Beschluss
15 A 1407/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0417.15A1407.11.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr ü n d e : I. Die Beteiligten streiten um die Frage der Freistellung des Klägers von dessen gegenüber der Beklagten bestehenden Niederschlagswasserüberlassungspflicht bezüglich des auf seinem Hallenneubau anfallenden Niederschlagswassers. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks M. im Ortsteil F. i der Beklagten. Die auf dem Grundstück stehenden Gebäude sind nur hinsichtlich des Schmutzwassers an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das Niederschlagswasser wird über eine private Rohrleitung in einen entlang der Nordgrenze des Grundstücks verlaufenden Graben eingeleitet. Im November 2005 kündigte die Beklagte schriftlich die Durchführung von Baumaßnahmen zur entwässerungstechnischen Erschließung des Ortsteils F. an. In dieser Ankündigung heißt es u. a.: Verlegt werde ein Schmutzwasserkanal, an dem auch lediglich nur Schmutzwasseranschlüsse vorgenommen werden dürften. Für jedes Grundstück müsse das Regen- und Schmutzwasser getrennt werden. Das Regenwassersystem solle im Wesentlichen so beibehalten werden, wobei zum Teil eine Erneuerung bzw. Sanierung des vorhandenen Regenwasserkanals erforderlich sei. Mit Schreiben aus Dezember 2006 teilte die Beklagte den Betroffenen sodann den Abschluss der Bauarbeiten an der Entwässerungsanlage mit. Dabei wies sie u. a. darauf hin, dass das Regenwasser grundsätzlich getrennt vom Schmutzwasser abzuleiten sei. Hierfür könne gewöhnlich die vorhandene Einleitung in einen Vorfluter bzw. in den "Bürgermeisterkanal" genutzt werden. Alternativ könne das Regenwasser, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde, auf dem Grundstück versickert werden. Seit dem Jahr 2006 wird von der Beklagten in F. nunmehr ein Trennsystem zur Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers betrieben. Im Oktober 2008 passte die Beklagte ihre Entwässerungsatzung (EWS) an die neuen Vorgaben des mit Wirkung zum 12. Mai 2005 geänderten Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) an. Für das Niederschlagswasser wurde dabei zum Zwecke der Erfüllung der sich ebenfalls auf das Niederschlagswasser erstreckenden Abwasserüberlassungspflicht in § 9 Abs. 6 Satz 1 EWS erstmalig auch ein Anschuss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser vorgesehen. Im Jahre 2010 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Halle als Ersatzbau für zwei Altgebäude, die er für den neuen Bau abriss. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 beantragte er bei der Beklagten sinngemäß die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht betreffend die neue Maschinenhalle. Es sei geplant, das auf der Dachfläche dieses Gebäudes anfallende Niederschlagswasser in die bestehende Hofentwässerung zu führen und in den offenen Graben einzuleiten. Nach Anhörung lehnte die Beklagte die begehrte Freistellung mit Bescheid vom 9. Juli 2010 ab. Sie begründete ihre Entscheidung im Kern wie folgt: Der Anschluss der neuen Maschinenhalle an den Regenwasserkanal entspreche dem gesetzlichen Leitbild, das Niederschlagswasser dem gemeindlichen Regenwasserkanal zuzuführen. Zudem seien die Grundstücksgrößen der an die öffentliche Straße/Kanalisation angrenzenden Privatgrundstücke ursächlich für die Kanaldimensionierung gewesen. Vorhaltekosten entstünden damit auch für das Grundstück des Klägers. Auch müssten die negativen gebührenrechtlichen Folgen für andere betroffene Grundstückseigentümer im Rahmen der begehrten Freistellungsentscheidung in den Blick genommen werden. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 9. Juli 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 18. Februar 2010 betreffend die Freistellung des Grundstücks M. in C. von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt: Dem ersterkennenden Gericht könne schon bereits bei der Beurteilung der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, nicht gefolgt werden. So sei seitens des Klägers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden könne, nicht erbracht. Zudem bestehe mangels wasserrechtlicher Erlaubnis überhaupt keine Befugnis, die Entsorgung des Niederschlagswassers durch Einleitung in einen Straßenseitengraben vorzunehmen. Sollte sie – die Beklagte – sich durch eine Freistellung der originär ihr obliegenden Beseitigungspflicht begeben, schaffe sie einen wasserrechtlich illegalen Zustand. Im Übrigen sei ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ihre zur Ablehnung der begehrten Freistellung führende Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte habe ihrer Entscheidung bereits auf einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage getroffen. Im Übrigen verteidigt und vertieft der Kläger das angegriffene Urteil: In diesem werde zu Recht ausgeführt, dass und warum im vorliegenden Fall die Vorlage einer förmlichen und schriftlichen Bestätigung der Gemeinwohlverträglichkeit der Einleitung des Niederschlagswassers in den Straßenseitengraben der L. nicht erforderlich sei. An der Richtigkeit dieser Auffassung könne jedenfalls im Ergebnis kein ernsthafter Zweifel bestehen. Dessen ungeachtet habe er – der Kläger – bei der Unteren Wasserbehörde um Bestätigung der Gemeinwohlverträglichkeit einer Einleitung des Niederschlagswasser in den Straßenseitengraben gebeten und eine solche Bestätigung letztlich auch erhalten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Freistellung des Klägers gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG seien vor diesem Hintergrund erfüllt. Sodann habe – wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt worden sei – die Beklagte ermessensfehlerhaft über den Freistellungsantrag entschieden. Sie habe ausschließlich auf ihre fiskalischen Interessen verwiesen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles - hier begründet durch den seitens der Beklagten ihm (dem Kläger) gegenüber ausgeübten Zwang, einen neuen Entwässerungsanschluss herzustellen, der ausschließlich dazu führe, dass das Niederschlagswasser von der neu errichteten Halle über die öffentliche Kanalisation in denselben offenen Wegeseitengraben abgeleitet werde, in den es schon jetzt über die vorhandene Entwässerungsleitung abfließe – seien im Rahmen der Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden. Ferner sei ergänzend zu den erstinstanzlichen Darlegungen auszuführen, dass die Auffassung der Beklagten, aufgrund der Änderung der Gesetzeslage sei das Argument der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung privater Entsorgungssysteme entfallen, nicht sachgerecht sei. Er – der Kläger – leite die Niederschlagswassermengen von den übrigen Gebäuden seines Grundstücks seit vielen Jahren ebenfalls über seine private Rohrleitung ab. An diese habe er das Dachentwässerungssystem der neuen Maschinenhalle ebenso angeschlossen, wie zuvor das Dachentwässerungssystem der beseitigten Gebäude dort angeschlossen gewesen sei. Im vorliegenden Fall gehe es ausschließlich um die Dachentwässerung dieser Maschinenhalle. Wenn er – der Kläger – die Dachentwässerung dieser Maschinenhalle an die kommunale Rohrleitung anschlösse, ändere sich hinsichtlich der Entwässerung der übrigen Gebäudedächer nichts. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse bei Anschluss der Maschinenhalle an das kommunale Rohrleitungssystems zwei Entwässerungssysteme betreiben und unterhalten, sei also entgegen der Darstellung der Beklagten durchaus richtig. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 11. April 2012 nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zu einer Neubescheidung verpflichtet. Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet. Die durch die angegriffene Verfügung ausgesprochene Ablehnung der begehrten Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers ist mangels Freistellungsanspruchs rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen der für die begehrte Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers allein in Betracht kommenden und von der Beklagten ausweislich des in Rede stehenden Bescheids auch zur Grundlage ihrer Entscheidung gemachten Norm des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG liegen nicht vor. 1. Diese Vorschrift bestimmt, dass, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c freigestellt hat, dieser zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist. Damit ist klargestellt, dass die Freistellung neben dem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagwassers auf den Kläger ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2011 15 A 854/10 -, vom 1. September 2010 15 A 1636/10 -, vom 23. Juni 2010 15 A 2244/09 , und vom 24. Juni 2009 15 A 1187/09 -. Vor diesem Hintergrund kommt es für einen etwaigen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht von der Beklagten auf den Kläger nicht auf einen vom Kläger eingeholten Gemeinwohlverträglichkeitsnachweis an, wenn die Beklagte – wie hier – die von dem Kläger begehrte Freistellung im Übrigen zu Recht versagt hat. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die begehrte Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG zu Recht versagt. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Das seitens der Beklagten ausgeübte Ermessen hält sich im Rahmen der Grenzen, die in der Rechtsprechung des Senats für die Ermessensausübung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG aufgestellt worden sind. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 15 A 854/10 -. So weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nach der zitierten Rechtsprechung im Falle einer – wie hier getroffenen - Entscheidung für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel ermessensfehlerfrei ist. Gründe, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Entscheidung gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr durfte die Beklagte bei ihrer Ablehnungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Senats darauf verweisen, dass die Grundstückgrößen der an der Kanalisation anliegenden Grundstücke bei der Kanaldimensionierung Berücksichtigung finden durften. Für eine erstinstanzlich angesprochene (regelmäßige) Unterdimensionierung des Regenwasserkanals ist dabei nichts Belastbares ersichtlich. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte der Kläger daraus kein subjektiv-öffentliches Recht auf Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht wegen Kapazitätsproblemen im öffentlichen Kanalnetz ableiten. Vielmehr träfe in einem solchen Fall die gesetzlich zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde eine Kapazitätsanpassungspflicht, die – würde sie nicht erfüllt – ggf. zu Schadenersatzansprüchen führen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 15 A 854/10 -. Auch die Berücksichtigung der aus einer Freistellungsentscheidung resultierenden gebührenrechtlichen Folgen ist nach der zitierten Rechtsprechung des Senats als ermessensfehlerfrei zu werten. Die hinsichtlich der Ermessensausübung geäußerten rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts und des Klägers vermag der Senat nicht zu teilen; im Einzelnen: So muss der Kläger bei rechtskräftiger Ablehnung seines Freistellungsantrags zukünftig keine zwei Entwässerungssysteme auf seinem Grundstück betreiben. Er ist nach den Vorschriften der §§ 3 und 5 EWS vielmehr berechtigt, sämtliches auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser dem Regenwasserkanal zuzuleiten. In der angegriffenen Entscheidung wird ferner die Auffassung vertreten: Das Abstellen auf gebührenrechtliche Aspekte sei für die Ablehnung des Freistellungsantrags kein tragfähiger Grund, weil die Beklagte ausweislich des im Tatbestand zitierten Schreibens aus Dezember 2006 bei der Planung der Entwässerung von F. nicht damit habe rechnen können und auch nicht damit gerechnet habe, dass in nennenswertem Umfang hinsichtlich der Niederschlagswasserentwässerung mit Gebührenaufkommen zu rechnen sei. Daher habe die Beklagte die Maßnahme so planen müssen, dass diese sich nach dem in den Jahren 2005/2006 erkennbaren Gebührenaufkommen trage. Diese Argumentation übersieht, dass die Beklagte ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Darlegungen im angegriffenen Bescheid die Kanaldimensionierung unter Berücksichtigung der Größe der Anliegergrundstücke vorgenommen hat und demgemäß auch – in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigende – Vorhaltekosten für die letztlich nicht an die Regenwasserkanalisation angeschlossenen Grundstücke entstanden sind. Dessen ungeachtet konnte die Beklagte nur deshalb im Jahr 2006 (noch) nicht mit nennenswerten Gebühren aus der Niederschlagswasserentwässerung rechnen, weil die seinerzeitige Rechtslage mangels satzungsrechtlicher Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs auch für das Niederschlagswasser den zwangsweisen Anschluss aller an der öffentlichen Kanalisation gelegenen Grundstücken (noch) nicht erlaubte. Dies änderte sich jedoch mit der im Oktober 2008 vorgenommenen Anpassung der EWS an die Vorgaben des im Jahr 2005 geänderten LWG. Seit 2008 ist es daher schon unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gebührengerechtigkeit geboten, alle dem Anschlusszwang unterliegenden Grundstücke in die Gebührenkalkulation mit einzubeziehen; dies gilt jedenfalls für niederschlagswasserrelevante Baumaßnahmen, mit deren Ausführung – wie hier – nach In-Kraft-Treten der satzungsrechtlichen Neuregelung begonnen worden ist. Davon ausgehend lassen auch die Darlegungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. April 2012 keine Ermessensfehler erkennen. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung ihrer im Tatbestand zitierten Schreiben aus den Jahren 2005 und 2006 zudem keine "Systementscheidung" dahin getroffen, für die hier betroffene Ortslage F. auf die Anbindung der Grundstücke an die gemeindliche Regenwasserkanalisation weitgehend verzichten zu wollen. Die in Rede stehenden Schreiben haben vielmehr auf die im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe geltende örtliche Rechtslage aufgebaut und diese sachgerecht wiedergegeben, da seinerzeit in der – insoweit maßgeblichen – EWS eine – erforderliche – Regelung für einen Anschluss- und Benutzungszwang auch hinsichtlich des Niederschlagwassers noch nicht existierte. Die in diesem Zusammenhang auch einschlägigen Bestimmungen des 2005 geänderten LWG reichten dafür alleine nicht aus; diese bedurften vielmehr auf der Grundlage des § 9 GO NRW noch der Umsetzung durch die örtliche EWS. Die entsprechenden – im Jahr 2008 geschaffenen – Regelungen haben die fraglichen Schreiben der Beklagten aus den Jahren 2005 und 2006 obsolet werden lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.