OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 429/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0411.1A429.12.00
7mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der BVO NRW lässt sich kein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtig-keit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen) entnehmen. Es ist deshalb eine Frage des Einzelfalls, wann abweichend von der üblichen Behandlung einer Fehlsichtigkeit mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine LASIK-Operation, die stets auch ästhetische Zwecke fördert, medizinisch zwingend indiziert ist und ent¬sprechende Aufwendungen damit beihilferechtlich notwendig sind.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.866,95 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der BVO NRW lässt sich kein Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtig-keit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen) entnehmen. Es ist deshalb eine Frage des Einzelfalls, wann abweichend von der üblichen Behandlung einer Fehlsichtigkeit mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine LASIK-Operation, die stets auch ästhetische Zwecke fördert, medizinisch zwingend indiziert ist und ent¬sprechende Aufwendungen damit beihilferechtlich notwendig sind. Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.866,95 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der (fristgerechten) Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat hierzu gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen. Eine hinreichende Darlegung in diesem Sinne erfordert es, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erläutern und zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beantworten können, also nicht auf weitere aufwändige Ermittlungen verwiesen sein. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 14. März 2011 – 1 A 366/09 –, juris, Rn 7 f. = NRWE, Rn. 9 f., m.w.N. Auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Aufwendungen für die durchgeführte LASIK-Operation seien beihilferechtlich nicht notwendig i.S.d. § 3 Abs. 2 BVO NRW gewesen, weil diese Operation medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger macht zunächst (unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache) geltend, die LASIK-Operation sei schon deshalb medizinisch notwendig und nicht kosmetischer Natur, weil nur mit ihr der vorliegende Körperschaden beseitigt werden könne. Eine solche Beseitigung sei "primär" anzustreben, nicht lediglich ein Ausgleich des Körperschadens durch Verschreibung eines Hilfsmittels. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Kläger sinngemäß gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf die Überlagerung des Heilbehandlungszwecks einer LASIK-Operation durch ästhetische/kosmetische Zwecke könne die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen nicht typisierend unterstellt werden; es bedürfe vielmehr einer Einzelfallprüfung, bei welcher die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nur bei einer ausdrücklichen medizinischen Indikation für diesen Eingriff bejaht werden könne. Das wiedergegebene Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den oben angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es lässt jede Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass eine Fehlsichtigkeit seit alters her mit traditionellen Sehhilfen unschwer behoben werden könne und üblicherweise auch auf diese Weise behoben werde. Für die LASIK-Operation werde hingegen gerade mit dem ästhetischen Gesichtspunkt geworben, dass sie (im Falle ihres Erfolges) dem Fehlsichtigen für die Zukunft (jedenfalls zunächst) das Tragen einer Brille erspare. Dem hat der Kläger lediglich die nicht mit einer Begründung versehene Behauptung entgegengesetzt, eine Fehlsichtigkeit sei stets vorrangig operativ zu beseitigen und nicht durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen auszugleichen. Das genügt ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen. Für eine solche (auch an der Lebenswirklichkeit vorbeigehende) Annahme geben die einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften im Übrigen keinen Anhalt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange u.a. "zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden". Bereits diese Regelung, welche Beseitigung und Ausgleich gleichrangig nebeneinander stellt, und darüber hinaus auch die Vorschriften, welche Aufwendungen für das Hilfsmittel Brille betreffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 7, 8 BVO NRW), erlauben den Schluss, dass der behauptete ständige Vorrang der operativen Beseitigung einer Fehlsichtigkeit vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel beihilferechtlich nicht besteht und es deshalb nur eine Frage des Einzelfalles sein kann, wann abweichend von der üblichen Behandlung mittels Hilfsmitteln ausnahmsweise eine LASIK-Operation, die auch ästhetische Zwecke fördert, medizinisch zwingend indiziert ist und entsprechende Aufwendungen damit beihilferechtlich notwendig sind. In diesem Sinne neben der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf Seite 7 oben zitierten Rechtsprechung auch Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2012, B I. § 4 Anm. 3 (Seite B 61, dritter Spiegelstrich). Ferner macht der Kläger (auf der Grundlage des o.g. Ansatzes des Verwaltungsgerichts) geltend: Die LASIK-Operation sei medizinisch indiziert gewesen, weil sie die einzige Möglichkeit zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit dargestellt habe. Aufgrund des Sicca-Syndroms sei es ihm nicht möglich gewesen, Kontaktlinsen zu tragen. Auch eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch das Tragen einer Brille sei nicht möglich gewesen, weil seine Sehleistung gemäß augenärztlicher Bescheinigung vom 11. Januar 2011 mit einer Brille bei Dunkelheit und ganz besonders bei Dunkelheit in Kombination mit Regen stark eingeschränkt gewesen sei. Auch dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn die in ihm liegende bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens stellt ersichtlich keine Auseinandersetzung mit der hierauf bezogenen – allein tragenden – Begründung des Verwaltungsgerichts dar, dass und aus welchen Gründen die Fehlsichtigkeit des Klägers (zumindest) durch das Tragen einer Brille hätte korrigiert werden können. Das Verwaltungsgericht hat diese Feststellung maßgeblich mit dem einschlägigen Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. April 2011 begründet. Die Amtsärztin hatte insoweit in Ansehung der o.g. privatärztlichen Bescheinigung ausgeführt, dass die (behaupteten) schlechten Sehleistungen auch mit Brille in Dunkelheit bzw. bei Regen durch eine individuelle Anpassung der Sehhilfe (ggf. unter Nutzung spezieller Entspiegelungen) hätten ausgeglichen werden können. Dass solche Maßnahmen, so das Verwaltungsgericht weiter, bei dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wären, ergebe sich aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von dem Kläger zunächst für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, "ob ein beihilfeberechtigter Beamter auf Hilfsmittel verwiesen werden kann, obwohl es eine konkrete, wissenschaftlich anerkannte Heilungsmethode gibt", vermag nicht auf eine Zulassung der Berufung zu führen, weil sie so und in dieser Allgemeinheit nicht für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen nicht mit generellen Erwägungen, sondern erst nach einer die Frage der medizinischen Notwendigkeit der Operation in den Blick nehmenden Einzelfallprüfung verneint. Auch die ansonsten nur noch ausformulierte Rechtsfrage, "ob die Lasik-Operation nunmehr beihilfefähig ist", erlaubt die angestrebte Zulassung der Berufung nicht. Sollte sie lediglich auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein, so mangelte es ihr erkennbar an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. Sollte sie hingegen eine abstrakte Rechtsfrage zum Inhalt haben, so wäre sie in dieser Allgemeinheit weder hinreichend konkret formuliert worden noch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Relevanz gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.