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Beschluss

16 B 304/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0326.16B304.12.00
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Leitsätze

Zur (hier verneinten) Bindung an tatsächliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 6 K 1507/12 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur (hier verneinten) Bindung an tatsächliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 6 K 1507/12 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Klage zu Unrecht abgelehnt. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2011 erweist sich bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mangelnde Fahreignung des Antragstellers bereits im Sinne von § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV feststeht und ihm die Fahrerlaubnis deshalb wegen erwiesener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen war. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit setzt voraus, dass diese aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgeht. Das ist in Bezug auf den Umgang des Antragstellers mit Cannabis nicht der Fall. Anders als die Antragsgegnerin angenommen hat, ist aus dem Urteil des Amtsgerichts E. Schöffengericht vom 23. August 2011 (107 Ls-60 Js 491/11-20/11) ein regelmäßiger Cannabiskonsum des Antragstellers im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht hinreichend sicher abzuleiten. Zwar muss nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 11 B 22.92 , juris, Rdnr. 3 (= NVwZ-RR 1993, 165); OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 16 E 1119/10 und vom 14. Mai 1997 19 B 687/97 , juris, Rdnr. 10 (= NZV 1997, 495); Bay. VGH, Beschluss vom 22. März 2007 11 CS 06.1634 , juris, Rdnr. 22; OVG Bbg., Beschluss vom 31. Januar 2003 4 B 10/03 -, juris, Rdnr. 3; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rdnr. 26. Dies bedingt jedoch, dass der Entscheidung zweifelsfrei entnommen werden kann, wovon der Strafrichter hinsichtlich bestimmter, für das Entziehungsverfahren relevanter tatsächlicher Umstände ausgegangen ist. Daran fehlt es hier. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Antragsteller "dieses Rauschgift [Cannabis] regelmäßig konsumiert", lässt offen, ob damit ein Konsumverhalten beschrieben wird, das nach fahrerlaubnisrechtlichen Maßstäben in der Regel zum Verlust der Kraftfahreignung führt. Während der Begriff "regelmäßig" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch allein die Regelhaftigkeit oder Gesetzmäßigkeit eines Verhaltens bezeichnet, ohne damit zugleich eine spezifische Häufigkeit zu verbinden, erfordert ein regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne des Fahrerlaubnisrechts die tägliche oder nahezu tägliche Einnahme der Droge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 3 C 1.08 , juris, Rdnr. 14 ff., 20 (= BVerwGE 133, 186); eingehend dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2010 16 B 428/10 , juris (= DAR 2011, 169). Ob das Strafgericht unter "regelmäßig" einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum verstanden hat, bleibt unklar, da sich hierzu aus den maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründen nichts Eindeutiges ergibt. Eine Begriffsdefinition fehlt. Soweit in dem Urteil die in der Wohnung des Antragstellers vorgefundenen Cannabismengen genannt sind, kann daraus nicht sicher auf eine bestimmte Konsumfrequenz geschlossen werden, weil die Entscheidung keine Feststellung enthält, für welchen Zeitraum dieser Vorrat den Bedarf des Antragstellers decken sollte. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass ein Strafrichter den Ausdruck "regelmäßig" im Zusammenhang mit der Einnahme von Cannabis stets im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne verwendet. Im Übrigen hat der Antragsteller in der Hauptverhandlung lediglich eingeräumt, "ab und zu" zu konsumieren. Dass das Strafgericht abweichende Erkenntnisse gewonnen hätte, ist nicht erkennbar. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin stellt sich schließlich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig dar. Hinreichende sonstige Belege für die Richtigkeit der behördlichen Annahme eines regelmäßigen Cannabisgebrauchs gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsteller unstreitig zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert (hat), ist für sich genommen fahrerlaubnisrechtlich unerheblich (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).