Beschluss
6 B 398/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0329.6B398.12.00
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Leitsätze
Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 LVOPol NRW ist wirksam (wie Beschluss vom 29. März 2012 - 6 B 319/12 -).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 LVOPol NRW ist wirksam (wie Beschluss vom 29. März 2012 - 6 B 319/12 -). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat - kurz gefasst - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es sei unerheblich, ob die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden sei, denn ein entsprechender Mangel sei jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zugelassen zu werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol NRW) vom 4. Januar 1995, zuletzt geändert durch die 11. Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei vom 6. November 2011 (GV. NRW. S. 555), könnten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet hätten, wenn sie am maßgeblichen Stichtag (1. Oktober des Jahres) sich nach der II. Fachprüfung in einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren bewährt hätten und der Leiter der Behörde eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürworte, weil sie nach ihrer Persönlichkeit für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erschienen, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet und am Auswahlverfahren (§ 20) erfolgreich teilgenommen hätten. Die am 29. April 1972 geborene Antragstellerin erfülle die Zulassungsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol NRW nicht, weil sie ihr 40. Lebensjahr vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Oktober 2012) vollendet haben werde. Die Voraussetzungen für die Zulassung im Wege einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LVOPol NRW seien im Fall der Antragstellerin nicht gegeben. Der maßgebende Grund dafür, dass sie die Altersgrenze von 40 Jahren nicht einhalte, sei, dass sie in den beiden Auswahlverfahren der Jahre 2006 und 2008 den für die Zulassung zur Förderphase erforderlichen Leistungsgrad verfehlt habe. Der Umstand, dass sie ihre Mutter unterstütze, die unter anderem an Multipler Sklerose leide und als schwerbehinderter Mensch anerkannt sei, sei nicht ursächlich dafür, dass sie die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres anstrebe. Auf eine großzügige Handhabung der Ausnahmeerteilungen in der Vergangenheit oder schutzwürdiges Vertrauen könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verordnungsermächtigung in § 111 LBG NRW bilde eine ausreichende Grundlage für ihren Erlass. Die Regelung sei ferner gerechtfertigt und angemessen. Auch die die Zulassung von Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze betreffende Regelung des § 19 Abs. 2 LVOPol NRW führe nicht zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung des § 19 LVOPol NRW. Die Ausnahmetatbestände des § 19 Abs. 2 LVOPol NRW seien hinreichend bestimmt und würden dem Gebot der Normenklarheit gerecht. Durch sie habe der Verordnungsgeber die Verhältnismäßigkeit der normierten Höchstaltersgrenze gesichert. Nicht zu beanstanden sei auch die erstmalige Eröffnung eines zweiten Wiederholungsversuchs durch § 20 Abs. 5 Halbsatz 1 LVOPol NRW in der Fassung der 11. Änderungsverordnung für den Fall, dass der Bewerber am Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Die mit einer solchen Chancenerweiterung verbundene Begünstigung des Bewerberkreises habe insbesondere keiner Übergangsregelung für lebensältere Bewerber bedurft. Die Höchstaltersgrenze sei ferner mit dem AGG und Gemeinschaftsrecht vereinbar. Daraus ergebe sich auch die Erfolglosigkeit der Hilfsanträge. Die hiergegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die Beschwerde auf die Fehlerhaftigkeit der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten verweist, lässt sie es an jeder Auseinandersetzung mit der - zutreffenden - Erwägung des Verwaltungsgerichts fehlen, wonach ein darin liegender Mangel jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre. § 19 Abs. 2 LVOPol NRW greift nicht zugunsten der Antragstellerin ein. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, sie habe nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass ihr eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze nicht möglich gewesen sei oder die Voraussetzungen der ausdrücklich benannten Verzögerungsgründe gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 LVOPol NRW erfüllt seien. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen ist nicht nachvollziehbar, soweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe § 20 Abs. 5 Hs. 1 LVOPol NRW berücksichtigen müssen, weil das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht maßgeblich sei. Die Beschwerde macht weder erkennbar, dass das Verwaltungsgericht § 20 Abs. 5 Hs. 1 LVOPol NRW fehlerhaft angewandt hätte, noch, dass es den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt falsch beurteilt hätte, noch, welche Relevanz dem für die Frage der Zulassung einer Ausnahme im Streitfall zukommen sollte. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III ergibt sich im Übrigen aus § 21 Abs. 2 LVOPol NRW. Ohne Erfolg will die Beschwerde - wohl - geltend machen, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verzögerungszeiten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 LVOPol NRW wegen der Pflege eines nahen Angehörigen seien zwar nicht erfüllt, im Fall der Antragstellerin sei aber gleichwohl aufgrund der schweren Erkrankung bzw. des Todes ihres Vaters und den damit verbundenen Belastungen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol NRW eine Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 LVO Pol NRW zu machen. Das greift schon deshalb nicht durch, weil die Antragstellerin bislang nicht eine schwere Erkrankung bzw. den Tod ihres Vaters und damit verbundene Belastungen als Grund für die Zulassung einer Ausnahme angeführt hat, sondern den mit der Beschwerde nicht angesprochenen Umstand, dass ihre unter anderem an Multipler Sklerose erkrankte Mutter als schwerbehinderter Mensch anerkannt und insofern auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht richtig festgestellt, dass für die Verzögerungstatbestände gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 LVOPol NRW ebenso das Kausalitätserfordernis gilt wie für diejenigen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 LVOPol NRW und diesen Anforderungen im Fall der Antragstellerin nicht genügt ist. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand zukommen soll, dass "Eltern zweifellos einen gewissen Einfluss auf die Kindesgeburt" und diese "damit (..) auch in gewisser Weise zu vertreten" hätten, ist unerfindlich. Die vorstehenden, weithin nicht nachvollziehbaren oder am Fall vorbeigehenden Erwägungen sind auch nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die Verordnungsermächtigung in § 111 LBG NRW bilde eine ausreichende Grundlage für die Regelung laufbahnrechtlicher Altersgrenzen und § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol NRW sei hinreichend bestimmt. Die Zulassung von Ausnahmen ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol NRW nicht voraussetzungslos möglich. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund unmöglich war. Wann ein solcher Grund vorliegt, bestimmt diese Regelung zwar nicht ausdrücklich. Der Bedeutungsgehalt dieses - der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden - unbestimmten Rechtsbegriffs erschließt sich indes ohne Weiteres aus seiner Zweckbestimmung und Zielsetzung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Regelung hineingestellt ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sie der Verwaltung gerade nicht die Möglichkeit biete, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspruch zur LVOPol NRW zu begründen. Vergeblich macht die Beschwerde weiter geltend, die genannten Regelungen zur Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III verstießen gegen höherrangiges Recht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelungen mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind und weder durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L. 303, S. 16) noch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) - mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ausgeschlossen werden. Die Unangemessenheit der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol NRW geregelten Höchstaltersgrenze wird entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dadurch belegt, dass, würde die Antragstellerin zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen, die Dienstzeit, die sie im Laufbahnabschnitt III nach einer erfolgreichen Ausbildung bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 62. Lebensjahres ableisten könnte, noch über 17 Jahre betrage, während ein Bewerber, dem ausnahmsweise eine Überschreitung der Altersgrenze um drei Jahre zugestanden werde, die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III erst im Alter von knapp 47 Jahren abschließe, so dass bis zum Eintritt in den Ruhestand eine Dienstzeit von lediglich 15 Jahren verbleibe. Damit werden unterschiedliche Fallgestaltungen verglichen, ohne dass die gebotene Differenzierung zwischen der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol NRW geregelten Altersgrenze und dem in § 19 Abs. 2 Satz 1 LVOPol NRW geregelten Ausnahmetatbestand vorgenommen würde, durch welche der Verordnungsgeber die Altersgrenze abgemildert hat. Dass die bis zum Eintritt in den Ruhestand verbleibende Dienstzeit geringer ist, nimmt der Verordnungsgeber in den in § 19 Abs. 2 LVOPol NRW geregelten, gesellschaftlich erwünschte Tätigkeiten privilegierenden Ausnahmefällen in Kauf. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argumente der ausgewogenen Altersstruktur und der personellen Kontinuität entfielen schon deshalb, weil der Verordnungsgeber die Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II auf das vollendete 37. Lebensjahr (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol NRW) angehoben habe, lässt sie unberücksichtigt, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts allein die Regelungen zur Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III betrifft. Die gesetzgeberischen Überlegungen, die den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol NRW geregelten Altersgrenzen zu Grunde liegen, müssen nicht deckungsgleich sein. Angesichts des Gestaltungsspielraums, der dem Verordnungsgeber beim Ausgleich der Belange zukommt, die für und gegen die jeweilige Altersgrenze sprechen, gibt es keinen Automatismus in dem Sinne, dass er im Falle der Heraufsetzung der Altersgrenze für die Einstellung in den Laufbahnabschnitt II zugleich auch die Altersgrenze für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III heraufsetzen müsste. Im Übrigen berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass auch die Einstellung in den Laufbahnabschnitt III nach Vollendung des 40. Lebensjahres grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol NRW). Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVOPol NRW - wie auch in § 18 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol NRW - vorgesehene Altersgrenze dient u.a. der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestandes in einer günstigen und ausgewogenen Altersstruktur. Die effektive Erfüllung von Aufgaben, die den dem Laufbahnabschnitt III zugehörigen Beamten obliegen, liegt in besonderem Maße im öffentlichen Interesse. Von erheblicher Bedeutung ist dabei die körperliche Leistungsfähigkeit und damit auch das Alter der Beamten. Fehl geht in diesem Zusammenhang weiter der Hinweis darauf, dass es sich bei der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten um eine Einheitslaufbahn handele. Dies bedeutet nur, dass es den Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich möglich sein soll, die gesamte Laufbahn einschließlich des Laufbahnabschnitts III zu durchlaufen, nicht aber, dass an den Eintritt in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt bzw. an die Zulassung zu der hierfür erforderlichen Ausbildung nicht bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden dürfen, die von den Bewerbern zu erfüllen sind. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 6 LVOPol NRW, dass den Polizeivollzugsbeamten alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes (nur) nach den Vorschriften dieser Verordnung offenstehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Regelungen zur Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Auswahlverfahren zur Förderphase vor der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III, die - wie dargestellt - nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass die erheblichen Aufwendungen, die der Dienstherr für die Förderung und Durchführung der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III tätige, die festgelegte Altersgrenze rechtfertigten. Der Einwand, dies stehe "nicht mit der Tatsache in Einklang", dass im "normalen Verwaltungsbeamtenverhältnis eine völlig andere Regelung" herrsche, greift auch dann nicht durch, wenn unterstellt wird, dass die verschiedenen Laufbahnen insoweit vergleichbar sind, und die unterschiedlichen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst außer Acht gelassen werden. Gemäß § 40 Satz 1 LVO NRW darf Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist, sie eine Dienstzeit (§ 11) von 12 Jahren zurückgelegt haben, sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben, und sie das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 40 Satz 2 LVO NRW kann Beamten abweichend von § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW ein Amt nach § 40 Satz 1 LVO NRW verliehen werden, die vor der erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren nach Nr. 2 in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben, an einem durch die oberste Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 4 Buchstabe c) findet keine Anwendung. Die Beschwerde lässt insoweit bereits außer Acht, dass ein Beamter, der in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten hat, u.a. die in § 40 Satz 2 Nr. 3 LVO NRW vorgesehene Erprobung überhaupt nicht absolvieren muss. Nur der Beamte, der in diesen Beurteilungen nicht die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten hat, muss die weiteren Voraussetzungen des § 40 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LVO NRW erfüllen und sich damit auch in einer Erprobung bewährt haben. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, der Dienstherr investiere in dessen zehnmonatige Erprobung bzw. Ausbildung "in gleichem Maße" wie in die Förderphase und Ausbildung eines Beamten für den Laufbahnabschnitt III, ist dies nicht nachvollziehbar. Insoweit bestehen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht erhebliche Unterschiede. Die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassenen Bewerber durchlaufen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LVOPol NRW vor Beginn ihrer Ausbildung zunächst eine zweijährige Förderphase. Daran schließt sich die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III an, die mindestens zwei Jahre dauert und mit dem Masterabschluss der III. Fachprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei endet (vgl. § 22 Abs. 2 LVOPol NRW). Demgegenüber bleibt der Aufstiegsbeamte nach § 40 LVO NRW auch im Falle der Erprobung nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift uneingeschränkt mit dienstlichen Aufgaben, wenn auch mit solchen des höheren Dienstes, befasst. Verfehlt ist die Annahme der Beschwerde, bei einem Beamten, der kurz vor der Vollendung seines 58. Lebensjahres die zehnmonatige Erprobung absolviere, stelle sich für den Dienstherrn das Verhältnis zwischen der Erprobungszeit und der nach der Erprobung bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig verbleibenden Dienstzeit ungünstiger dar als das Verhältnis zwischen der Zeit der Förderphase/Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III - insgesamt mindestens vier Jahre - und der Dienstzeit, die einem Beamten bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig verbleibe, der kurz vor der Vollendung seines 40. Lebensjahres zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III zugelassen worden sei. Das Gegenteil ist der Fall. Ob zusätzlich versorgungsrechtliche Erwägungen die Altersgrenze rechtfertigen, kann auf sich beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 i.V.m. 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da das für die Streitwertbemessung maßgebliche (Haupt-)Begehren der Antragstellerin im Kern auf die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.