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Beschluss

12 A 541/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0313.12A541.11.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt jedenfalls die Zulassung nach dem mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einschlussweise mit geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Es spricht nach einer vorläufigen Bewertung des Streitstoffs Einiges für die Annahme, dass sich die Tilgungsreihenfolge für den hier streitgegenständlichen, fast dreijährigen Stundungszeitraum vom 6. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 direkt oder in entsprechender Anwendung an dem Rechtsgedanken der Vorschrift des § 1 Abs. 4 DarlehensV ausrichten dürfte. Diese Vorschrift dürfte der von der Beklagten angeführten Tilgungsbestimmung der VV-BHO bzw. der Anlage zur VV-BHO als sachnähere Regelung vorgehen. Eine vorrangige Anrechnung der - der Höhe nach auch nur prognostizierten - Stundungszinsen vor der Darlehensschuld, den Kosten und den Rückstandzinsen dürfte daher voraussichtlich ausscheiden. Diese Vorgehensweise trägt auch dem weiteren Umstand Rechnung, dass die Stundungszinsen in der Regel erst im Nachhinein und aufgrund eines gesonderten Stundungszinsbescheides festgesetzt werden. Dies entspricht auch der dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Praxis der Beklagten in vergleichbaren Fällen. Die vom Kläger noch bemängelte Einbeziehung von Darlehensraten in Höhe von noch 5.345,17 € in den Stundungsbetrag in Höhe von insgesamt 7.056,24 € bedarf allerdings aller Voraussicht nach keiner Korrektur. Dieser Darlehensrestbetrag, nämlich 5.418.16 € abzüglich 72,99 €, ergibt sich bezogen auf den maßgeblichen Beginn der Stundung, hier am 6. Juni 2008, in rechnerischer Hinsicht zutreffend auf der Grundlage der Zins- und Tilgungsbestimmungen zu dem Stundungsbescheid vom 20. Februar 2008, der den knapp 18-monatigenStundungszeitraum vom 11. Januar 2007 bis zum 5. Juni 2008 betrifft. Dieser Stundungsbescheid ist einschließlich der Tilgungsbestimmungen bestandskräftig geworden und damit ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit auch insoweit bindend.