Beschluss
6 B 1477/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0227.6B1477.11.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren eines Justizamtsinspektors erlassene einstweilige Anordnung.
Zu den an die Plausibilisierung zu stellenden Anforderungen im Fall der Herab-setzung des Gesamturteils durch die Überbeurteilung des höheren Dienstvorge-setzten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren eines Justizamtsinspektors erlassene einstweilige Anordnung. Zu den an die Plausibilisierung zu stellenden Anforderungen im Fall der Herab-setzung des Gesamturteils durch die Überbeurteilung des höheren Dienstvorge-setzten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im JMBl. NRW 2011 S. 92 ausgeschriebene, dem Landgerichtsbezirk B. zugeordnete Stelle "Justizamtsinspektor/in (A 9 m. AZ) - Beamter / Beamtin, d. überwiegend Aufgaben innerhalb des Sonderschlüssels (ohne ADV) wahrnimmt" mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitige Auswahlentscheidung gebe Anlass zu gerichtlicher Beanstandung, weil die ihr zu Grunde liegende Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 20./27. Juli 2011 einer Überprüfung im Klageverfahren voraussichtlich nicht standhalten werde und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller bei rechtmäßiger Beurteilung ein Gesamtergebnis erziele, das ihm im Rahmen des Bewerbervergleichs zum Erfolg verhelfe. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Herabsetzung des vom Direktor des Amtsgerichts X. festgesetzten Leistungs- und Eignungsurteils durch die vom Präsidenten des Landgerichts B. erstellte Überbeurteilung von zureichenden und beurteilungsfehlerfreien Sachgründen getragen werde. Die auf einen einzelfallübergreifenden "strengen und vergleichenden" Beurteilungsmaßstab gestützte Einschätzung des Landgerichtspräsidenten reiche zur Plausibilisierung der Abweichung nicht aus; es fehle an jedweder Auseinandersetzung mit dem individuellen Beurteilungsfall. Diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zwar ist das mit der Überbeurteilung durch den Landgerichtspräsidenten verfolgte Bestreben, mit Blick auf den im Landgerichtsbezirk sowie im OLG-Bezirk einheitlich zu Grunde gelegten strengen Beurteilungsmaßstab Spitzennoten nur in Ausnahmefällen zu vergeben, in seinem Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist die mit der Überbeurteilung erfolgte Herabsetzung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 20./27. Juli 2011 auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht hinreichend plausibel. Der Antragsgegner verweist zunächst darauf, dass die Vergabe der Spitzennote stets eine – beim Antragsteller noch nicht festzustellende – nachhaltig verfestigte weitere Leistungssteigerung verlange. Beim Vergleich der Erstbeurteilungen bzw. Beurteilungstexte komme ein Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck. Die Formulierungen bezüglich der Einordnung der Leistungen in den nicht mehr steigerbaren Bereich der absoluten Spitzennote "sehr gut" wichen voneinander ab. Dem Antragsteller würden im Fließtext lediglich "gute Arbeitsergebnisse" und "erheblich über dem Durchschnitt liegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen" bescheinigt. Zwar ist eine Auswertung der Beurteilungstexte durch den höheren Dienstvorgesetzten ein vertretbarer gedanklicher Ansatz, um einen einheitlichen (strengen) Beurteilungsmaßstab im Landgerichtsbezirk zu gewährleisten. Gleichwohl sind die hier allein auf den Vergleich der Beurteilungstexte der beiden Konkurrenten gestützten Schlussfolgerungen nicht plausibel. Es ist – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts B. vom 23. September 2011 und 13. Dezember 2011 – nicht erkennbar, inwieweit bei diesem Vergleich berücksichtigt worden ist, dass die betreffenden Beurteilungen von verschiedenen Erstbeurteilern – Direktor des Amtsgerichts X. (Antragsteller) bzw. Direktor des Amtsgerichts T. (Beigeladene) – verfasst worden sind. Die sich im Wesentlichen in (Teil-)Werturteilen erschöpfenden Beurteilungstexte lassen ohne die Berücksichtigung der von den jeweiligen Beurteilern zu Grunde gelegten Maßstäbe und individueller Unterschiede im Formulierungsstil keinen zureichenden Schluss auf ein unterschiedliches Niveau der dahinter stehenden tatsächlichen Leistungen der beurteilten Beamten zu. Die erforderliche Plausibilisierung gelingt auch nicht mit dem Hinweis, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beigeladenen deren Leistungen schon in der vorherigen Beurteilung aus dem Jahr 2009 und damit zwei Jahre länger im Bereich der Spitzennote "sehr gut" ansiedelt habe. Eine entsprechende nachhaltige Verfestigung der Leistungen im Bereich der Spitzennote sei beim Antragsteller, der in der Vorbeurteilung auch vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Direktor des Amtsgerichts X. ) lediglich mit "gut (obere Grenze)" und "besonders geeignet (obere Grenze") beurteilt worden sei, nicht festzustellen. Es trifft – jedenfalls mit Blick auf die Leistungsnote – auf rechtliche Bedenken, unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit der Leistungserbringung das für die Vergabe der Spitzennote erforderliche Leistungsniveau über einen den Beurteilungszeitraum überschreitenden Zeitraum zu verlangen. Denn die in der Beurteilung enthaltene Leistungsnote trifft ausschließlich eine Aussage über die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen. Sind diese nach den zu Grunde zu legenden Beurteilungsmaßstäben "sehr gut", ist auch die entsprechende Leistungsnote zu vergeben. Davon unabhängig zu beantworten sind die – hier allerdings nicht relevante – Frage, inwieweit eine über den Beurteilungszeitraum hinausgehende Leistungskonstanz im Vergleich zwischen zwei aktuell gleich beurteilten Bewerbern einem der Bewerber zu einem Vorrang bei der Auswahlentscheidung verhelfen kann. Die Beschwerde macht weiter geltend, der über dem Direktor des Amtsgerichts X. stehende Präsident des Landgerichts B. habe als höherer Dienstvorgesetzter im Rahmen seines Beurteilungsspielraums die vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten gelieferten Fakten anders bewerten dürfen. Gegen den in diesem Vorbringen zum Ausdruck kommenden Gedanken, dass dem Präsidenten des Landgerichts als höherem Dienstvorgesetzten eine eigenständige Beurteilungskompetenz zukommt, die ihn berechtigt, Beurteilungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abzuändern, ist als Ausgangspunkt nichts zu erinnern. Hier ist jedoch – abgesehen von den vorstehend als unzureichend bewerteten Ansätzen weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, auf welche Grundlage ersterer seine Einschätzung, der Antragsteller sei nicht mit der Spitzennote zu beurteilen, gestützt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).