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Beschluss

2 A 2462/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0213.2A2462.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 14. Oktober 2010 zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Vorbescheid für den Neubau eines landwirtschaftlichen Gebäudes zum Unterstellen von Pferden, Lagern von Maschinen und landwirtschaftlichen Produkten auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 15, Flurstück 14, T.-----straße 26, gemäß ihrem Antrag vom 9. August 2010 zu erteilen, hilfsweise für den Fall, dass es auf die Darstellungen der 21. Änderung des Flächennutzungsplans ankomme, die Aufstellungsunterlagen und die Planurkunde beizuziehen und die Sache zu vertagen, weiterhin hilfsweise für den Fall, dass es auf die inhaltliche und sachliche Richtigkeit der beiden gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen S. T1. vom 8. Februar 2011 und 5. September 2011 ankomme, diesen als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lägen für das Außenbereichsvorhaben der Klägerin nicht vor. Ein vernünftiger Landwirt würde gerade unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs den Pferdestall nicht am geplanten Standort mitten in freier Landschaft, sondern östlich oder westlich der vorhandenen Hofstelle im straßennahen Bereich errichten. Dass der von der Klägerin gewählte Standort aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, bedeute nicht, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. September 2011 bestünden nicht. Daher gebe es keinen Anlass, dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Gutachters als sachverständigem Zeugen zu entsprechen. Da es nicht entscheidungserheblich auf den Flächennutzungsplan ankomme, sei auch dem weiteren Hilfsantrag nicht nachzukommen gewesen. Der Zulassungsantrag zeigt demgegenüber nicht auf, dass die Klägerin die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen kann, weil das streitige Vorhaben ihrem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieser Bestimmung dient. Wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei der Auslegung des Merkmals des Dienens zunächst der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann aber auch nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese funktionale Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1993 - 4 B 150.93 -, juris Rn. 3, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78 = juris Rn. 22, vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, NVwZ-RR 1992, 400 = juris Rn. 17 ff., vom 22. November 1985 - 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76 = juris Rn. 12, und vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BRS 25 Nr. 60 = juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 2 B 889/11 -, juris Rn. 14, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 126/09 -, juris Rn. 43, Beschluss vom 4. April 2008 - 7 A 879/07 -, juris Rn. 4 ff. Bei dieser Feststellung hat die Baugenehmigungsbehörde, da sie nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden hat, nicht die Zweckmäßigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn zu beurteilen. Auch ein nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich nicht erforderliches Vorhaben kann je nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb dienlich sein. Ein Vorhaben ist danach zuzulassen, das zwar nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich für den Betrieb nicht (zwingend) erforderlich ist, aber nach der individuellen Betriebsweise des betreffenden Landwirts tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung gekennzeichnet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 - IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BRS 25 Nr. 60 = juris Rn. 18, und vom 30. Juni 1964 - I C 80.62 -, BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 2 B 889/11 -, juris Rn. 16, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 126/09 , juris Rn. 43. Gemessen an diesen Maßstäben lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ernstlich zweifelhaft ist. Auch wenn der ausgewählte Vorhabenstandort ca. 40 m nördlich der Hofstelle dem im Eigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Betrieb räumlich zugeordnet ist, fehlt es - wie das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 29. Juni 2011 in Augenschein genommen hat, ohne nach Art. 14 Abs. 1 GG oder einfachrechtlich unzulässige Verengung des Begriffs des "Dienens" festgestellt hat - an dem außerdem erforderlichen funktionalen Zusammenhang. Die nach dem Antragsvorbringen von der Klägerin ins Auge gefasste Pensionspferdehaltung weist keinen Zusammenhang zu der bisherigen Betriebsführung des Hofs auf. Dies geht etwa aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2011 sowie aus den von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des Herrn Diplom-Ingenieur T1. vom 8. Februar 2011 und vom 5. September 2011 hervor. Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebs sind danach bisher Ackerbau und Forstwirtschaft, so dass die Inbetriebnahme einer Pferdepension - anders als der Zulassungsantrag vorschlägt - nicht einfach als Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs verstanden werden kann. Dass der Betrieb mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben durch die Aufnahme eines weiteren Betriebszweigs teilweise neu ausgerichtet - also gewissermaßen umgewidmet - werden soll, hat aber Einfluss auf das Verständnis der Begriffs des "Dienens" im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, das sowohl von der individuellen Betriebsweise des Landwirts als auch - als objektivierendes Element - von der Sichtweise eines vernünftigen Landwirts abhängt, der den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs berücksichtigt. Legt man diesen Maßstab an, ist mit dem Verwaltungsgericht im konkreten Fall davon auszugehen, dass ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben straßennah westlich oder östlich der Hofstelle positionieren würde. Der zur Vorbescheidung gestellte Standort liegt ausweislich der Lagepläne und des Luftbilds relativ mittig auf einer großen Ackerfläche, die durch das Gebäude und die noch anzulegende Zufahrt zerschnitten würde. Wenn ungeachtet der Pensionspferdehaltung aber der Ackerbau der Hauptbetriebszweig und die Hauptbetriebsgrundlage des Hofs der Klägerin bleibt, würde ein vernünftiger Landwirt, der auf eine größtmögliche Schonung dieser Flächen bedacht ist, diese Flächenressource möglichst nicht zugunsten einer Pensionspferdehaltung für 20 Pferde aufgeben beziehungsweise beschädigen. Dies gilt in umso stärkerem Maße, als das projektierte Betriebsgebäude nicht nur für das Unterstellen von Pferden, sondern auch für das Lagern von Maschinen und landwirtschaftlichen Produkten konzipiert ist. Die letztgenannten - nicht notwendig pensionspferdehaltungsgebundenen - Betriebszwecke lassen es nahe liegen, für sie nicht Ackerland zu verbrauchen, sondern stattdessen weniger werthaltiges Grünland an der Straße. Wegen des schon aus den genannten Gründen zu verneinenden funktionalen Zusammenhangs ist es unerheblich, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, das Gebäude solle missbräuchlich errichtet werden, weil mit ihm in Wahrheit ein anderer Zweck als der angegebene verfolgt werde. Nicht durchgreifend ist überdies der Einwand der Klägerin, durch die Platzierung 40 m vom Hof entfernt könnten die Pferde direkt auf eine große Weide gelangen, existierten Ausreitmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe und wäre die Zufahrt gesichert, ohne die Betriebsabläufe auf der Hofstelle zu stören. Diese Maßgaben wären auch erfüllt, wenn die Klägerin das Vorhaben straßennah westlich oder östlich neben dem Hof umsetzen würde. Darüber hinaus würde sie dann jedoch auch zugleich den Außenbereich (und ihre eigenen Betriebsflächen) stärker schonen, weswegen sich ein vernünftiger Landwirt aus objektiver Warte für einen solchen Alternativstandort entscheiden würde. Dieser könnte auch ausreichende Stellflächen für anfahrende Pkw sowie Vieh- und Pferdetransporter bieten. Dass Staunässe eine abweichende Vorhabenpositionierung seitlich des Hofs von vornherein ausschlösse, geht aus der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn T1. vom 5. September 2011 nicht hervor. In dieser heißt es lediglich (siehe dort S. 4), die Grünfläche östlich der Hofstelle neige zu Staunässe und das vorgesehene Baugrundstück sei aufgrund der geregelten Wasserverhältnisse geeigneter. Die von der Klägerin befürwortete Lage nördlich der Hofstelle weist demnach keine entscheidenden Vorteile auf, die eine Flächeninanspruchnahme dort aus objektivierter landwirtschaftlich-betrieblicher Sicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigen würde. Der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt der Rücksichtnahme auf das Erscheinungsbild ihres historischen Hofensembles führt gleichfalls nicht auf eine dienende Funktion des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Klägerin erklärt damit zum einen nicht hinreichend, warum sie unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (und ihrer Betriebsflächen) für eine betrieblich untergeordnete Pensionspferdehaltung keinen straßennahen Standort westlich oder östlich des Hofs bevorzugt. Zum anderen würde sich das Erscheinungsbild des Hofs - von Norden aus betrachtet - durch die Errichtung des streitigen landwirtschaftlichen Gebäudes auch dann nicht unwesentlich verändern, wenn das Gebäude unmittelbar nördlich von ihm entstünde. Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1985 - 4 C 54.82 -, BRS 44 Nr. 82 = juris, ergibt sich nichts anderes. Dort wird wie auch hier - betont (siehe dort juris Rn. 12 und Rn. 13), dass § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einer "bodenrechtlichen" Auslegung bedürfe und dass es insofern nicht allein auf "typische Erscheinungsbilder" landwirtschaftlicher Betriebe ankomme. Bei einem Hinzukommen einer Betätigung müsse das Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen Betriebs aber unverändert bleiben. Das bedeutet, dass eine hinzutretende (womöglich landwirtschaftsfremde) Betätigung im Verhältnis zu dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb eine bodenrechtliche Nebensache bleiben muss, um den Privilegierungszusammenhang nicht zu zerstören. Nicht gemeint ist, dass der Landwirt bei der Neuerrichtung landwirtschaftlicher Gebäude darauf achten muss, dass sein Hof nach deren Fertigstellung möglichst genauso aussieht wie vorher, um die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht zu verlieren. Die Klägerin kann den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel weiterhin nicht aus einer Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO herleiten, weil es das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz unterlassen hätte, den Gutachter, Herrn T1. , als sachverständigen Zeugen zur Frage der Geeignetheit von Alternativstandorten westlich und östlich der Hofstelle zu vernehmen. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13. September 2011 durch die Stellung eines (unbedingten) Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO auf die Zeugenvernehmung hingewirkt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine solche Sachverhaltsermittlung aufdrängen. Wie dargelegt, bedurfte es der klägerseits angeregten Zeugenvernehmung nicht, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Die rechtliche Ausfüllung des Merkmals des "Dienens" lässt sich ohne weitergehende sachverständige Aussagen des Herrn T1. vornehmen. Der Zulassungsantrag macht auch nicht deutlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen beziehungsweise sachverständigen Einschätzungen Herr T1. über den Inhalt der überreichten gutachterlichen Stellungnahmen hinaus in das Verfahren hätte einbringen können. Soweit die Klägerin schließlich pauschal auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt ihr Zulassungsvortrag den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Sache auch ansonsten nicht auf. Die Klägerin legt - als abschließende Bemerkung der Zulassungsbegründung (siehe dort S. 9) offenbar bezogen auf den unmittelbar zuvor geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - nicht in den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechender Weise dar, warum ein Berufungsverfahren durchgeführt werden müsste, um die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu überprüfen. Sie benennt weder den rechtlichen Aspekt, unter dem es vorliegend auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans ankommt, noch einen Grund, aus dem der Flächennutzungsplan unwirksam sein könnte. Auch wenn das Verwaltungsgericht die Originalaufstellungsvorgänge des Flächennutzungsplans nicht beigezogen hat, müsste die Klägerin dies jedoch mit dem Zulassungsvorbringen leisten. In den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, in welche die Klägerin Akteneinsicht genommen hat, ist die 21. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen enthalten. Dies versetzte die Klägerin dazu in die Lage, hinreichend substantiiert Angriffe gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorzubringen. Für den Vortrag derartiger substantiierter Angriffe bestand im Übrigen auch deswegen Anlass, weil der 7. Senat des beschließenden Gerichts im auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin ergangenen Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 128/08.NE -, S. 43 ff. des amtlichen Umdrucks, keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans der Beigeladenen gesehen hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das vorstehend Ausgeführte entsprechend gilt, sollte die Kläger die Einwände auf S. 9 der Zulassungsbegründung auch auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezogen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).