Beschluss
17 E 245/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0321.17E245.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2011 - 17 E 4/11 -, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 30. Januar 2012, berichtigt durch Beschluss vom 6. Februar 2012, zu Recht zurückgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Annahme der Beschwerde, die Gebühren und Auslagen der durch das beklagte Versorgungswerk im Klageverfahren beauftragten Rechtsanwälte seien nicht erstattungsfähig, geht fehl. Die Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der zufolge die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind, gilt auch zu Gunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Behörden, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen. Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird nur für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, bzw. gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, verstößt, was allerdings offensichtlich sein muss. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2011 - 17 E 1169/11 -, juris, Rdn. 6 mit weiteren Nachweisen und vom 18. Januar 2012 – 17 E 11/12 –. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht dargetan. Er ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich zu einem Zeitpunkt bestellt haben, zu dem lediglich der Klageschriftsatz, aber noch keine Klagebegründung vorlag. Denn zu jenem Zeitpunkt bestand aus Sicht der Beklagten kein Anlass daran zu zweifeln, dass das Klageverfahren tatsächlich durchgeführt werden sollte. Die Klageschrift enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Klageerhebung lediglich der Fristwahrung diente. Vielmehr verwies sie auf eine mit gesondertem Schriftsatz erfolgende Klagebegründung, was – in Ermangelung diesbezüglicher Vorbehalte – die Entschlossenheit zur Durchführung des Klageverfahrens unterstreicht. Dem entspricht es, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 4. November 2011 bei der Beklagten "(z)ur Fertigung der Klagebegründung benötig(te)" Unterlagen (Gutachten Prof. T. und Versorgungssatzung) anforderten. Noch mit Schriftsatz vom 24. November 2011 erbaten die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Verwaltungsgericht weitere Fristverlängerung "zur Vorlage der Klageerwiderung" (gemeint: Klagebegründung) und nicht etwa zur internen Entscheidung darüber, ob das Klageverfahren durchgeführt werden sollte oder nicht. Für die Entschlossenheit zur Durchführung des Klageverfahrens spricht im Übrigen, dass die Klage erhoben wurde, obwohl die Prozessbevollmächtigten des Klägers wie sich aus der Begründung ihrer Erinnerung vom 6. Februar 2012, Seite 2, Absatz 3 ergibt – davon ausgingen, dass dem Rentenantrag schon mangels Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung nicht entsprochen werden konnte. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass zu der Annahme, dass sie die Entscheidung über die Durchführung des Klageverfahrens von einer Beurteilung der Erfolgsaussichten im Lichte einer Auswertung des Gutachtens Prof. T. abhängig machen wollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.