Beschluss
14 A 949/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0215.14A949.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Übergangsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 erfasst wird. Soweit der Senat unter Hinweis auf die aus sich heraus nicht eindeutige Formulierung "ablegen" in § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 in seinem Beschluss vom 2. 4. 2008 - 14 B 1929/07 - , juris, Rdn. 5, für das Eilverfahren offengelassen hat, ob die Vorschrift auch den Fall erfasst, dass die Ärztliche Vorprüfung bis zum 30. 4. 2006 weder bestanden noch endgültig nicht bestanden wurde, ist diese Frage nach dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang des § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 dahin zu beantworten, dass die Vorschrift nicht nur diejenigen Studierenden, die sich bis zum 30. 4. 2006 erfolgreich der Ärztlichen Vorprüfung unterzogen haben, sondern außerdem die im Senatsbeschluss vom 2. 4. 2008 angesprochenen Fälle und damit auch die Klägerin erfasst. § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 erfasst nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut zunächst diejenigen Studierenden, die zum einen im Sinne des § 42 ÄApprO 2002 ihr Medizinstudium vor dem 1. 10. 2003 ihr Medizinstudium aufgenommen haben und zum anderen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 ÄApprO die Ärztliche Vorprüfung am 1. 10. 2003 noch nicht bestanden hatten. Hierzu gehört die Klägerin. Sie hat ihr Studium vor dem 1. 10. 2003 aufgenommen und hatte am 1. 10. 2003 die Ärztliche Vorprüfung nach den Vorschriften der ÄApprO 1987 noch nicht bestanden. Vielmehr hat sie sich im Herbst 2000 und Herbst 2003 erfolglos der Ärztlichen Vorprüfung unterzogen. Unerheblich ist für die Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002, dass die Klägerin die Ärztliche Vorprüfung auch am 30. 4 2006 noch nicht bestanden hatte. Der zweite Halbsatz des § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 zielt auch mit der dort enthaltenen Formulierung "ablegen" nicht auf eine weitere Differenzierung zwischen den von §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 ÄApprO 2002 erfassten Studierenden dahin, dass nur diejenigen von § 43 Abs. 1 ÄApprO 2002 erfasst werden, die ihr Studium bis zum 30. 4. 2006 erfolgreich "abgelegt" haben. Der zweite Halbsatz des § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 hat vielmehr (nur) den Regelungsgehalt, dass die Studierenden, die ihr Medizinstudium vor dem 1. 10. 2003 aufgenommen haben und die Ärztliche Vorprüfung am 1. 10. 2003 noch nicht bestanden hatten, sich der Ärztlichen Vorprüfung übergangsweise nur noch bis zum 30. 4. 2006 unterziehen konnten; nach dem 30. 4. 2006 sollte und soll einheitlich für alle Studierende unabhängig vom Beginn des Studiums eine Prüfung ausschließlich im Rahmen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung möglich sein. Dieser Zweck des § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 ergibt sich zunächst aus der Begründung des Verordnungsgebers, BR-Drs. 1040/97, S. 106. Danach soll die Regelung in § 43 ÄApprO 2002 Studierende erfassen, die die Ärztliche Vorprüfung bis zum 30. 4. 2006 bestanden haben oder sich bis zu diesem Zeitpunkt der Ärztlichen Vorprüfung nicht oder erfolglos unterzogen hatten; nach dem 30. 4. 2006 bestand und besteht nur noch die Möglichkeit, sich dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften der ÄApprO 2002 zu unterziehen. Denn in der Begründung heißt es: "Absatz 1 regelt, dass Studierende, die ihr Studium bereits vor dem in § 42 genannten Zeitpunkt - dem 1. Oktober 1998 - aufgenommen haben, die Ärztliche Vorprüfung noch bis zum 30. 4. 2001 nach dem bisher geltenden Recht ablegen können. Damit ist berücksichtigt, dass die Prüfung nicht in allen Fällen unmittelbar nach zwei Jahren abgelegt wird, sondern ggf. wiederholt werden muss oder aus anderen Gründen nicht zu einem früheren Zeitpunkt absolviert werden kann. Nach dem 30. April 2001 wird nur noch der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuem Recht angeboten. Studierende, die die Ärztliche Vorprüfung nach bisher geltendem Recht absolviert haben, führen nach Satz 2 das Studium im Anschluss nach dem neuen Recht fort." Die in der Begründung genannten, von §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 abweichenden Stichtage gehen zurück auf die ursprüngliche Fassung der §§ 42, 43 ÄApprO 2002, BR-Drs. 1040/97, S. 51, die im weiteren Verlauf des Verordnungsverfahrens geändert worden ist, um den Studierenden eine längere Übergangsfrist zu eröffnen. Für die sich aus dem Zweck ergebende Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 spricht außerdem der systematische Zusammenhang dieser Regelung mit § 43 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO 2002. Danach können Studierende, die unter die Absätze 1 bis 6 des § 43 ÄApprO 2002 fallen, die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nur insgesamt zweimal wiederholen. Diese Vorschrift liefe leer, wenn § 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 diejenigen Studierenden nicht erfasst, die bis zum Stichtag 30. 4. 2006 die Ärztliche Vorprüfung nicht bestanden hatten. Nur für diesen Personenkreis macht die Regelung der Wiederholungsmöglichkeiten in § 43 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO 2002 Sinn. Diejenigen, die die Ärztliche Vorprüfung bis zum 30. 4. 2006 bestanden hatten, waren und sind nicht auf Wiederholungsmöglichkeiten angewiesen. Vielmehr setzen sie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO 2002 das Studium nach den Vorschriften der ÄApprO 2002 fort. 2. Auf die Klägerin findet damit § 43 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO 2002 Anwendung. Danach können Studierende, die unter § 43 Abs. 1 bis 6 ÄApprO 2002 fallen, die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nur insgesamt zweimal wiederholen. Diese Wiederholungsmöglichkeiten hat die Klägerin ausgeschöpft, indem sie sich nach dem nichtbestandenen Erstversuch im Herbst 2000 erneut erfolglos im Herbst 2003 der Ärztlichen Vorprüfung und im Herbst 2008 dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung unterzogen hat. Der Prüfungsversuch im Herbst 2008 stellt sich entsprechend dem Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 2. Oktober 2008 als zweite und letzte Wiederholung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung dar. Denn die Klägerin muss sich die erfolglosen Prüfungsversuche im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung im Herbst 2000 (Erstversuch) und Herbst 2003 (erster Wiederholungsversuch) auf die - einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten nach § 43 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO 2002 - insgesamt drei Prüfungsversuche anrechnen lassen. Das ergibt sich aus dem Zweck und dem systematischen Zusammenhang des § 43 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO 2002. Aus der Formulierung "insgesamt zweimal wiederholen" in § 43 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO 2002 folgt, dass die Vorschrift eine Begrenzung der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten im Sinne einer numerischen Obergrenze bezweckt. Dieser Zweck liefe leer, wenn die Zahl der erfolglosen Prüfungsversuche im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung unberücksichtigt bleiben müsste. Denn in diesem Fall hätte es der Übergangsregelung in § 47 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO 2002 nicht bedurft, weil sich schon aus § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 eine Begrenzung auf zwei Wiederholungsversuche ergibt. Nach dieser Vorschrift, die bei fehlender Übergangsvorschrift auf die von §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 erfassten Studierenden anzuwenden wäre, weil die ÄApprO 1987 gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ÄApprO 2002 zum 1. 10. 2003 außer Kraft getreten ist, können die einzelnen Teile des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zweimal wiederholt werden. § 43 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO bezweckt außerdem, den von §§ 42, 43 Abs. 1 ÄApprO 2002 erfassten Studierenden im Interesse der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) keine über §§ 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 1987, 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002, die jeweils insgesamt drei Prüfungsversuche in den einzelnen Prüfungsabschnitten der Ärztlichen Prüfung vorsehen, hinausgehende zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit zu eröffnen. Das ergibt sich aus der Begründung des § 43 Abs. 7 ÄApprO 2002. Dort, BR-Drs. 1040/97, S. 108, wird ausgeführt, "In Absatz 7 ist geregelt, dass, wenn ein Prüfungsabschnitt zwar nach altem Recht angetreten wurde, aber nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, insgesamt zwei Wiederholungsmöglichkeiten eröffnet werden. Durch den Wechsel des anzuwendenden Rechts sollen die Studierenden insoweit nicht besser gestellt werden. Jeder Studierende hat für das Ablegen eines Prüfungsabschnitts bzw. -teils lediglich zwei Wiederholungsmöglichkeiten." Die Klägerin würde aber besser gestellt, weil sie die ihr nach §§ 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 1987, 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO 2002 zustehenden insgesamt drei Prüfungsversuche im Herbst 2000, Herbst 2003 und Herbst 2008 ausgeschöpft hat. Ihre Klage zielt im Kern auf einen vom Verordnungsgeber nicht gewollten vierten Prüfungsversuch. c. Aus höherrangigem Recht oder allgemeinen Prüfungsgrundsätzen ergibt sich nichts Anderes. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Der Senat nimmt darauf Bezug. Die Klägerin hat gegen die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine substantiierten und den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. 2. Das angefochtene Urteil weicht nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem Senatsbeschluss vom 2. 4. 2008 - 14 B 1929/07 - ab. Der Senatsbeschluss enthält keinen hier maßgeblichen und divergenzfähigen Rechtssatz. Die vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsfragen nach der Reichweite des Anwendungsbereichs des § 43 Abs. 1 ÄApprO 2002 und der Anrechnung von erfolglosen Prüfungsversuchen im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung auf die sich aus § 43 Abs. 7 Satz 1 ÄApprO 2002 ergebenden Prüfungsversuche hat der Senat in seinem Beschluss vom 2. 4. 2008, wie bereits ausgeführt, offengelassen. Allein der Aspekt, dass der Senat mit seinem Beschluss eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren getroffen hat, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, der die Abweichung von einem (abstrakten) Rechtssatz voraussetzt. 3. Weitere Zulassungsgründe macht die Klägerin nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).