6 A 3123/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Erfolgreiche Klage eines Oberbrandmeisters auf Gewährung von Freizeitausgleich.
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 einen Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt 24 Stunden je Kalendermonat zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2007 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Die Kosten des Verfahrens bis zur Zulassung der Berufung trägt der Kläger, die danach entstandenen Kosten trägt die Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt. Für das Zulassungsverfahren wird der Streitwert auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf bis 2.500,00 Euro festgesetzt.