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Beschluss

8 B 143/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0301.8B143.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verletzung von Normen, auf die sich der Antragsteller berufen könne, sei nicht erkennbar, nicht durchgreifend in Frage. 1. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht gegen Rechte Einzelner begründende Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 (und Abs. 5 Nr. 1) UmwRG, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 19. Juli 2010 - 8 L 376/10 - sowie die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 8 B 1050/10 -. Dem tritt der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren 8 B 1050/10, insbesondere den Schriftsatz vom 23. August 2010, Bl. 11 ff. entgegen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Der Senat hat sich mit diesem Vorbringen bereits in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 8 B 1050/10 - auseinander gesetzt; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Neue Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht dargelegt. 2. Auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die keine Rechte Einzelner begründen, kann sich der Antragsteller nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht berufen. Insbesondere könne er sich diesbezüglich nicht auf Art. 10a RL 85/337/EWG oder Art. 15a RL 96/61/EG stützen. Diese Vorschriften gälten nur für Vorhaben, die entweder im Anhang 1 zur RL 85/337/EWG oder im Anhang 1 zur RL 96/61/EG aufgeführt seien. Das streitgegenständliche Vorhaben - eine Aufbereitungsanlage für Altholz und nachwachsende Rohstoffe sowie eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk und offener Nachrotteplatte - erreiche die in den beiden Anhängen aufgeführten Grenzwerte bei weitem nicht. Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts stellt der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage (a). Ungeachtet dessen dürfte im vorliegenden Fall weder der Anwendungsbereich des Art. 15a RL 96/61/EG bzw. Art. 16 RL 2008/1/EG (die Richtlinie 2008/1/EG ist an die Stelle der Richtlinie 96/61/EG getreten) noch der des Art. 10a RL 85/337/EWG eröffnet sein (b). a) Gegen die vorstehend dargestellte Argumentation des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller eingewandt: Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts greife zu kurz. Maßgeblich sei insoweit nicht der Text der Richtlinien 85/337/EWG oder 96/61/EG, sondern seine konkrete mitgliedstaatliche Umsetzung. Somit sei auf § 1 UmwRG abzustellen, wonach das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben Anwendung finde, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Letztere Voraussetzung sei gegeben, weil das streitgegenständliche Vorhaben unter Ziffern 1.3.2 (Spalte 2) und 8.4.2 (Spalte 2) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung falle und die dementsprechend durchzuführende Vorprüfung ergeben könne, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Auch in dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (C-115/09) sei es nicht um die Frage gegangen, unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG eröffnet sei, sondern allein darum, ob § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 UmwRG in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Rechtsvorschriften, die ... Rechte Einzelner begründen" mit Unionsrecht in Einklang stünden. Diese Ausführungen stellen die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Die Argumentation des Antragstellers trifft zu, soweit er sich auf Rechte Einzelner begründende Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 UmwRG beruft. Der Antragsteller verkennt jedoch, dass er die Befugnis, Rechtsvorschriften rügen zu können, die keine Rechte Einzelner begründen, nicht aus dem diese Befugnis ausdrücklich negierenden nationalen Recht, sondern entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-115/09 - (Trianel), Rn. 51 ff., nur unmittelbar aus Art. 10a RL 85/337/EWG oder Art. 15a RL 96/61/EG bzw. Art. 16 RL 2008/1/EG, ableiten kann. Eine Berufung auf diese Vorschriften setzt - insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen - voraus, dass deren Anwendungsbereich eröffnet ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach nationalem Recht, sondern nach der jeweiligen Richtlinie. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegen halten, im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sei der Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG bzw. 2008/1/EG nicht thematisiert worden. Dazu bestand kein Anlass, weil das in jenem Verfahren streitgegenständliche Vorhaben, ein Steinkohlekraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von bis zu 1.705 MW, eindeutig unter Nr. 2 des Anhangs 1 zur Richtlinie 85/337/EWG fiel. b) Ungeachtet dessen dürfte im vorliegenden Fall weder der Anwendungsbereich des Art. 15a RL 96/61/EG bzw. Art. 16 RL 2008/1/EG (aa) noch der des Art. 10a RL 85/337/EWG eröffnet sein (bb): aa) Art. 15a RL 96/61/EG bzw. Art. 16 Abs. 1 RL 2008/1/EG gewährleisten den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Letztere gelten gemäß Art. 15 Abs. 1, Art. 2 Nr. 3 RL 96/61/EG bzw. Art. 15 Abs. 1, Art. 2 Nr. 3 RL 2008/1/EG für Vorhaben des Anhangs 1 zu dieser Richtlinie. Zu diesen dürfte das streitgegenständliche Vorhaben bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht gehören: Das Blockheizkraftwerk bleibt mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,25 MW deutlich unter der in Nr. 1.1 des Anhangs 1 vorgesehenen Mindestleistung von 50 MW. Bei dem Trockenfermenter der Biogasanlage, der Aufbereitungsanlage für Altholz und der Aufbereitungsanlage für nachwachsende Rohstoffe dürfte es sich schon deshalb nicht um Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle i.S.d. Nr. 5.3 des Anhangs 1 handeln, weil diese Anlagen auf eine Verwertung und nicht auf eine Beseitigung von Abfällen ausgerichtet sind. Dasselbe dürfte für die Mietenkompostieranlage (offene Nachrotteplatte) gelten, da der erzeugte Kompost als Wirtschaftsdünger eingesetzt werden soll. Jedenfalls aber dürfte die jährliche Durchsatzleistung von unter 10.000 t Einsatzstoffen pro Jahr schon nicht die in Nr. 5.3 des Anhangs 1 vorgesehene Mindestkapazität von über 50 t pro Tag erreichen. bb) Art. 10a RL 85/337/EWG gewährleistet ebenfalls den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Mit letzteren dürften nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung Art. 6 Abs. 2 bis 6 RL 85/337/EWG gemeint sein. Unter welchen Voraussetzungen diese Bestimmungen Anwendung finden, bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 1 und 2 RL 85/337/EWG. Keine der beiden Alternativen liegt hier vor. (1) Art. 4 Abs. 1 RL 85/337/EWG erfasst Vorhaben des Anhangs 1 zu dieser Richtlinie. Hierunter fällt das streitgegenständliche Vorhaben nicht, da die Biogasanlage nicht die in Nr. 2 des Anhangs 1 vorgesehene Mindestleistung von 300 MW erreicht. Bei dem Trockenfermenter der Biogasanlage, der Aufbereitungsanlage für Altholz, der Aufbereitungsanlage für nachwachsende Rohstoffe und der Mietenkompostieranlage dürfte es sich aus den vorstehend unter aa) angegebenen Gründen schon nicht um Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle i.S.d. Nr. 10 des Anhangs 1 handeln. Jedenfalls aber dürfte die Mietenkompostieranlage nicht die in Nr. 10 des Anhangs 1 vorgesehene Mindestkapazität von mehr als 100 t pro Tag erreichen. (2) Gemäß Art. 4 Abs. 2 RL 85/337/EWG bestimmen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Projekte des Anhangs 2 zu dieser Richtlinie anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Zwar fällt das Blockheizkraftwerk unter Nr. 3 a) des Anhangs 2. Jedoch ist die gemäß § 3c UVPG durchgeführte Vorprüfung, die eine Einzelfalluntersuchung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 RL 85/337/EWG darstellt, nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass für das streitgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Allerdings spricht viel dafür, dass die Einzelfalluntersuchung, ob ein Anhang 2Projekt UVP-pflichtig ist und deshalb Art. 10a RL 85/337/EWG (über Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 bis 6 RL 85/337/EWG) anwendbar ist, ihrerseits gerichtlich überprüfbar ist. Anderenfalls hätte die zuständige Behörde es in der Hand, mit der Ablehnung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung den gerichtlichen Prüfungsumfang einzuschränken. Ob die gerichtliche Prüfung im Rahmen der Zulässigkeit oder im Rahmen der Begründetheit einer Klage vorzunehmen ist, bedarf keiner Vertiefung, weil hiervon nicht das Ergebnis der Entscheidung abhängt. Da der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, so bereits OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 8 A 1359/05 - , DVBl 2007, 129, juris Rn. 66 ff., ist das Ergebnis der Vorprüfung (nur) daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. auch § 3a Satz 4 UVPG). Hiervon ausgehend erscheint das Ergebnis der Vorprüfung - Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung - bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens gebotenen summarischen Prüfung hinreichend plausibel. Dabei kann offen bleiben, ob die Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung im vorliegenden Zusammenhang (Anwendbarkeit des Art. 10a RL 85/337/EG) auf das Blockheizkraftwerk zu beschränken ist, weil nur dieser Teil des Vorhabens unter Anhang 2 zur RL 85/337/EG fällt, oder ob die Überprüfung auf weitere Teile oder das gesamte Vorhaben zu erstrecken ist. Denn das Ergebnis der Vorprüfung erscheint auch in letzterem Fall plausibel. Dass die Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 i.V.m. den in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien durchgeführt worden ist, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr ergibt sich aus der Dokumentation der Vorprüfung, dass die dort aufgeführten Schutzkriterien abgearbeitet wurden. Das Ergebnis der Vorprüfung ist auch nachvollziehbar. Es wäre dann nicht nachvollziehbar, wenn entweder das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen. Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 -, UPR 2010, 455, juris Rn. 19. Außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt das Ergebnis der Vorprüfung z.B. dann, wenn allgemein anerkannte (wissenschaftliche) Zusammenhänge nicht berücksichtigt werden oder wenn die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgelehnt wird, obwohl sich aufgrund der Vorprüfung Hinweise darauf ergeben haben, dass ein Vorhaben nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dass der Antragsgegnerin ein solcher oder ein damit vergleichbarer Fehler unterlaufen ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Ermittlungsfehler, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, lassen sich aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht feststellen. Um einen solch schwerwiegenden Fehler darzulegen, reicht es nicht aus, auf Unterlassungen bzw. eine falsche Vorgehensweise hinzuweisen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auch plausibel darzulegen, welche Folgen Unterlassungen bzw. eine falsche Vorgehensweise nach sich ziehen, und insbesondere Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar darzustellen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall: Der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe es im Rahmen der Vorprüfung unterlassen, die Folgen von Nährstoffeinträgen in die Umwelt zu untersuchen. Ein derartiger Nährstoffeintrag drohe, weil auf dem Betriebsgelände Einsatzstoffe, insbesondere Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren gelagert würden. Der zu befürchtende Nährstoffeintrag betreffe - zwei nordwestlich bzw. nordöstlich unmittelbar an die bisherige Lagerfläche angrenzende Freiflächen, auf denen Magerwiesen, Sandmagerrasen oder Heide zu erwarten sei, - den etwa 1.100 m östlich gelegenen I. , der als Nebenbach des X. Teil des FFH-Gebiets DE-4208-301 "Bachsystems des X " sei, - die nördlich und östlich an das Betriebsgelände angrenzende Biotopkatasterfläche BK-4207-025 "C. Mark und F. Mark - Kiefernforste" und die westlich an das Betriebsgelände angrenzende Biotopkatasterfläche BK 4307-061 "Grünland-Kleingehölze-Komplex nördlich I1. ". Aus den Nebenbestimmungen zur Genehmigung vom 2. Februar 2010 ergibt sich, dass Hähnchenmist in geschlossenen Behältnissen bzw. Räumen zu lagern ist (Nebenbestimmung 4.14). Das Festmistlager ist mindestens dreiseitig einzuhausen (Nebenbestimmung 4.15). Inwiefern angesichts dieser Maßnahmen ein Nährstoffeintrag in wesentlichem Umfang über die Luft droht, ist nicht substantiiert dargelegt. Dasselbe gilt bezüglich eines Nährstoffeintrags über das Grundwasser. Gemäß Nebenbestimmung 5.18 ist die gesamte Lager- und Aufbereitungsfläche in wasserundurchlässigem Asphalt herzustellen. Darüber hinaus enthält die Genehmigung zahlreiche weitere Nebenbestimmungen zur Verhinderung einer Verschmutzung des Grundwassers. Soweit der Antragsteller die Nichtberücksichtigung von in der Umgebung des Vorhabens vorkommenden Arten rügt, begnügt er sich mit einer Aufzählung betroffener Arten. Darauf, inwiefern das streitgegenständliche Vorhaben sich auf diese Arten nachteilig auswirkt, geht der Kläger nicht ein. Dasselbe gilt bezüglich der Rügen, es seien relevante Anlagenteile (Schredderanlage) bzw. relevante Umwelteinwirkungen (Lärm) nicht berücksichtigt worden. Die Rüge, eine artenschutzrechtliche Begutachtung müsse zwingend im Sommer erfolgen, weil ansonsten keine Aussage zum Vorkommen wärmeliebender Arten getroffen werden könne, stellt die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung ebenfalls nicht in Frage. Insoweit fehlt es schon an der Darlegung, mit welchen Arten in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens aufgrund der dort vorherrschenden Lebensbedingungen zu rechnen ist und wie sich das Vorhaben auf diese Arten auswirkt. Schließlich greift auch die sinngemäße Rüge, eine artenschutzrechtliche Begutachtung müsse zwingend durch einen Zoologen erfolgen, nicht durch. Weshalb nur ein Zoologe hierfür in Betracht kommt, wird nicht weiter ausgeführt. Auch die vom Antragsteller vorgelegte artenschutzrechtliche Prüfung vom 18. August 2010 ist nicht von einem Zoologen, sondern von einem Diplom-Geographen erstellt. 3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 4 Abs. 1 UmwRG verneint und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Senats im Verfahren 8 B 1050/10 verwiesen. Diese Ausführungen stellt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsteller scheint der Ansicht zu sein, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG (fehlende Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung) auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer fehlerhaften Vorprüfung zu Unrecht von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen wurde. Ob dies zutrifft, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls lässt sich aufgrund der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass für das streitgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 2. b) bb) verwiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG erfasst unstreitig den Fall, dass die Vorprüfung vollständig unterblieben ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, ZUR 2011, 600, juris Rn. 48; Ziekow, NVwZ 2007, 259, 265 Dies ist hier nicht der Fall. Ob § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG darüber hinaus auf Fehler zu erstrecken ist, die zur Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung gemäß § 3a Satz 4 UVPG führen, vgl. Kment, in Hoppe/Beckmann, UPVG, 4. Auflage 2012, § 4 UmwRG Rn. 13, bedarf ebenfalls keiner weiteren Vertiefung. Aus den Ausführungen unter 2. b) bb) ergibt sich, dass sich ein solcher Fehler bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hält der Senat für Klagen von Umweltschutzverbänden eine Streitwertfestsetzung am unteren Rand des bei Verbandsklagen Üblichen, die den für Privatkläger maßgeblichen Streitwert nicht übersteigt, für gemeinschaftsrechtlich geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 291, juris Rn.31. Dementsprechend orientiert sich der Senat bei solchen Klagen grundsätzlich an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (z.B. NVwZ 2004, 1327 ff.), wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privatklägers wegen der von einer immissionsschutzrechtlichen Anlage ausgehenden sonstigen Beeinträchtigungen im Regelfall ein Betrag von 15.000,- € als Streitwert anzusetzen ist. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).