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Beschluss

14 A 709/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0413.14A709.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO - liegen nicht vor oder sind nicht der Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Der Kläger vermag sich nicht darauf zu berufen (1.2.1), der mit der Klage u. a. angegriffene Widerspruchsbescheid vom 20. April 2009 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er im Widerspruch zum späteren Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2009 stehe, aufgrund dessen der Kläger zu einem Wiederholungsversuch der Klausur "Entscheidungstheorie" zugelassen worden sei, die er dann auch bestanden habe. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Bescheid vom 29. Juni 2009 seinem Wortlaut nach keinen Vorbehalt in Bezug auf das Ergebnis des vorliegenden Klageverfahrens enthalten hat. Dennoch ist das Bestehen der Klausur im Wiederholungsversuch nicht als endgültiges Bestehen zu bewerten mit der Folge, dass sich die Beklagte nicht mehr auf das Erreichen der Malus-Grenze von 100 Punkten gemäß § 18 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität L. in der hier maßgeblichen Fassung (Dipl.-PO) berufen kann. Denn die Zulassung zur Wiederholung der Klausur erfolgte ersichtlich unter dem Vorbehalt des Ausgangs des vorliegenden Klageverfahrens. Grundlage für die Zulassung zu weiteren Klausuren trotz Erreichens der Malus-Grenze war der Antrag des Klägers vom 3. Mai 2009, in dem er unter anderem ausgeführt hatte: "..., damit meine Meldungen bzw. die noch fehlenden Prüfungen unter dem Vorbehalten der endgültigen Bestandskraft abgelegt werden können." Nur darauf konnten sich die nachfolgend erbrachten Prüfungsleistungen des Klägers beziehen. Dies verdeutlicht der von den damaligen Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Widerspruch vom 25. Juni 2009 unter Hinweis auf den im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz 6 L 934/09 (VG Köln) - gestellten Antrag, mit dem die vorläufige Zulassung zur Klausur im Fach "Entscheidungstheorie" am 31. Juli 2009 beantragt worden sei. Wenn die Zulassung "vorläufig" erfolgen sollte, dann kann dies nur im Hinblick auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens gelten. Im Übrigen ist die Argumentation des Klägers ohnehin unschlüssig. Selbst bei vorbehaltloser Zulassung zur Klausur und deren Bestehen ändert dies nichts an dem zum endgültigen Nichtbestehen der Prüfung führenden Umstand des Erreichens von 100 Maluspunkten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils lassen sich ebenfalls nicht feststellen, soweit es die in § 18 Abs. 4 Dipl.-PO festgelegte Malus-Grenze von 100 Punkten betrifft (1.2.2). Dass eine Prüfungsordnung grundsätzlich ein Leistungspunktesystem unter Einschluss einer Maluspunkteregelung aufweisen kann, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 1.08 -, OVGE BE 29, 209; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Band 1, § 15 HRG, Rn. 37, zieht der Kläger im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages nicht in Zweifel, sondern erklärt sich mit der Regelung von Maluspunkten ausdrücklich "einverstanden". Seine Angriffe richten sich vielmehr, wie er ausführt, gegen die konkrete Ausgestaltung des Systems und dessen Auswirkungen in seinem Fall. Im Fach "Entscheidungstheorie" sei mit der nichtbestandenen Klausur vom 6. Dezember 2008 die Malus-Grenze von 100 Punkten überschritten worden, so dass er die Diplomprüfung bereits aus diesem Grund nicht bestanden habe, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Klausur zu wiederholen. Zumindest eine Wiederholungsmöglichkeit hätte ihm jedoch eingeräumt werden müssen. Mit diesen Ausführungen vermag der Kläger nicht durchzudringen. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass mit der vorliegenden Ausgestaltung des Leistungspunktesystems einschließlich der Maluspunkteregelung nicht für alle Lehrveranstaltungen ein "zweiter Versuch" möglich ist. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers gerade unter Berücksichtigung der grundsätzlich zulässigen Malus-Grenze auch nicht erforderlich, sondern insbesondere auch mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes GG vereinbar. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2008, a. a. O. Es ist geradezu systembedingt, bei Erreichen einer festgelegten Malus-Grenze eine Prüfung als insgesamt nicht bestanden zu bewerten, da gerade diese Grenze und damit die erbrachten Prüfungsleistungen im Rahmen einer "Gesamtschau" für das Erreichen des Prüfungserfolges oder -misserfolges entscheidend sind, nicht aber das Ergebnis einer von mehreren zu erbringenden Prüfungsleistungen. Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE 80, 1; BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1963 - VII C 145.61 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1976 - VII B 63.75 -, Buchholz, a. a. O. Nr. 71. Zwar behandeln diese Entscheidungen - u. a. - die Frage der Erforderlichkeit von Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen insbesondere im Hinblick auf die Regelung des Art. 12 Abs. 1 GG, beziehen sich aber auf Prüfungen im "klassischen" Sinn wie Abschlussprüfungen oder sonstige Prüfungen mit einem punktuellen Aussagewert. Damit ist jedoch das Prüfungsergebnis anhand einer, wie hier, festgelegten Malus-Grenze nicht vergleichbar, da sie gerade keinen punktuellen Aussagewert zum Gegenstand hat, sondern ihren Aussagewert der "Gesamtschau" der Leistungen entnimmt. Der Sinn und Zweck, grundsätzlich Wiederholungsmöglichkeiten bei Prüfungen einzuräumen, weil "punktuelle" Prüfungen Unsicherheiten enthalten, wie Formschwankungen des Prüflings, unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der Prüfungsaufgaben und unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe der Prüfer, so dass sich u. U. kein zutreffendes Leistungsbild ergibt, erfordert es damit gerade im Rahmen eines Leistungspunktesystems mit einer Maluspunkteregelung nicht, Wiederholungsmöglichkeiten einzuräumen, wenn mit einer einzelnen Prüfungsleistung letztlich die Malus-Grenze überschritten wird. Denn die konkrete Prüfungsleistung, die zum Überschreiten der Malus-Grenze führt, ist nur ein quasi unselbständiger Bestandteil der das Leistungsbild ergebenden Faktoren. Dies verdeutlicht vorliegend auch die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 4. Februar 2010 überreichte Auflistung der Prüfungen, in denen der Kläger Maluspunkte erhalten hat. Danach hat er vom Sommersemester 2007 bis zum Wintersemester 2008/09 immerhin in 19 Fällen unzureichende Leistungen erbracht. Zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt auch nicht der Angriff des Klägers (1.2.3), das in § 65 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) vorgesehene Zwei-Prüfer-Prinzip sei nicht beachtet worden. Wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht sei die Festlegung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Dipl.PO rechtswidrig, wonach Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Diplomarbeit grundsätzlich von einem Prüfer bewertet würden. Die vom Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung vom 27. April 2010 (1.2.3.1 und 1.2.3.2) wiedergegebenen Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Korrektur der Klausur durch einen Zweitprüfer dürften nach Einsichtnahme in die Klausurbearbeitung und korrektur ausgeräumt sein. Danach ist die Klausur wohl tatsächlich nur von einem Prüfer korrigiert worden, was letztlich auch dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 wiedergegebenen Eindruck entspricht. Dennoch lässt sich hier kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip feststellen. Eine substanziierte Darlegung, aus welchem Grund die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Dipl.-PO gegen höherrangiges Recht, wie etwa § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW verstoßen soll, enthält die Zulassungsbegründung nicht. Im Übrigen spricht alles dafür, dass - zumindest - die in § 7 Abs. 2 Satz 2 Dipl.-PO genannten und hier in Rede stehenden übrigen Prüfungsleistungen nicht dem Zwei-Prüfer-Prinzip unterfallen, ohne dass es einer Entscheidung zu § 7 Abs. 2 Satz 1 Dipl.-PO betreffend die Regelung für die Korrektur der Diplomarbeit bedarf. Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW sind u. a. Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Aus dieser Vorschrift folgt jedoch nicht, dass das Zwei-Prüfer-Prinzip auch für die übrigen Prüfungsleistungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Dipl.-PO anzuwenden ist. Nicht alles, was in die Endergebnisbewertung einfließt, hier also die übrigen Prüfungsleistungen, die, da Gegenstand der Diplomprüfung, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Dipl.-PO studienbegleitend abgelegt werden, ist auch Abschlussprüfung im Sinne der gesetzlichen Regelungen. Das Wesen einer Abschlussprüfung besteht, wie sich aus dem Begriff des Abschließens ergibt, darin, dass sie den jeweiligen Studiengang beenden. Sie steht somit im Gegensatz zu Prüfungen, die studienbegleitend abgelegt werden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 HG NRW), wie hier die übrigen Prüfungsleistungen, vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2010 14 B 1791/09 -, juris, Rn. 20; Leuze/Epping, HG NRW, Loseblattsammlung, Band 2, Stand: März 2011, § 63 Rn. 18 (zum Bachelor-/Masterstudium). Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 - 14 A 2154/08 - NVwZ-RR 2009, 422, in der er bezüglich der auch hier in Rede stehenden Regelung des § 7 Abs. 2 Dipl.PO von einem Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip ausgegangen ist. Das genannte Urteil verhält sich lediglich zu der Frage, ob § 95 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. HG a.F. ein vollständiges Absehen von der seinerzeitigen bloßen Sollvorschrift zum Zwei-Prüfer-Prinzip erlaubt. Soweit der Kläger eine ordnungsgemäße Bestellung der Prüfer nach Maßgabe von § 5 Dipl.-PO mit dem Hinweis rügt (1.2.4), die Prüfer müssten vom Prüfungsausschuss bestellt werden und zwar konkret für die einzelnen Prüfungstermine, also nicht "vor die Klammer gezogen", fehlt es an einer substanziierten Darlegung bezogen auf den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt. Besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) kommt der Rechtssache nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob es einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz gibt, welchem zufolge jede berufsbezogene Prüfung für den Fall ihres Nichtbestehens wenigstens einmal wiederholt werden können muss und es Konstellationen gibt (und ob die vorliegende Fallkonstellation dann auch noch dazugehört), in denen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen sind, sind in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Entsprechend den oberen Ausführungen lässt sich die Grundfrage nach der Wiederholungsmöglichkeit jeder berufsbezogenen Prüfung, zumindest soweit es das vorliegend in Rede stehende Leistungspunktesystem mit einer Maluspunkteregelung betrifft, angesichts von Sinn und Zweck dieses Systems in verneinendem Sinne beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Insoweit vermag sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover zu berufen. Vgl. Urteil vom 26. Januar 2005 - 6 A 355/04 -, juris. Die dort zur Entscheidung gestandene Regelung lässt sich mit der vorliegenden Regelung bereits deshalb nicht vergleichen, weil ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe (Rn. 25) die Malus-(Kreditpunkte-)Grenze bereits bei ausreichenden und somit letztlich erfolgreichen Prüfungsleistungen nahezu erreicht werden konnte, während im vorliegenden Fall Maluspunkte jeweils nur bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen vergeben werden. Schließlich ist die geltend gemachte Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den o. a. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (3.) nicht dargelegt. Der Kläger benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hätte und der von einem in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abweichen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.