OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 58/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0210.15B58.12.00
4mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.907,64 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.907,64 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO. Hiernach ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen; die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Diese Monatsfrist ist im vorliegenden Fall gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Montag, dem 16. Januar 2012 abgelaufen, nachdem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Dezember 2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt hatte. In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss hat es die Antragstellerin zutreffend auf die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist und den Ort der Einreichung der Begründung hingewiesen. Die Beschwerdebegründung ist aber erst am 18. Januar 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Am Tag des Fristablaufs hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten die Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht eingereicht. Dies wahrt die Frist – anders als im Fall des § 147 Abs. 2 VwGO – nicht. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 61 m. w. N. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kann nicht entsprochen werden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein, wie es gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich ist. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten muss sich die Antragstellerin zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat die Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist verschuldet, weil ihn ein Organisationsverschulden trifft. Ein Anwalt ist gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Geboten ist insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, die vor allem erfordert, dass Fristen erst dann im Fristenkalender gelöscht werden, wenn das fristwahrende Schriftstück entweder tatsächlich abgesendet worden ist oder zumindest sichere Vorsorge dafür getroffen wurde, dass es tatsächlich herausgeht. Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax bedeutet dies, dass die Pflicht des Anwalts zur Endkontrolle erst dann endet, wenn feststeht, dass der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist. Es kann aus verschiedenen Gründen vorkommen, dass die Übermittlung scheitert oder dass bereits die vorgesehene Eingabe in das Telefaxgerät ganz oder teilweise unterbleibt. Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes durch Telefax darf deshalb der Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen angesehen werden, wenn sich der Absender durch einen Ausdruck des Geräts von der ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt hat. Vgl. BFH, Beschluss vom 18. September 2007 – I R 39/04 –, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 29. April 1994 – V ZR 62/93 –, NJW 1994, 1879 f., und Beschluss vom 19. November 1997 – VIII ZB 33/97 –, NJW 1998, 907; BayObLG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 – 1 Z BR 39/94 –, NJW 1995, 668; Meyer-Ladewig / Rudisile, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124a Rn. 27. Daran fehlt es hier, selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausginge, dass sich der Ablauf im Zusammenhang mit der Versendung der Beschwerdebegründung am 16. Januar tatsächlich so zugetragen hat, wie vom Rechtsanwalt und seiner Bürovorsteherin behauptet wird. Demnach habe der Anwalt die Bürovorsteherin lediglich gefragt, ob die Beschwerdebegründung an das Oberverwaltungsgericht gefaxt worden sei, was diese bejaht habe, woraufhin die Fristen im Fristenkalender durchgestrichen worden seien. Bei einer Ausgangskontrolle, die den oben dargestellten Anforderungen entspricht, wäre hingegen aufgefallen, dass mangels Übermittlung der Beschwerdebegründung an das Oberverwaltungsgericht kein entsprechendes Sendeprotokoll vorhanden ist. Die nicht erfolgte Übermittlung an das zuständige Gericht hätte sodann noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgeholt werden können. Eine Wiedereinsetzung kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil das Verwaltungsgericht den bei ihm eingegangenen Schriftsatz nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet hat. Das Verwaltungsgericht ist zwar zur pflichtgemäßen Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verpflichtet. Da die Begründung aber erst am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, war eine Weiterleitung vor Fristablauf unter Berücksichtigung der für die Bearbeitung erforderlichen Tätigkeiten – Weiterleitung an die Geschäftsstelle und Bearbeitung durch diese, Vorlage an und Bearbeitung durch den Richter, Rückgabe an die Geschäftsstelle, Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht – nicht mehr möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bei der persönlichen Abgabe der Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgericht auf eine Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht noch am selben Tag hingewirkt hätte, wofür es aber schon nach seinem eigenen Vortrag keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.