Beschluss
1 A 2219/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0216.1A2219.10.00
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Leitsätze
Ein Widerrufsbescheid ist grundsätzlich nicht nichtig, wenn er von der inzwischen nicht mehr zuständigen Ausgangsbehörde erlassen wurde.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Widerrufsbescheid ist grundsätzlich nicht nichtig, wenn er von der inzwischen nicht mehr zuständigen Ausgangsbehörde erlassen wurde. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; er ist zulässig, aber unbegründet. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, ohne weitere aufwändige Ermittlungen anstellen zu müssen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 A 1177/09 –, juris, Rz 9 f. = NRWE, Rn. 11 f., m.w.N. Insoweit genügt es den Darlegungsanforderungen nicht, wenn im Berufungszulassungsverfahren neue Tatsachen lediglich behauptet werden. Vielmehr ist der neue Tatsachenvortrag zu substanziieren und glaubhaft zu machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, die noch zuzulassende Berufung werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der Behauptung entgegentritt, die tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2008 – 15 A 1400/08 –, n. v., 6. November 2008 – 15 A 113/07 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f., 9. Januar 2009 – 15 A 3132/08 –, n. v., und 18. Juni 2009 – 15 A 719/09 –, n. v.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rz 91 und § 124 a Rz 208. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid vom 26. November 2003, mit dem die Insichbeurlaubung des Klägers widerrufen wurde, nicht deshalb nichtig, weil er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde. Vielmehr sei sachlich zuständig für die personelle Betreuung des Betriebs CC Konzernsteuerung Vertriebskontakte als "abgebender Organisationseinheit", der der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2002 vor seiner Insichbeurlaubung angehört gehabt habe, der Bereich CC Personalservice 4 gewesen, der für den Widerrufsbescheid verantwortlich gezeichnet habe. Der hiergegen vorgebrachte Einwand des Klägers, nach einem zum 1. Mai 2003 gemäß § 613a BGB erfolgten Betriebsübergang zur T-Com, der in zahlreichen Schreiben im zeitlichen Umfeld des vorgenannten Datums begrüßt und für das Unternehmen und die Mitarbeiter als vorteilhaft dargestellt worden sei, hätte der Widerruf der Insichbeurlaubung zwingend durch den Personalbereich der T-Com Zentrale erfolgen müssen, stellt das erstinstanzliche Urteil nicht durchgreifend in Frage. Es fehlt eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Darlegung. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Betriebsübergang und den damit nach seiner Auffassung verbundenen Wechsel in der Zuständigkeit für Personalangelegenheiten nicht substanziiert dargestellt und insbesondere nicht, etwa durch Vorlage der von ihm in der Begründung des Zulassungsantrags angesprochenen "zahlreichen Schreiben", glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er der Antragsbegründung lediglich eine vom 13. Oktober 2009 datierende Stellungnahme des Konzerns Deutsche Telekom mit dem Thema "Freiwillige Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung; Hinweis zu Gewerkschaftsaussagen" beigefügt. Auf etwaigen entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag hat er nicht, insbesondere nicht konkret unter Angabe des betreffenden Schriftsatzes Bezug genommen. Dessen ungeachtet ergeben sich auch auf der Grundlage der Angaben des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Spezialgesetzliche Nichtigkeitsgründe (etwa § 13 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz: Beamtenernennung durch eine sachlich unzuständige Behörde) liegen nicht vor. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht der Kläger zutreffend davon aus, dass sich die von ihm angenommene Nichtigkeit des Widerrufsbescheides nicht bereits aus § 44 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergibt, weil keiner der dort aufgeführten Fälle vorliegt. Unzutreffend ist jedoch seine Annahme, der Bescheid sei wegen Handelns einer sachlich unzuständigen Behörde nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. § 44 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Vorliegend leidet – bei unterstellter sachlicher Unzuständigkeit der den Widerrufsbescheid erlassenden Behörde – der Widerrufsbescheid weder an einem besonders schwerwiegender Fehler (nachfolgend a), noch wäre dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich (nachfolgend b). Besonders schwerwiegende Fehler sind nur solche, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind. Der Verstoß muss schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2012 – 1 A 1226/10 –, juris, Rz. 7 = NRWE, Rn. 8; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs. VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 44 Rz 103 f. m. w. N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 44 Rz 8 m. w. N. Die sachliche Unzuständigkeit der einen Verwaltungsakt erlassenden Behörde führt zu dessen Rechtswidrigkeit, in der Regel aber nicht zu seiner Nichtigkeit. Von der Nichtigkeit des Verwaltungsakts ist nur auszugehen in Fällen absoluter sachlicher Unzuständigkeit, d. h. wenn eine Behörde tätig wird, die unter keinem, wie immer gearteten Umstand mit der Sache befasst sein kann, insbesondere bei fehlender Ressortzuständigkeit. Beispielhaft werden die Anordnung einer Straßensperrung durch die Flurbereinigungsbehörde oder das Handeln des Finanzamts anstelle der Baubehörde genannt. Vgl. Sachs, a. a. O., Rz 111, 170; Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rz 15, jeweils m. w. N. Auch der Kläger geht von diesen Voraussetzungen aus und hält sie im vorliegenden Fall für erfüllt, weil der Bereich CC Personalservice mit dem Betriebsübergang seine sachliche Zuständigkeit offensichtlich und eindeutig verloren habe, sachlich zuständig sei nur noch der Personalbereich der T-Com Deutschland GmbH gewesen. Ein Fall absoluter sachlicher Unzuständigkeit im vorgenannten Sinne liegt jedoch grundsätzlich nicht vor, wenn der Widerrufsbescheid von derjenigen Behörde erlassen wurde, die zuvor auch den Ausgangsbescheid erlassen hat. Dies entspricht dem Normalfall, weshalb gerade nicht eine Behörde handelt, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit der Sache befasst sein kann. So liegt der Fall hier: mit dem Bereich CC Personalservice hat diejenige Stelle den Widerrufsbescheid erlassen, die auch für den Ausgangsbescheid verantwortlich war. Darüber hinaus fehlt es an der Offensichtlichkeit. Diese bezieht sich auf das Vorliegen des schwerwiegenden Mangels und damit auf die tatsächlichen Umstände, die zu dem Fehler führen, und auf die rechtliche Würdigung der Sachlage. Der Fehler als solcher und sein besonders schweres Gewicht müssen offensichtlich sein. Dabei ist nicht das Erkenntnisvermögen des Betroffenen oder das einer juristisch geschulten Person entscheidend. Vielmehr ist auf das Erkenntnisvermögen eines urteilsfähigen, unvoreingenommenen Bürgers abzustellen, m. a. W. auf einen aufmerksamen und verständigen Staatsbürger als Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut ist. Vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2012, a. a. o.; Sachs, a. a. O., Rz 124, 126. Anders gewendet muss dem Verwaltungsakt die Fehlerhaftigkeit "auf die Stirn geschrieben" sein, so dass der Durchschnittsbetrachter ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann. Vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rz 12. Angesichts der allgemein bekannten vielfältigen Umstrukturierungen im Bereich der Telekom mit z. T. wechselnden Zuständigkeiten (der Kläger selbst beklagt im Parallelverfahren 1 A 2217/10, dass bei der Telekom "nichts beständiger [sei] als der permanente Wandel der gesellschaftsrechtlichen Strukturen" [Schriftsatz vom 18. Oktober 2010, S. 5]) kann ein Durchschnittsbetrachter ohne vertiefte juristische Prüfung die jeweils aktuellen Zuständigkeiten für Personalmaßnahmen in bestimmten Bereichen der Telekom nicht erkennen. Daran ändert auch nichts der von dem Kläger angeführte Umstand, dass der Betriebsübergang seinerzeit innerhalb des Konzerns durch arbeitgeberseitige Schreiben verkündet und die Zuständigkeit des Personalbereichs hinreichend deklariert worden sei. Abgesehen davon, dass der Kläger seinen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren nicht durch Vorlage entsprechender Schreiben untermauert hat und es insofern an der erforderlichen Darlegung fehlt, ist nämlich zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht irgendeine beliebige Personalmaßnahme, sondern der Widerruf eines Verwaltungsakts in Rede steht. Auch ein mit der Sachlage vertrauter Durchschnittsbetrachter muss nicht die unbedingte Fehlerhaftigkeit des Widerrufsbescheides argwöhnen, wenn dieser von derselben Behörde erlassen wird, die den Ausgangsbescheid erlassen hat. Auf das weitere Vorbringen des Klägers braucht der Senat nicht einzugehen, da es sich inhaltlich damit befasst, dass das angefochtene Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstelle. Darauf kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.