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Urteil

20 D 7/08.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0419.20D7.08AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine südöstlich des von der Beigeladenen betriebenen Flughafens L. /C. gelegene Gemeinde. Die Entfernung zwischen dem südlichsten Punkt der längsten zum Flughafen gehörenden Start-/Landebahn 14L/32R und der Grenze des Gemeindegebiets der Klägerin beträgt etwa fünf Kilometer, zum Stadtzentrum der Klägerin sind es etwa sieben Kilometer. Der Flughafen L. /C. verfügt insgesamt über drei Start-/Landebahnen, nämlich die parallel von Nordwest nach Südost verlaufenden Bahnen 14L/32R (Länge 3.800 m) und 14R/32L (Länge 1.866 m) sowie die 2.460 m lange Bahn 07/25, welche die beiden zuvor genannten Bahnen kreuzt und etwa von Ostnordost nach Westsüdwest verläuft. Die Bahnen 14R/32L und 07/25 wurden vor 1950 angelegt, der Bau der Bahn 14L/32R erfolgte im Anschluss an eine diesbezügliche Genehmigung vom 12. Dezember 1958. Die "endgültige Genehmigung" für den Betrieb des Flughafens erteilte der Beklagte mit Urkunde vom 3. Januar 1959, den Betrieb der Bahn 14L/32R genehmigte er unter dem 16. März 1961. Betriebsbeschränkungen hinsichtlich nächtlicher Flugbewegungen enthielten die Genehmigungen nicht. Nach Inkrafttreten des § 29b LuftVG im April 1971 beschränkte der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 19. Juli 1972 "zur Verminderung der Lärmauswirkungen auf die westliche Umgebung des Flughafens L. /C. " die am 3. Januar 1959 erteilte Genehmigung befristet in der Weise, dass Luftfahrzeuge mit Strahltriebwerken grundsätzlich in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr auf bestimmten Bahnen nicht starten und landen durften. Mit Bescheiden vom 27. März 1979 und vom 5. Oktober 1987 dehnte er das Nachtstart- und -landeverbot für Strahlflugzeuge zeitlich und sachlich aus; der zuletzt genannte Bescheid war befristet bis 31. Oktober 1992. Mit Bescheid vom 19. August 1992 mit der Überschrift "Neuregelung der Nachtflugbeschränkungen auf dem Verkehrsflughafen L. /C. " änderte der Beklagte "zur Verminderung der Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Verkehrsflughafens L. /C. " die Genehmigung vom 3. Januar 1959 erneut in dem Sinne ab, dass die Nachtflugbeschränkungen verschärft wurden. Die am 1. November 1992 in Kraft getretene Neuregelung war bis 31. Oktober 2002 befristet. Klagen von Flughafenanwohnern und einer Nachbargemeinde gegen diesen Bescheid mit dem Ziel der Anordnung weitergehender Nachtflugbeschränkungen hatten keinen Erfolg. Nach umfangreichen, auch politischen Vorbereitungen widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 1997 die mit Bescheid vom 19. August 1992 verfügte Änderung der Genehmigung vom 3. Januar 1959 und änderte zugleich die zuvor genannte Genehmigung ab. Die Änderung, die nach Nr. 11 Absatz 1 des Bescheids mit Wirkung ab dem 1. November 1997 in Kraft trat und bis zum 31. Oktober 2015 befristet war, bestand darin, dass für bestimmte Strahl- und Propellerflugzeuge sowie militärische Kampfflugzeuge detaillierte, im Wesentlichen die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) betreffende Flugbeschränkungen verfügt wurden. Nr. 11 Absatz 2 des Bescheids enthielt Regelungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 26. August 1997 Bezug genommen. Im August 2007 beantragte die Beigeladene die Verlängerung der zuvor dargestellten Nachflugregelungen bis zum 31. Oktober 2030 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass insbesondere am Flughafen ansässige sowie ansiedlungswillige Frachtflugunternehmen auf Nachtflüge angewiesen seien und insoweit Planungssicherheit für ihre Investitionsentscheidungen benötigten. Nachdem der Beklagte die Fluglärmkommission für den Flughafen der Beigeladenen im Oktober 2007 über den Antrag und im Dezember 2007 über die beabsichtigte Entscheidung informiert hatte, verlängerte er mit Bescheid vom 7. Februar 2008 die bestehenden Nachtflugregelungen aus dem Bescheid vom 26. August 1997 bis zum 31. Oktober 2030 in der Weise, dass er das in Nr. 11 Absatz 1 des zuvor genannten Bescheids bestimmte Fristende änderte und eben auf den 31. Oktober 2030 setzte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die ab November 1997 geltenden Nachtflugbeschränkungen hätten jedenfalls ab Ende 2002 zu einer deutlichen Lärmentlastung für die Flughafennachbarschaft geführt. Durch den Einsatz leistungsfähiger Großraumflugzeuge im Frachtflugverkehr habe sich diese Entwicklung fortgesetzt. Trotz einer deutlichen Steigerung der beförderten Frachtmenge zwischen 1997 und 2007 habe sich der Nachtfluglärm bedeutend vermindert. Die in Nr. 11 des Bescheids vom 26. August 1997 vorgesehene Überprüfung und Feststellung der Wirksamkeit der verfügten Lärmschutzmaßnahmen mit den daran geknüpften Vorgaben stelle ein taugliches Mittel dar, um gegebenenfalls auch zukünftig zum Schutz der Flughafennachbarschaft auf eintretende Steigerungen beim Nachtfluglärm zu reagieren. Die Laufzeit der Nachtflugregelung habe den am Flughafen operierenden Frachtfluggesellschaften gewollt Rechts- und Planungssicherheit gegeben. Diese benötigten für Investitionsentscheidungen jedoch auch über das Jahr 2015 hinaus Planungssicherheit. Die Verlängerung der Nachtflugregelungen sichere und schaffe Arbeitsplätze. Am 12. Februar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Sie sei klagebefugt, unter anderem weil sie in ihrer Planungshoheit sowie in der Nutzung von gemeindlichen Einrichtungen und gemeindlichem Grundeigentum beeinträchtigt werde. Der angefochtene Bescheid habe für sie nicht ausschließlich begünstigende Wirkung. Es sei davon auszugehen, dass die ursprüngliche Betriebsgenehmigung aus dem Jahr 1959 nicht mehr gelte und deswegen die in den vergangenen Jahren verfügten Nachtflugregelungen jeweils selbstständige Genehmigungen darstellten, die anfechtbar seien, weil sie Nachtflugverkehr in bestimmtem Umfang zuließen. Die jeweiligen Befristungen der Nachtflugregelungen stellten das Vorliegen von wiederholten Genehmigungsentscheidungen nicht in Frage. Die Gültigkeit der ursprünglichen Betriebsgenehmigung sei ferner deshalb zweifelhaft, weil die für den Flughafen grundsätzlich bestehende Planfeststellungsfiktion Lücken aufweisen könnte, was sich auf die Genehmigung auswirke. Es sei davon auszugehen, dass nach dem Zeitpunkt der Planfeststellungsfiktion planfeststellungsbedürftige Änderungen des Flughafens ohne Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden seien. Die Nachtflugregelungen aus 1997 und deren Verlängerung stellten zudem keinen sie (die Klägerin) ausschließlich begünstigenden Teilwiderruf der ursprünglichen Betriebsgenehmigung dar, weil mit dem Bescheid vom 26. August 1997 die ursprüngliche Betriebsgenehmigung nicht widerrufen, sondern geändert worden sei. Liege eine Änderungsgenehmigung vor, erfordere diese eine planungsrechtliche Entscheidung und sei für die Betroffenen anfechtbar. Hierfür spreche auch, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen gegenüber denjenigen zum Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Betriebsgenehmigung vollständig geändert hätten, weil im Gegensatz zu damals nunmehr in erheblichem Umfang Nachtflugverkehr stattfinde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die gesteigerte Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt genehmigten Flughafens keine genehmigungsbedürftige Erweiterung oder Änderung darstelle, da die Steigerung von Flugbewegungen von vornherein einkalkuliert und mit genehmigt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Denn die ursprüngliche Betriebsgenehmigung sei dann von Anfang an rechtswidrig gewesen, wenn man feststelle, dass der (später erreichte) Umfang von Flugbewegungen mit einem angemessenen Lärmschutz nach § 6 Abs. 2 LuftVG nicht vereinbar sei. In diesem Fall bedürfe es einer Teilrücknahme der Betriebsgenehmigung. Müssten insoweit anderweitige Regelungen getroffen werden, stellten die jeweiligen Nachtflugregelungen selbstständige Planungsentscheidungen dar. Im Übrigen scheine auch die Beigeladene von einer Änderungsgenehmigung auszugehen, weil sie einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der bei einem Widerruf nicht erforderlich gewesen wäre, und die fraglichen Regelungen, deren Geltungsdauer verlängert worden sei, ihrerseits als Änderungsgenehmigung bezeichnet worden seien. Für das Vorliegen einer planungsrechtlichen Entscheidung statt eines sie (die Klägerin) lediglich begünstigenden Teilwiderrufs der Betriebsgenehmigung spreche ferner, dass nach Ablauf der Befristung der derzeit geltenden Nachtflugregelungen Nachtflüge nicht wieder unbeschränkt zulässig wären. Unbeschränkter Nachtflugverkehr sei nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtswidrig, weil er mit dem Recht der Flughafenumgebung auf Schutz vor Fluglärm nicht zu vereinbaren sei. Dementsprechend wäre der Beklagte bei Ablauf der Befristung ohnehin gehalten gewesen, für den anschließenden Zeitraum Nachtflugregelungen zu erlassen, die voraussichtlich über die bestehenden Regelungen hinausgegangen wären. Im Übrigen habe der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur eine Fristverlängerung ausgesprochen, sondern gleichzeitig entschieden, dass bis zum 31. Oktober 2030 keine weitergehenden Betriebsbeschränkungen zu erwarten seien, so dass eine planungsrechtliche Entscheidung vorliege und die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Änderungsgenehmigung hätten beachtet werden müssen. Als Resultat einer planerischen Abwägung habe die Entscheidung des Beklagten auch belastende Auswirkungen für alle Beteiligten. Im Übrigen habe nach Nr. 11 der im Jahr 1997 verfügten Nachflugregelungen eine regelmäßige Abwägungskontrolle stattzufinden, ob gegebenenfalls weitergehende aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen zu treffen seien. Die Verlängerung dieser Bestimmungen führe ebenfalls auf eine planungsrechtliche Entscheidung, welche die Belange der Flughafenanwohner berücksichtigen müsse. Auch die bloße Verlängerung der Befristung stehe der Annahme einer Planungsentscheidung nicht entgegen, da Betriebsregelungen stets in einem engen sachlichen Zusammenhang mit planerischen Überlegungen stünden und auf jeden Fall eine Gewichtung der beteiligten Belange stattfinden müsse. Selbst wenn der angefochtene Bescheid nicht als planungsrechtliche Entscheidung, sondern als Teilwiderruf der uneingeschränkten Betriebsgenehmigung anzusehen sei, sei er für die Beigeladene nicht ausschließlich belastend und für sie (die Klägerin) nicht ausschließlich begünstigend. Für die Beigeladene ergebe sich eine Begünstigung aus der mit dem angefochtenen Bescheid konkludent getroffenen Feststellung, dass weitergehende Einschränkungen des Nachtflugverkehrs bis zum 31. Oktober 2030 nicht beabsichtigt seien. Dies gelte insbesondere für nächtlichen Passagierflugverkehr. Im Übrigen spreche für eine die Beigeladene auch begünstigende Wirkung, dass sie selbst den angefochtenen Bescheid beantragt und dies mit einem Bedürfnis nach Planungssicherheit begründet habe. Für sie (die Klägerin) ergebe sich eine Belastung aus der Verfestigung der derzeitigen Nachtflugsituation, die weitergehende Nachtflugbeschränkungen und damit eine Verbesserung der Lärmbelastung ausschließe. Im Übrigen habe der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, die Konsequenzen aus Nr. 11 der geltenden Nachtflugregelungen zu ziehen, die eine vorteilhafte Rechtsposition für die Flughafenanwohner begründeten. Handele es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine Planungsentscheidung, könne sie (die Klägerin) sich auf die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte berufen. In Betracht kämen ihre Rechte als Eigentümerin von Grundstücken, die innerhalb der Lärmschutzzonen B und C des Flughafens L. /C. nach dem Landesentwicklungsplan Schutz vor Fluglärm gelegen seien und auf denen sich zum einen lärmsensible öffentliche Einrichtungen befänden, die von dem durch nächtlichen Flugverkehr hervorgerufenen Lärm betroffen seien, und zum anderen Wohnhäuser. Ihre Nutzungsinteressen als Grundstückseigentümerin könne sie gerichtlich geltend machen. Ferner sei sie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit betroffen, weil in der Schutzzone B Wohnbebauung nur bei gleichzeitiger Anordnung passiver Schallschutzvorkehrungen geplant werden dürfe. Auch müsse sie den Fluglärm in die Abwägung bei der Bauleitplanung einstellen. Weiterhin sei ihr Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen schon deshalb verletzt, weil der Beklagte keine Abwägung vorgenommen habe. Dementsprechend komme es auf eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit und ihrer Nutzungsinteressen hinsichtlich ihres Grundeigentums gar nicht an. Auch sei im Verfahren ihr Beteiligungsrecht sowie das der Fluglärmkommission für den Flughafen L. /C. , der sie angehöre, verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass sie im Änderungsverfahren nicht beteiligt worden sei, obwohl sie hätte hinzugezogen werden müssen. Jedenfalls seien ihre Einwendungen nicht zur Kenntnis genommen worden. Auch seien die Informations- und Beteiligungsrechte der Fluglärmkommission verletzt. Dies könne auch von den betroffenen Kommunen geltend gemacht werden. Die materielle Rechtswidrigkeit ergebe sich aus dem Unterbleiben einer Abwägung ihrer Belange. Dieser Mangel könne nicht im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden. Darüber hinaus sei die angefochtene Verlängerung der Nachtflugregelungen auch mit ihrem Selbstverwaltungsrecht nicht vereinbar. Sie sei insbesondere in ihrer Planungshoheit betroffen, die durch die Regelungen des Landesentwicklungsplans "Schutz vor Fluglärm" deutlich eingeschränkt werde. Im Übrigen sei ihr Gemeindegebiet in hohem Maße von nächtlichem Fluglärm betroffen, der im Laufe des Jahres 2007 im Vergleich zum Vorjahr sogar noch zugenommen habe. Dieser nächtliche Fluglärm habe erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit. Deshalb sei der Beklagte zu einer Einzelfallbetrachtung verpflichtet gewesen, im Rahmen derer der Antrag der Beigeladenen abzulehnen gewesen sei. Überwiegende Interessen der Beigeladenen hätten dem nicht entgegengestanden. Einbußen für den Flughafen für den Fall der Ablehnung des Antrags habe die Beigeladene nicht dargelegt. Flughäfen schafften nach neuen Erkenntnissen auch keine Arbeitsplätze. Im Übrigen bestehe insbesondere für nächtliche Passagierflüge keine Notwendigkeit. Da sich die flugbetriebliche Situation bis 2015 noch deutlich verändern könne, stelle sich die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene, erst ab 1. November 2015 wirkende Entscheidung auf jeden Fall als fehlerhaft dar. Schließlich habe sie aus Nr. 11 der geltenden Nachtflugregelungen einen Anspruch auf Einschränkung des nächtlichen Passagierverkehrs, weil sich die nächtliche Lärmbelastung in den vergangenen Jahren nicht signifikant verringert habe. Mit ihrem Anspruch auf Durchführung aktiver Lärmschutzmaßnahmen sei die Verlängerung der derzeitigen Nachtflugregelungen über das Jahr 2015 hinaus nicht vereinbar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Auf ein aus Art. 28 Abs. 2 GG hergeleitetes Beteiligungsrecht könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ein solches lediglich im Rahmen von Planungsentscheidungen anerkannt sei, während es hier um einen Teilwiderruf der Betriebsgenehmigung gehe. Ein Beteiligungsrecht der Klägerin bestehe auch deshalb nicht, weil die streitgegenständliche Entscheidung für diese rein begünstigend sei. Unabhängig davon sei die Klägerin ausreichend beteiligt worden, und zwar über die Fluglärmkommission, die ausführlich informiert worden sei und deren Vorsitz ein Ratsmitglied der Klägerin innehabe. Auf die Verletzung von Beteiligungsrechten der Fluglärmkommission könne sich die Klägerin nicht berufen, ebenso wenig auf § 13 VwVfG, weil sie nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens gewesen sei und sie auch nicht von Amts wegen habe hinzugezogen werden müssen. Es bestehe ferner nicht die Möglichkeit einer Verletzung von materiellen Rechten der Klägerin, weil der angefochtene Bescheid für sie rein begünstigend sei. Ohne die Verlängerung der geltenden Nachtflugregelungen wäre nach Ablauf der Befristung Nachtflug wieder uneingeschränkt zulässig gewesen. Angesichts der dadurch verursachten faktischen Belastungen des Gemeindegebiets der Klägerin sei nicht erkennbar, worin eine Belastung der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid bestehen solle. Im Übrigen habe die Klägerin eine nachhaltige Störung einer hinreichend bestimmten Planung nicht ansatzweise dargetan. Die Klage sei auch unbegründet. Eine Verletzung des planerischen Abwägungsgebots liege nicht vor, weil der angefochtene Bescheid keine Planungsentscheidung beinhalte. Eine dem planerischen Abwägungsgebot unterliegende Änderung des Flughafens liege nicht vor, weil Nachtflugverkehr uneingeschränkt zugelassen sei und die geltenden Nachtflugregelungen lediglich einen befristeten Teilwiderruf darstellten, die den Regelungsgehalt der ursprünglichen Genehmigung nicht auf Dauer modifizierten. Dementsprechend habe er (der Beklagte) wie im Fall des einseitigen Widerrufs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG nach Ermessen entscheiden können. Daran ändere die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung, die aus § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG eine Gewichtungsvorgabe für planerische Abwägungsentscheidungen hergeleitet habe, nichts. Auf Nr. 11 der geltenden Nachtflugregelungen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die dortigen Regelungen nicht drittschützend seien und diese Auflage zudem nichts mit der streitgegenständlichen Entscheidung zu tun habe. Der angefochtene Bescheid habe auch keine Feststellungswirkung des Inhalts, weitergehende Einschränkungen des Nachtflugverkehrs/-betriebs seien bis zum 31. Oktober 2030 nicht beabsichtigt. Die Möglichkeit weiterer Einschränkungen ergebe sich aus Nr. 11 Abs. 2 der Nachtflugregelungen, die an der Verlängerung teilnehme. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Konkrete Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Klägerin gerade durch den angefochtenen Bescheid seien nicht ersichtlich. Im Übrigen liege keine Planungsentscheidung vor, die Belange der Klägerin beeinträchtigen könnte. Eine die Klägerin schützende Norm, welche dem in der Sache verfügten Teilwiderruf der Betriebsgenehmigung aus dem Jahr 1959 entgegengehalten werden könne, existiere nicht. Weiterhin fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, weil im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids die geltenden Nachtflugbeschränkungen mit Auslaufen der Befristung am 31. Oktober 2015 entfielen. Darauf, ob die Klägerin danach einen Anspruch auf erneuten Teilwiderruf der Betriebsgenehmigung hätte, komme es in diesem Verfahren nicht an. Ferner sei die Klage auch unbegründet. Da der angefochtene Bescheid einen Teilwiderruf der Betriebsgenehmigung darstelle, habe er für die Klägerin ausschließlich begünstigenden Charakter, so dass eine Verletzung des Rechts auf gerechte planerische Abwägung selbst dann nicht in Betracht käme, wenn bei dem Teilwiderruf eine planerische Abwägung geboten gewesen wäre. Da die Betriebsgenehmigung unbefristet erteilt sei und lediglich die Teilwiderrufe befristet seien, liege nicht die Konstellation vor, dass der Nachtflugbetrieb periodisch gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG genehmigt werden müsse. Ausgehend von einem Teilwiderruf als Ermessensentscheidung auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG könne sich die Klägerin nicht auf ein Recht auf gerechte Abwägung berufen. Aus neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes, weil in den dort entschiedenen Fällen jeweils wesentliche Änderungen der Flughäfen planerisch zu bewältigen gewesen seien. Der Vollzug der Nr. 11 der geltenden Nachtflugregelungen habe nichts mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu tun. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf weitergehende aktive Lärmschutzmaßnahmen. Die von der Klägerin begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheids könne ferner nicht auf das Verfahrensrecht gestützt werden. In Betracht komme lediglich § 13 Abs. 2 VwVfG, der jedoch mangels einer materiellen Rechtsposition der Klägerin nicht durchgreife. Auf Beteiligungsrechte der Fluglärmkommission könne sich die Klägerin ohnehin nicht berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Anfechtungsklage statthafte Klage, die mit Blick auf die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Regelung den Betrieb eines Verkehrsflughafens betrifft, was nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts begründet, ist unzulässig. Der Klägerin fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Es ist offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt sein kann. Soweit die Klägerin zu Gesundheitsbeeinträchtigungen oder -gefährdungen durch Fluglärm vorträgt, kann damit keine Klagebefugnis begründet werden, weil die Klägerin nicht grundrechtsfähig ist und sie sich dementsprechend nicht auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berufen kann. Entsprechendes gilt für Art. 14 GG, soweit die Klägerin Eigentumsbeeinträchtigungen geltend macht. Im Übrigen ist sie auch nicht berechtigt, entsprechende Rechte ihrer Einwohner geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108 (115); siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 -, NVwZ 1997, 904. Soweit die Klägerin ferner ihre durch Art. 28 GG garantierte und geschützte kommunale Selbstverwaltungsautonomie im weiteren Sinne durch nächtlichen Fluglärm als verletzt ansieht, reichte das zwar unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Rechtsverletzung zur Bejahung einer Klagebefugnis aus. Gleichwohl ist eine solche zu verneinen, weil darüber hinaus erforderlich ist, dass die (mögliche) Rechtsverletzung gerade durch den angefochtenen Verwaltungsakt erfolgt ist. Daran scheitert es hier aber offensichtlich, weil der angefochtene Bescheid nach seinem insoweit maßgeblichen Regelungsgehalt keinen nächtlichen Flugverkehr, also solchen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, zulässt oder ermöglicht. Der grundsätzlich uneingeschränkte, auch den nächtlichen Flugverkehr umfassende Betrieb des Flughafens der Beigeladenen beruht auf den Zulassungsentscheidungen (Genehmigungen) vom 3. Januar 1959 und 16. März 1961. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1994 - 20 D 16/93.AK -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 22. Dies gilt auch dann, wenn die zuvor genannten Genehmigungen, wie die Klägerin meint, rechtswidrig wären. Denn sie sind bestandskräftig; Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. An dieser Genehmigungssituation hat sich nichts dadurch geändert, dass der Flughafen der Beigeladenen - seit Inkrafttreten von Art. 1 Nr. 45 des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) - nach § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 LuftVG als (fiktiv) planfestgestellt gilt. Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 10. Juli 2003 - 20 D 78/00.AK -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 -, NVwZ 2004, 869. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass den Nachtflugbetrieb ausschließende Regelungen Gegenstand der fiktiven Planfeststellung sind. Anderweitige den Flughafen betreffende Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen, die den nächtlichen Flugverkehr verbieten oder beschränken, existieren ebenfalls nicht. Sollte ein solcher Beschluss oder eine solche Genehmigung in rechtswidriger Weise unterblieben sein, führte dies jedenfalls nicht auf eine Nichtigkeit der bestandskräftigen ursprünglichen Genehmigungen. Danach ist auszuschließen, dass der angefochtene Bescheid ebenso wie die vorangegangenen Bescheide des Beklagten, mit denen jeweils Nachtflugbeschränkungen gegenüber der Beigeladenen verfügt wurden, inhaltlich Nachtflugverkehr - in welchem Umfang auch immer - zulassende Entscheidungen darstellen. Sämtliche Bescheide sind unabhängig von der jeweiligen Wortwahl im Wesentlichen darauf gerichtet, während der Nachtzeit bestimmte Flüge zu bestimmten Zeiten auf bestimmten Bahnen zu untersagen. Der Sache nach werden damit jeweils die ursprünglichen Betriebsgenehmigungen (jeweils befristet) beschränkt oder begrenzt. Dies gilt insbesondere auch für den Bescheid vom 26. August 1997, auf dem der angefochtene Bescheid aufbaut. Zwar heißt es in dem zuerst genannten Bescheid unter II., dass die Genehmigung vom 3. Januar 1959 "geändert" werde. Die nachfolgenden, insbesondere den Nachtflugbetrieb betreffenden Regelungen unter den Nrn. 1 bis 6 stellen jedoch offensichtlich und eindeutig Beschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs dar und werden in Nr. 7.1 auch als solche bezeichnet. Danach kommt es nicht in Betracht, allein aufgrund der Verwendung des Worts "geändert" dem Bescheid vom 26. August 1997 eine Nachtflugverkehr zulassende Regelungsfunktion zuzuschreiben. Dies gilt auch dann, wenn der genannte Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG haben sollte. Nach dem Inhalt des Bescheids, insbesondere der Regelungen unter II. Nrn. 1 bis 6, 8 und 9, wird gerade keine Betriebserweiterung verfügt, sondern werden ausschließlich Beschränkungen angeordnet. Auch eine "nochmalige" Genehmigung im Sinne eines Zweitbescheids ist dem Bescheid vom 26. August 1997 nicht zu entnehmen; er setzt die anderweitige umfassende Zulassung des Flugverkehrs als gegeben voraus. Das Vorstehende gilt zugleich für den angefochtenen Bescheid, der im Ergebnis mit der Änderung des Datums des Fristendes aus dem Bescheid vom 26. August 1997 die dortigen Beschränkungen für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2030 anordnet. Die zuvor behandelten Bescheide würden ferner selbst dann nicht zu Nachtflugverkehr zulassenden Entscheidungen, wenn es entgegen den vorstehenden Ausführungen - aus welchen Gründen auch immer - an einer unbeschränkten, auch den Nachtflugverkehr umfassenden oder zulassenden Betriebsgenehmigung fehlte. Zwar beruhten die Bescheide dann auf der irrigen Vorstellung unbeschränkt genehmigten Nachtflugverkehrs. Dies änderte jedoch nichts daran, dass die Bescheide nach Regelungsgehalt und -intention jeweils auf eine Beschränkung des nächtlichen Flugbetriebs gerichtet waren und sind. Dies schließt eine Umdeutung der Bescheide in Nachtflugverkehr zulassende Entscheidungen jedenfalls deshalb aus, weil ein Widerspruch zu der jeweils erkennbaren Absicht des Beklagten vorläge (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Ferner kann eine Verletzung eines - von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten - materiell-rechtlichen Anspruchs auf abwägende Berücksichtigung ihrer Belange - vgl. zum Rechtscharakter als subjektiv-öffentliches Recht BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (Rn. 279), m. w. N. - vor vornherein und offensichtlich ausgeschlossen werden. Zwar steht außer Frage, dass dem angefochtenen Bescheid keine (umfassende) planerische Abwägung vorausging. Eine mögliche Verletzung eines Anspruchs der Klägerin auf abwägende Berücksichtigung ihrer Belange ergibt sich daraus jedoch nicht, weil es entweder an einer eine Abwägung erforderlich machenden Planungsentscheidung fehlte oder aber weil es einer Abwägung der Belange der Klägerin offensichtlich nicht bedurfte. Dies gilt zunächst, wenn der angefochtene Bescheid, mit dem - wie zuvor ausgeführt - die (unbeschränkten) Betriebsgenehmigungen für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2030 beschränkt werden, seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG finden sollte. Ein (Teil-)Widerruf der Genehmigungen stellt schon keine eine Abwägung erforderlich machende Planungsentscheidung dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1994 - 20 D 16/93.AK -. Entsprechendes gilt, sollte es sich um einen (Teil-)Widerruf auf der Grundlage von § 48 LuftVZO oder § 49 VwVfG NRW handeln. Eine mögliche Verletzung eines Anspruchs der Klägerin auf abwägende Berücksichtigung ihrer Belange scheidet aber auch dann offensichtlich aus, wenn der angefochtene Bescheid nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zu beurteilen wäre. Dabei kann das Erfordernis einer die Belange der Klägerin abwägenden Planungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Betriebserweiterung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 1. Fall LuftVG ausgeschlossen werden. Nach den vorstehenden Ausführungen zielt der angefochtene Bescheid nicht auf eine Betriebserweiterung, sondern ordnet Betriebsbeschränkungen an. Dementsprechend war auch der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag der Beigeladenen nicht auf eine Betriebserweiterung gerichtet. Im Übrigen führt der Umstand, dass zu den ursprünglichen Genehmigungszeitpunkten Nachtflugverkehr nicht oder allenfalls in geringem Umfang stattfand und erst in den nachfolgenden Jahren insoweit eine deutliche, teilweise sogar sprunghafte Steigerung eingetreten ist, ebenfalls nicht nachfolgend auf eine nach § 6 Abs. 4 Satz 2 1. Fall LuftVG genehmigungspflichtige Betriebserweiterung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, a. a. O.; siehe ferner Urteil vom 7. Dezember 2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208 (Rn. 31, 45). Zur Begründung einer solchen und dem sich daraus ergebenden Erfordernis einer nach planerischen Grundsätzen zu treffenden Entscheidung kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 15. August 1996 - 20 A 2777/94 - berufen. Anders als im vorliegenden Fall war dort eine (beantragte dauerhafte) Entfristung einer zuvor befristet erteilten Betriebsgenehmigung streitgegenständlich, hinsichtlich derer seinerzeit das Vorliegen einer Planungsentscheidung sinngemäß damit begründet worden war, dass Regelungen des Betriebs regelmäßig in einem engen sachlichen Zusammenhang mit planerischen Überlegungen stünden, was auch hier - d. h. in dem seinerzeit entschiedenen Fall - zum Tragen komme, weil erst die Entscheidung über die Aufhebung der Befristung den weiteren Betrieb des Verkehrslandeplatzes ermögliche und seine Existenz dauerhaft sichere. Nach gegenwärtiger Beurteilung hätte sich dieses Ergebnis auch oder eher mit § 6 Abs. 4 Satz 2 1. Fall LuftVG begründen lassen können, weil die dauerhafte Entfristung eine (wesentliche) Betriebserweiterung darstellt, nämlich eine Erweiterung in zeitlicher Hinsicht. Weder die seinerzeitigen noch die unmittelbar vorstehenden Erwägungen greifen jedoch im vorliegenden Fall der (angeordneten und gewollten) Beschränkung der Betriebsgenehmigungen. Eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf abwägende Berücksichtigung ihrer Belange ist ferner auch dann von vornherein ausgeschlossen, wenn der Antrag der Beigeladenen auf eine wesentliche Betriebsänderung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 2. Fall LuftVG gerichtet war. Die Annahme einer derartigen Änderung dürfte hier allerdings nicht ausgeschlossen sein, weil auch Reduzierungen oder Beschränkungen des Betriebs bis hin zur Einstellung eine Änderung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 2. Fall LuftVG darstellen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2007 - 4 B 22.07 -, UPR 2008, 114 - und die von der Beigeladenen beantragten Beschränkungen jedenfalls im Verhältnis zu einem uneingeschränkten nächtlichen Flugverkehr/-betrieb, der nach den vorstehenden Ausführungen (ursprünglich) zugelassen ist und ab dem 1. November 2015, d. h. nach Auslaufen der mit dem Bescheid vom 26. August 1997 angeordneten befristeten Beschränkungen, grundsätzlich wieder möglich gewesen wäre, nicht als geringfügig zu qualifizieren sein dürften. Auch wenn danach auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 Satz 2 2. Fall LuftVG auf den Antrag der Beigeladenen hin grundsätzlich eine Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre, läge gleichwohl keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf (gerechte) Abwägung ihrer Belange vor. Denn die von der Beigeladenen beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Betriebsbeschränkungen stellen sich für die lärmbetroffenen Anwohner und Kommunen als ausschließlich begünstigende Regelungen dar, so dass sie dadurch nicht in ihrem Recht auf (planerische) Abwägung ihrer Belange verletzt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, a. a. O. Unterstellt, dass vom Ausgangspunkt aus nach planungsrechtlichen Grundsätzen über eine Änderung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 2. Fall LuftVG zu entscheiden gewesen wäre, bedeutet dies im vorliegenden Fall nicht, dass das gesamte Vorhaben (Flughafen) oder jedenfalls die Betriebsmodalitäten, insbesondere hinsichtlich des nächtlichen Flugverkehrs, im Rahmen der Abwägung vollständig zur Disposition standen. Eine so weit reichende Entscheidung wäre geboten gewesen, wenn Altbestand und Änderung insbesondere mit Blick auf den gebotenen Lärmschutz nicht isoliert voneinander hätten beurteilt werden können, weil die Änderung die Funktion und Kapazität des Flughafens betroffen und damit zugleich wesentlichen Einfluss auf das Ausmaß der Beeinträchtigungen Dritter gehabt hätte. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 (Rn. 70). Eine solche Konstellation besteht im vorliegenden Fall, in dem die Änderung in einer Betriebsbeschränkung besteht, von vornherein nicht. Dementsprechend wäre eine Abwägung nur insoweit veranlasst gewesen, als sie durch die Änderung geboten war. Dabei hätten sich Gegenstand und Umfang der Änderung aus dem Antrag der Beigeladenen ergeben. Dies führt dazu, dass die Belange von lärmbetroffenen Anwohnern und Kommunen hätten außer Betracht bleiben können, weil diese durch die in einer Betriebsbeschränkung bestehenden Änderung, die demgemäß nicht zu einer Steigerung der Lärmbelastung führen kann, nicht (nachteilig) betroffen sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 -, NuR 2009, 41, m. w. N.; siehe auch Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 (267). Dementsprechend bedurfte es auch keines Eingehens des Beklagten auf § 29b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LuftVG. Das Vorliegen einer für sie ausschließlich begünstigenden Regelung kann die Klägerin nicht mit Erfolg mit dem Argument in Abrede stellen, der Beklagte habe zugleich festgestellt, dass weitergehende Einschränkungen des Nachtflugverkehrs/-betriebs nicht beabsichtigt seien. Ein solcher feststellender Regelungsgehalt kommt dem angefochtenen Bescheid nicht zu. Allein der Umstand, dass die Beigeladene ihren Antrag damit begründet hat, dass die gegenwärtig und zukünftig am Flughafen ansässigen und tätigen Frachtflugunternehmen Planungssicherheit benötigten, und sich der Beklagte ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids dieses Argument zu eigen gemacht hat, führt nicht zu einer feststellenden oder regelnden Wirkung der von der Klägerin angenommenen Art. Dass die Annahme der Klägerin unzutreffend ist, zeigt sich im Übrigen daran, dass jedenfalls nach aktuellen Pressemittlungen die Landesregierung jüngst beschlossen hat, nächtlichen Passagierflugverkehr am Flughafen in der sog. Nachtkernzeit (0.00 bis 5.00 Uhr) zu verbieten. Gleichermaßen ohne Erfolg wendet die Klägerin für das Vorliegen einer sie belastenden Wirkung ein, der Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid konkludent die Anordnung weitergehender Beschränkungen abgelehnt. Ein solcher Regelungsgehalt kommt dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zu. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Bescheid nicht auf einen Antrag der Klägerin oder sonstiger Lärmbetroffener, sondern auf einen solchen der Beigeladenen zurückgeht. Sieht man deshalb § 6 Abs. 4 Satz 2 2. Fall LuftVG als Rechtsgrundlage an, war der Beklagte auf der Grundlage dieser Vorschrift zur Anordnung weitergehender Beschränkungen gar nicht befugt. Denn das Entscheidungsprogramm und die Reichweite der Entscheidung, was die Anordnung von Betriebsbeschränkungen für den Zeitraum ab dem 1. November 2015 anbelangt, waren durch den Antrag des Beigeladenen vorgegeben und begrenzt. Im Anschluss daran kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Nr. 11 Abs. 2 der geltenden, mit dem Bescheid vom 26. August 1997 angeordneten Nachtflugregelungen berufen. Angesichts der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen, auf den Antrag der Beigeladenen zurückgehenden Regelung beinhaltet der Bescheid nicht die weitergehende (konkludente) Regelung, der Beklagte lehne die Anordnung weitergehender Beschränkungen auf der Grundlage der zuvor erwähnten Nr. 11 Abs. 2 ab. Im Zusammenhang damit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn der angefochtene Bescheid mit der Erwägung als rechtswidrig anzusehen wäre, der Beklagte sei zum Zeitpunkt seines Erlasses nach Nr. 11 Abs. 2 Satz 2 zur Anordnung weitergehender aktiver Lärmschutzmaßnahmen (Betriebsbeschränkungen) verpflichtet gewesen und hätte deshalb die geltenden Beschränkungen nicht über den 31. Oktober 2015 hinaus verlängern dürfen, dies keine subjektiven Rechte der Klägerin aus Nr. 11 Abs. 2 verletzen könnte. Denn die dortige Regelung ist nicht drittschützend in dem Sinne, dass durch sie eigenständige subjektive Rechte Dritter begründet werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die mit dem Bescheid vom 26. August 1997 im Wesentlichen unter den Nrn. 1 bis 6, 8 und 9 verfügten Nachtflugbeschränkungen und darüber hinaus auch die Nr. 11 dem Schutz der Flughafenanwohner und angrenzenden Kommunen vor Fluglärm dienen und eine Reduzierung der Lärmbelastung bewirken sollen. Auch kann unterstellt werden, dass aufgrund des Hinweises in dem Bescheid vom 26. August 1997 auf die Umgebung des Verkehrsflughafens L. /C. ein hinreichend abgegrenzter (Personen-)Kreis bezeichnet wird, der von den Beschränkungen profitieren soll. Dies reicht jedoch nicht aus, um die Beschränkungen einschließlich der Nr. 11 Abs. 2 als individual- oder drittschützend in dem Sinne zu qualifizieren, dass durch sie eigenständige subjektive Rechte Dritter begründet werden (sollen). Der Beklagte hat die zuvor genannten Beschränkungen mit dem Bescheid vom 26. August 1997 ungeachtet der späteren Veröffentlichung des Inhalts des Bescheids (vgl. MBl. NRW. 1997, S. 1125) allein gegenüber der Beigeladenen verfügt. Die Beschränkungen bewirken, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, im Ergebnis eine Belastung der Beigeladenen, weil diese von den ursprünglichen Betriebsgenehmigungen nur noch in der Gestalt Gebrauch machen kann, die sie durch den Bescheid vom 26. August 1997 erhalten haben. Mit Nr. 11 Abs. 2 hat sich der Beklagte selbst eine die Wirksamkeit der Beschränkungen betreffende Überprüfungspflicht (Satz 1) und gegebenenfalls eine Handlungspflicht (Satz 2) auferlegt. Dabei unterstreicht die Erwähnung des Vertrauensschutzes in Nr. 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, dass die Überprüfungs- und Handlungspflicht ausschließlich im Verhältnis zur Beigeladenen angeordnet oder begründet werden sollte, weil die konkret angesprochenen Vertrauensschutzgesichtspunkte nur in diesem Verhältnis eine Rolle spielen, nicht jedoch die Flughafenanlieger betreffen. Schließlich hat im Rahmen des zu dem Bescheid vom 26. August 1997 führenden Verwaltungsverfahrens keine Öffentlichkeitsbeteiligung unter Einbeziehung der Flughafenanwohner stattgefunden und es ist ferner nicht ersichtlich, dass eine solche hätte stattfinden müssen. Diese Umstände stehen auch in Ansehung des politischen Hintergrunds und der Schutzrichtung der Beschränkungen der Annahme entgegen, mit Nr. 11 Abs. 2 sei jedem einzelnen lärmbetroffenen Flughafenanwohner und zudem den fluglärmbetroffenen Gemeinden ein - gegebenenfalls klageweise durchsetzbares - Recht eingeräumt worden, von dem Beklagten bei Fehlen einer signifikanten Minderung des Nachtfluglärms ein Tätigwerden im Sinne eines Einschreitens gegen die Beigeladene zu verlangen. Die Annahme der Klagebefugnis unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung absoluter Verfahrensrechte der Klägerin, die unabhängig von einer materiellen Rechtsposition zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen könnten, ist ebenfalls offensichtlich ausgeschlossen. Die insoweit in Betracht kommenden §§ 13, 28 VwVfG NRW begründen von vornherein keine solchen absoluten Verfahrensrechte der Klägerin. Unabhängig davon zählt die Klägerin ohnehin nicht zu dem durch die Vorschriften geschützten Personenkreis, weil in ihrer Person die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VwVfG NRW im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid nicht vorliegen, eine Pflicht zur Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nicht bestand, auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht gegeben sind, weil der angefochtene Bescheid für die Klägerin keine rechtsgestaltende Wirkung hat, und sie schließlich nicht Adressatin eines in ihre (materiellen) Rechte eingreifenden Verwaltungsakts im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1994 - 20 D 16/93.AK -; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, a. a. O. Das im Rahmen von Planungsverfahren bestehende (absolute) Beteiligungsrecht einer Gemeinde, das dem Schutz ihrer Selbstverwaltungsautonomie dient, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1979 - 4 C 40.75 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 11, und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95, m. w. N., kann hinsichtlich der Klägerin ebenfalls nicht verletzt sein, auch wenn hier eine nach planungsrechtlichen Grundsätzen zu treffende Entscheidung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG im Streit stünde. Da nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen eines solchen Verfahrens keine Belange der Klägerin zu berücksichtigen gewesen wären, weil sich die von der Beigeladenen im Ergebnis beantragten und mit dem angefochtenen Bescheid verfügten (befristeten) Betriebsbeschränkungen für sie (die Klägerin) nicht als nachteilig darstellen konnten und können, scheidet auch die Annahme der Verletzung eines die Selbstverwaltungsautonomie schützenden (absoluten) Beteiligungsrechts von vornherein aus. Auf eine Verletzung von Rechten aus § 32b LuftVG kann sich die Klägerin ebenfalls offensichtlich nicht berufen. Die Vorschrift ist angesichts des durch § 32b Abs. 1 LuftVG beschriebenen Aufgabenbereichs der Fluglärmkommission nicht darauf angelegt, subjektive Rechte von durch Fluglärm betroffenen Gemeinden zu begründen, selbst wenn die Kommission nach § 32b Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch aus Vertretern der lärmbetroffenen Kommunen gebildet wird. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich neben der fehlenden Klagebefugnis noch aus einem weiteren Grund. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil sich die Rechtsposition der Klägerin im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids nicht verbessern würde. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. April 2010 - 12 A 1.09 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 1. März 2011 - 4 B 33.10 -, juris. Nach den vorstehenden Ausführungen würden im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids ab dem 1. November 2015 wieder die ursprünglichen Genehmigungen Geltung beanspruchen, die Nachtflugverkehr ohne jegliche Einschränkungen zulassen, was für die Klägerin im Hinblick auf den Umfang des zugelassenen Nachtflugverkehrs eine Verschlechterung bedeutete. Selbst wenn der Klägerin ein Anspruch auf Nachtflugbeschränkungen zustünde, welche über diejenigen hinausgehen, die der Beklagte mit Bescheid vom 26. August 1997 befristet angeordnet und mit dem angefochtenen Bescheid quasi verlängert hat, ist nicht ersichtlich, dass dieser Anspruch durch den angefochtenen Bescheid beeinträchtigt oder aber seine Durchsetzung erschwert würde. Soweit der Beklagte unabhängig von einem Anspruch der Klägerin ohne den angefochtenen Bescheid zum Auslaufen der mit dem Bescheid vom 26. August 1997 verfügten Befristung der Beschränkungen am 31. Oktober 2015 über die erneute Anordnung von Beschränkungen entscheiden müsste oder wollte und dann möglicherweise weitergehende Beschränkungen anordnen würde, begründete dies keine Rechtsposition der Klägerin, welche die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtung des Bescheids vom 7. Februar 2008 rechtfertigte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.