf, warum die Beklagte aus Rechtsgründen gehindert gewesen sein sollte, nach dem Abbruch des Auswahlverfahrens die Stellenausschreibung neu zu fassen und an einen erweiterten Kreis zu richten. Im Hinblick auf die dann getroffene Auswahlentscheidung sind - zum Einen - Rechtsfehler nicht ersichtlich. Namentlich durfte berücksichtigt werden, dass der zu jener Zeit langfristig erkrankte Kläger an dem vorgesehenen Auswahlgespräch nicht teilnehmen konnte. Angesichts des öffentlichen Interesses an alsbaldiger Stellenbesetzung ist eine Behörde nicht gehalten, die Gesundung aller - auch für längere Zeit erkrankter - Bewerber abzuwarten, bevor sie eine Entscheidung über die Stellenbesetzung trifft. Weitere Rügen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung werden mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erhoben. Zum Anderen zieht der Kläger nicht durchgreifend die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, seinem Anspruch stehe entgegen, dass er es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Gedanke aus § 839 Abs. 3 BGB). Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, zwar habe der Kläger zur Verhinderung der Stellenbesetzung mit einer Konkurrentin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er habe den Antrag aber ausweislich seiner eigenen Ausführungen nur vorsorglich gestellt und sich noch während des laufenden Verfahrens mit der Beklagten über seine anderweitige Verwendung in deren Dienst geeinigt; seine erneute Zuweisung an die ARGE ME-aktiv habe er nicht beantragt. Deshalb habe die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht zureichend auseinander. Weder verhält er sich zu der Angabe, wonach der Eilantrag "lediglich vorsorglich" gestellt werde, noch zeigt er auf, aufgrund welcher Zusammenhänge der Kläger darauf verzichtet hat und verzichten durfte, gegen die Antragsablehnung Beschwerde einzulegen. Auf das weitere Zulassungsvorbringen, namentlich die Frage, ob die Kollegialgerichtsregel eingreift, kommt es demnach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).