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Beschluss

13 B 54/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0314.13B54.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass bei der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im fraglichen Wintersemester 2011/12 für das 1. Fachsemester mehr als die normativ festgesetzten 60 und tatsächlich belegten 61 Studienplätze und für das 3. Fachsemester mehr als die normativ festgesetzten 59 und tatsächlich belegten 61 Studienplätze zur Verfügung stehen. Zwar führt die tatsächliche Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze nicht zum Untergang des innerkapazitären Zulassungsanspruchs eines im Auswahlverfahren der Hochschule rechtswidrig übergangenen Bewerbers. Eine bereits erfolgte Zulassung des bisher im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgreichen Bewerbers wäre gegebenenfalls zu korrigieren. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Mai 2011 9 S 599/11 -, NVwZ-RR 2011, 764, 765, sowie OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 13 B 1273/11 -, n. v. Für eine fehlerhafte Vergabe ist aber nichts ersichtlich. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln. Dies gilt auch für die Mitteilung der Antragsgegnerin, dass im dritten Fachsemester nur Rückmeldungen berücksichtigt worden und externe Bewerber nicht zum Zuge gekommen seien. Soweit der Antragsteller die Verminderung des Lehrangebots gemäß § 11 KapVO 1994 um 1,01 DS moniert, geht sein Vorbringen fehl. Nach § 11 Abs. 1 KapVO 1994 sind Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Studienabschluss zu erbringen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss eine Dienstleistungspflicht in Rede stehen, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. – und vom 29. April 2010 13 C 235/10 , jeweils juris. Eine solche Ordnung liegt für den Modellstudiengang Medizin mit dem Abschluss "Ärztliche Prüfung" als Studien- und Prüfungsordnung vom 5. November 2008 vor (vgl.http://www.rwth-aachen.de/go/id/gvm/cat/aaaaaaaaaaaauop/scol/5/sasc/1/pl/29). Dass das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität als Haupt- und Hilfsantrag gewertet hat, führt nicht zur Beanstandung des angefochtenen Beschlusses. Denn das Verwaltungsgericht hat alle hier relevanten rechtlichen Gesichtspunkte abgehandelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.