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Beschluss

6 A 3123/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0301.6A3123.08.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Klage eines Oberbrandmeisters auf Gewährung von Freizeitausgleich.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 einen Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt 24 Stunden je Kalendermonat zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2007 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Die Kosten des Verfahrens bis zur Zulassung der Berufung trägt der Kläger, die danach entstandenen Kosten trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt. Für das Zulassungsverfahren wird der Streitwert auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf bis 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines Oberbrandmeisters auf Gewährung von Freizeitausgleich. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 einen Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt 24 Stunden je Kalendermonat zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2007 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Die Kosten des Verfahrens bis zur Zulassung der Berufung trägt der Kläger, die danach entstandenen Kosten trägt die Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt. Für das Zulassungsverfahren wird der Streitwert auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf bis 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Seiten 2 bis 5 des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14. Oktober 2008 teilweise stattgegeben. Es hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Freizeitausgleich nur für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und lediglich in einem Umfang von 80,5 Stunden bejaht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 31. Oktober 2008 zugestellte Urteil - sinngemäß im Umfang seines Unterliegens - am 28. November 2008 die Zulassung der Berufung beantragt. Er hat diesen Antrag am 30. Dezember 2008 begründet. Über den Zulassungsantrag ist mit Beschluss vom 13. Juli 2009 entschieden worden. Die Berufung ist zugelassen worden, soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Berechnung zur Höhe einen die Summe von 80,5 Stunden übersteigenden Anspruch des Klägers auf Gewährung von Freizeitausgleich für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 verneint hat. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf geltend gemachte Ansprüche auf Freizeitausgleich für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2005 ist die Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig begründet. Er trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der von ihm geleistete Bereitschaftsdienst nur zur Hälfte angerechnet werden könne. Zudem scheide ein Abzug von weiteren fünf Stunden monatlich aus. Der Rechtsgedanke des § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. könne hier nicht herangezogen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt 24 Stunden je Kalendermonat zu gewähren und das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2007 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zur Überprüfung im Berufungsverfahren steht lediglich der Umfang des dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 von der Beklagten zu gewährenden Freizeitausgleichs. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger könne für diese Zeit lediglich einen Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt 80,5 Stunden beanspruchen. Der Anspruch besteht vielmehr im Umfang von 24 Stunden je Kalendermonat, mithin im Umfang von insgesamt 288 Stunden. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. folgende Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig verlangten Zuvielarbeit gerichtet. Ein Fall der Zuvielarbeit über die Grenze der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit hinaus liegt unstreitig vor. Der Kläger hat im Jahr 2006 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - die normativ festgesetzte Höchstarbeitszeit rechtswidrig überschritten worden ist, nicht zulässig. Die Zuvielarbeit von sechs Stunden wöchentlich ergibt bei pauschalierter Berücksichtigung von Urlaubszeiten einen Umfang von 24 Stunden im Monat. Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris. Ob der Kläger zusätzlich einen unmittelbar aus Unionsrecht abgeleiteten Anspruch geltend machen kann, muss nicht entschieden werden. Denn der auf Treu und Glauben gestützte Anspruch auf Freizeitausgleich wird dem vom EuGH aufgestellten Erfordernis, vgl. Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09 -, NZA 2011, 53, gerecht, dass die Entschädigung dem erlittenen Schaden angemessen ist und ein effektiver Schutz der unionsrechtlichen Rechte des Einzelnen gewährleistet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (vgl. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung) . Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2677/07 - und Beschluss vom 8. Juni 2009 - 1 A 3143/08 -, juris. Diese betrug für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 BBesO in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 20. August 2002 10,53 Euro, ab dem 21. August 2002 11,27 Euro und ab dem 1. April 2004 11,77 Euro. Soweit der Kläger den Umfang des begehrten Freizeitausgleichs nicht bestimmt hat, richtet sich der Senat nach dem Umfang der im relevanten Zeitraum geleisteten Zuvielarbeit.