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Beschluss

15 A 54/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0305.15A54.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.100,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.100,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 ‑ 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der Straße V. C. als Zweiterschließung seines Grundstücks mit der postalischen Anschrift C1.------straße 3 in N. . Sein Rechtsvorgänger habe das jetzige Flurstück 27 („Splissteil“) mit Kaufvertrag vom 5. April / 3. August 1938 „zur Erbreiterung seines Hofraumes“ erworben. Aus der Historie ergebe sich demnach, dass mit dem Kauf eine Erweiterung des bestehenden Grundstücks beabsichtigt gewesen sei. Hingegen hätten die Vertragsparteien nicht die Schaffung einer zusätzlichen verkehrlichen Anbindung gewollt. Hiermit dringt der Kläger nicht durch, denn die Historie des Grundstücksteilserwerbs und etwaige Intentionen der damaligen Vertragsparteien sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids zur Heranziehung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten irrelevant. Maßgebend ist vielmehr die vorhandene Situation zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht. Das ist gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW grundsätzlich der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage, d.h. bei vollständiger Verwirklichung des gemeindlichen Bauprogramms. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Aufl. 2010, Rn. 230 m. w. N. Entgegen dem Zulassungsvorbringen bildet der Vertrag von 1938 auch kein rechtliches Hindernis für die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen. Für die Frage des Erschlossenseins des Grundstücks entfaltet er keinerlei Bindungswirkungen, denn es kann nicht durch Vertrag geregelt werden, ob das Tatbestandsmerkmal des Erschlossenseins erfüllt ist. Dies bestimmt sich allein danach, ob es tatsächlich und rechtlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von dort aus das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens zu betreten. Ein Hindernis auf dem Grundstück schließt dessen Erschlossensein nur aus, wenn das Hindernis ausnahmsweise nicht mit für den Grundstückseigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln beseitigt werden kann. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 171 und 177 jeweils m. w. N. Hiernach kann der Kläger der Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen nicht mit Erfolg die durch seinen Rechtsvorgänger eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Errichtung einer 1 m hohen Grenzmauer entgegenhalten (§ 2 des Vertrags vom 5. April / 3. August 1938), weil es sich hierbei lediglich um eine Einfriedungsmauer handelt. Wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Sinn und Zweck einer Einfriedung zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die schuldrechtliche Verpflichtung zur Errichtung einer Grenzmauer nicht, dass eine Erschließung des betroffenen Grundstücks nach der Einfriedung (aus Rechtsgründen) verwehrt ist. Der durch die Einfriedung bezweckte Schutz eines Grundstücks vor unbefugtem Betreten, vor Einsichtnahme und vor Witterungseinwirkungen werde durch ein – mit zumutbarem finanziellem Aufwand errichtbares – Tor, eine Schranke o.ä. nicht aufgehoben. Diesen Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Schließlich kann aus der vertraglich festgeschriebenen Abgrenzung des Grundstücks von der damals schon angrenzenden Wegefläche auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des – allerdings erst mehr als dreißig Jahre nach Vertragsschluss, nämlich erstmalig am 1. Juli 1969 in Kraft getretenen – Nachbarrechtsgesetzes NRW betreffend die Einfriedung von Grundstücken nicht hergeleitet werden, dass die Anbindung des Grundstücks des Klägers an die Straße V. C. ausdrücklich verhindert werden sollte. Denn die Frage der Erschließung eines Grundstücks ist unabhängig von den Regelungen des Nachbarrechtsgesetzes NRW zu beurteilen. Soweit der Kläger u.a. unter Hinweis auf die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit vorträgt, die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur heute nicht mehr gegebenen Verbindlichkeit der o.g. Verpflichtung aus dem Vertrag von 1938 könnten nicht überzeugen, bleibt dieser Einwand schon deshalb ohne Erfolg, weil es sich hierbei nicht um eine entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgericht handelt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr unabhängig von einer etwaig fortbestehenden Verpflichtung zur dauerhaften Unterhaltung der Grenzmauer abgewiesen. Dies kommt durch die Formulierung zu Beginn des letzten Absatzes auf Seite 9 des Urteilsabdrucks „Unabhängig davon ist auch zu berücksichtigen“ hinreichend deutlich zum Ausdruck. Dementsprechend bedarf diese Frage keiner Klärung im Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs.3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.