Beschluss
16 B 1481/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0208.16B1481.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Soweit das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung als ausreichend begründet im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angesehen hat (Beschluss, Seite 5), folgt der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO den dortigen Ausführungen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. 2. Die Ordnungsverfügung selbst hat das Verwaltungsgericht wegen der Missachtung des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG (sogen. 2. Führerscheinrichtlinie) normierten und in Art. 9 konkretisierten Wohnsitzerfordernisses, wonach die Ausstellung eines Führerscheins vom Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes für mindestens 185 Tage im Ausstellerstaat abhängt, für rechtmäßig gehalten (Beschluss, Seite 7 f.). Im vorliegenden Fall ergebe sich der Verstoß unmittelbar aus dem tschechischen Führerschein vom 3. April 2006, in dem N. in Deutschland als Wohnsitz genannt werde. Dem Vortrag des Antragstellers, ihm sei am 2. März 2009 vom Magistrat Prag – diesmal mit der Wohnortangabe Q. - ein neuer Führerschein ausgestellt worden, müsse – jedenfalls im Eilverfahren – nicht näher nachgegangen werden, denn in diesem Führerscheindokument sei als Erteilungsdatum ebenfalls der 3. April 2006 genannt, so dass lediglich von einem Ersatzdokument auszugehen sei. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Eingangsverfügung habe der Antragsteller keine hiervon abweichenden Umstände glaubhaft gemacht (Beschluss, Seite 6). Der Senat lässt offen, ob tatsächlich hinreichende Anhaltspunkte für ein bloßes Ersatzdokument vorliegen, so dass allein auf den Führerschein vom 3. April 2006 und den sich daraus eindeutig erkennbaren Wohnsitzverstoß abgestellt werden kann (hierzu a). Denn selbst wenn es sich – wovon der Antragsteller ausgeht – nicht um ein Ersatzdokument, sondern um die Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis handelte, wäre die Ordnungsverfügung nach der bisherigen Senatsrechtsprechung gerechtfertigt (hierzu b). Selbst wenn man – mit Blick auf noch ungeklärte europarechtliche Fragen der Richtlinie 2006/126/EG (sogen. 3. Führerscheinrichtlinie) – von einer offenen Rechtslage ausginge, würde jedenfalls die Interessenabwägung im konkreten Fall zulasten des Antragstellers ausfallen (hierzu c). a) Der Antragsteller macht mit der Beschwerdebegründung (erneut) geltend, es stehe nicht fest, dass es sich bei dem von ihm zuletzt vorgelegten, vom Magistrat Prag ausgestellten Führerschein vom 2. März 2009 um ein bloßes Ersatzdokument handele. Zwar sei auf der Seite 2 des Führerscheins unter 10. das Datum der Ersterteilung (3. April 2006) aufgeführt, wie es den europarechtlichen Vorgaben zum EG-Muster-Führerschein entspreche. Vgl. Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (RL 2006/126/EG), ABl. L 403 vom 30/12/2006: "10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen)". Die Eintragung des Datums der ersten Fahrerlaubnis erfolge aber nicht ausschließlich bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments aufgrund Umtauschs oder Ersetzung, sondern auch bei einer Neu-Ausstellung eines Führerscheins aufgrund einer Eignungsprüfung. Gegen das Vorliegen eines Ersatzdokuments spreche hier im Übrigen, dass in Zeile 12 - ebenfalls auf Seite 2 des Führerscheins - die Angabe einer der hierfür EU-einheitlich vorgesehenen Schlüsselzahlen (70 für Umtausch des Führerscheins bzw. 71 für Duplikat des Führerscheins) fehle. Demgegenüber vertritt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung unter Hinweis auf die Klammerzusätze in Anhang I der RL 2006/126/EG "Angaben für behördliche Zwecke 70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.0123456789.NL) 71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 71.987654321.HR)" die Auffassung, dass die Schlüsselnummern lediglich solche Umtausch- oder Ersatzvorgänge erfassen sollen, bei denen der Führerschein eines Drittlandes in den Führerschein des Ausstellerlandes umgetauscht bzw. ersetzt werden soll. Der Senat lässt - angesichts des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts - die aufgeworfene Frage im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ebenso offen wie die sich weiter stellende Frage, welche Bedeutung der in dem neueren Führerscheindokument enthaltenen Verlängerung der Geltungsdauer zukommt (ursprünglich 3. April 2006 bis 2. April 2016 gegenüber nunmehr 2. März 2009 bis 2. März 2019). b) Denn selbst wenn es sich - wovon der Antragsteller ausgeht - um die Neuausstellung eines tschechischen Führerscheins aufgrund einer Eignungsprüfung handelte, wäre die unter Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, jedenfalls im Ergebnis nach § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gerechtfertigt; die Aberkennungsentscheidung wäre nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW in einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt für die fehlende Berechtigung umzudeuten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. September 2008 - 10 S 994/07 -, juris Rn. 19 ff. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fehlt die Berechtigung, eine EU-/EWR-ausländische Fahrerlaubnis auch im Inland zu benutzen, unter anderem solchen Personen, denen zuvor die inländische Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen worden ist. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2010 16 B 814/09 , juris, Rn. 6 bis 38 (= VRS 118 [2010], 314 = Blutalkohol 47 [2010], 145 = NWVBl. 2010, 233; vgl. weiter OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2010 16 B 1564/09 und zuletzt vom 31. Oktober 2011 16 B 948/11 , juris, Rn. 5 bis 12, die mit der mehrheitlich vertretenen Auffassung in der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung übereinstimmt, vgl. die Nachweise in OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2011 16 B 948/11 , juris, Rn. 10; außerdem Schlesw.Holst. OVG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 MB 31/10 , juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 1 S 190.10 -, juris, nicht darauf an, ob unbestreitbare Informationen über einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers bzw. der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde bei der Erteilung des im Streit stehenden tschechischen Führerscheins vorliegen. Denn ein solcher Verstoß ist seit dem Inkrafttreten der maßgebenden Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr Voraussetzung für die Befugnis inländischer Behörden, einem ausländischen EU-/EWR-Führerschein für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen. Die o.g. Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegen vor, denn dem Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17. Juli 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Behörde darf die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV allerdings nur dann feststellen, wenn die dort genannten Maßnahmen - hier also die Entziehung der Fahrerlaubnis - im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Auch diese Voraussetzung ist gegeben, denn der im Verwaltungsvorgang enthaltene Auszug aus dem Verkehrszentralregister weist den Eintrag - zu Recht - noch auf. c) Selbst wenn man mit Blick auf die noch ausstehende Klärung europarechtlicher Fragen durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C419/10 (Rechtssache Hofmann) vorgelegt vom Bayer. VGH, Beschluss vom 16. August 2010 11 B 10.1030 , juris (= DAR 2010, 596); vgl. zur Frage der Vereinbarkeit der inländischen Bestimmungen (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3 FeV) mit dem Unionsrecht nunmehr auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. September 2011 2 BvR 947/11 , juris, Rn. 19 ff., von einer derzeit offenen Rechtslage ausginge, führte die in diesem Falle gebotene "reine", d.h. von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechts-mittels gelöste, Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Überwiegen des von der Antragsgegnerin verfochtenen öffentlichen Interesses hier: an der Sicherheit des Straßenverkehrs und an dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Mobilitätsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat über einen längeren Zeitraum hinweg Verkehrsverstöße begangen, insbesondere hat er wiederholt ohne Fahrerlaubnis - dazu mehrfach unter Betäubungsmitteleinfluss - Kraftfahrzeuge geführt; zuletzt wurde er im September 2007 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und am 10. Januar 2011 wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (dort S. 2) Bezug. Es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller seinen damals offenbar verfestigten Drogenkonsum mittlerweile eingestellt hätte. Abstinenznachweise durch Drogenscreenings o.Ä. wurden weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Allein der in der Beschwerdeschrift (dort S. 16) angeführte Umstand, dass bei dem Antragsteller anlässlich verschiedener - terminlich näher bezeichneter - allgemeiner Verkehrskontrollen kein Alkohol- oder Drogenkonsum festgestellt wurde, steht dem angesichts der relativ geringen Dichte polizeilicher Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht entgegen. 3. Der mit der Beschwerde des Weiteren geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. Beschwerdeschrift, Seite 7) liegt nicht vor, insbesondere kann aus der vom Verwaltungsgericht gewählten Formulierung "der dahingehende Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten...verfängt demgegenüber nicht" keineswegs geschlossen werden, dass der Vortrag nicht ernstgenommen worden sei und keine sachliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. Das Verb "verfängt" hat in diesem Zusammenhang lediglich die - unverfängliche - Bedeutung "etwas nützt, wirkt, hilft, hat den gewünschten oder beabsichtigten Erfolg". Vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache (http://www.dwds.de/?kompakt=1&qu=verfangen). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).