Beschluss
6 A 538/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0419.6A538.11.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Klage eines Leitenden Stadtverwaltungsdirektors gegen eine nicht amtsangemessene Beschäftigung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Klage eines Leitenden Stadtverwaltungsdirektors gegen eine nicht amtsangemessene Beschäftigung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich die Beklagte bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens nur gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts wendet, bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, d.h. die Zuweisung eines "amtsgemäßen Aufgabenbereichs", beanspruchen. Er habe das statusrechtliche Amt eines Leitenden Stadtverwaltungsdirektors mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe B 2 BBesO inne; der ihm zugewiesene neue Dienstposten des Leiters des Bürgeramtes D. sei lediglich der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordnet. Er werde somit nicht amtsangemessen beschäftigt. Dies sei ihm jedenfalls deshalb nicht zuzumuten, weil die Zuweisung des unterwertigen Dienstpostens von der Beklagten als eine auf Dauer angelegte Maßnahme beabsichtigt sei. Eine solche dauerhafte Zuweisung müsse auch im Rahmen einer Organisationsänderung und einer damit verbundenen möglichen Neustrukturierung nicht hingenommen werden. Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der dem Kläger zugewiesene Dienstposten nicht amtsangemessen ist. Die Wertigkeit des Dienstpostens des Leiters des Bürgeramtes D. entspricht nicht dem Statusamt eines Leitenden Stadtverwaltungsdirektors (Besoldungsgruppe B 2 BBesO), sondern dem Statusamt eines Stadtverwaltungsdirektors (Besoldungsgruppe A 16 BBesO). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich - wie auch hier - durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 268, und vom 22. Juni 2006 - 2 C 1.06 -, NVwZ 2006, 1291. Ein Beamter, der - wie der Kläger - Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionel-les Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Dies bedeutet zugleich, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten einen solchen Dienstposten zu übertragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, NVwZ 2009, 187, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 -, a.a.O., und vom 22. Juni 2006 - 2 C 1.06 -, a.a.O. Die Beklagte irrt mithin, wenn sie meint, dem Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung sei durch die Übertragung des Dienstpostens des Leiters des Bürgeramtes D. Genüge getan. Die von ihr angeführten Umstände, dass u.a. dieser Amtsleiterstelle eine "herausragende Bedeutung" zukomme und sich die "formale Stellung" des Klägers "in der Hierarchie der Stadtverwaltung" nicht verändert habe, rechtfertigen keine andere Einschätzung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Kläger nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 -, a.a.O., und vom 22. Juni 2006 - 2 C 1.06 -, a.a.O. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts lasse nicht erkennen, was unter einer dauerhaften Umsetzung zu verstehen sei. Sie selbst hat diese Begrifflichkeit bereits in der Klageerwiderung vom 18. Oktober 2010 erwähnt und ausgeführt, es bestünden keine rechtlich durchgreifenden Bedenken, den Kläger "dauerhaft auf die Stelle des Bürgeramtsleiters umzusetzen". Die Umsetzung des Klägers sei "keineswegs nur für eine Übergangssituation" erfolgt. Auch "eine auf Dauer angelegte Beschäftigung des Klägers auf der Stelle des Bürgeramtsleiters" müsse zulässig sein. Sie hat weiter dargelegt, der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Juni 2003 - 4 S 929/01 -, IÖD 2003, 120) und das Niedersächsische OVG (Beschluss vom 13. Oktober 2004 - 2 ME 1174/04 -, NVwZ-RR 2005, 124) kämen zwar zu dem Ergebnis, dass der Dienstherr im Falle der Umsetzung eines Beamten auf einen niedriger bewerteten Dienstposten aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten sei, den Beamten schnellstmöglich wieder amtsangemessen zu beschäftigen. Die Sachverhalte, die diesen Entscheidungen zu Grunde lägen, könnten jedoch nicht "mit der Umsetzung des Klägers zum Bürgeramtsleiter verglichen werden". Der Kläger hat in seiner anschließenden Stellungnahme hieraus den Schluss gezogen, die Beklagte beabsichtige eine "Dauerzuweisung". Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zu Recht von deren Absicht ausgegangen, den Kläger auf Dauer in der Funktion des Leiters des Bürgeramtes D. zu verwenden. Soweit die Beklagte nunmehr anführt, sie werde von sich aus tätig werden, sobald sich ein "adäquate" Einsatzmöglichkeit für den Kläger eröffne, lässt sich dies zum einen nicht ohne Weiteres mit ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vereinbaren. Zum anderen scheint sie zu verkennen, dass es nicht in ihrem Belieben steht, ob und wann sie dem Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung trägt. Ins Leere geht sowohl ihr Hinweis, die Umsetzung des Klägers sei unvermeidlich gewesen, als auch ihr Einwand, es erschließe sich nicht, welche rechtlichen Konsequenzen es haben würde, wenn "bei der Umsetzung" des Klägers "ausdrücklich in der Umsetzungsverfügung eine ‚vorübergehende‘ oder ‚dauerhafte‘ Umsetzung ausgesprochen gewesen wäre". Das Verwaltungsgericht hat nicht die Umsetzung bzw. den Inhalt der Umsetzungsverfügung vom 12. Juli 2010 beanstandet, sondern, wie dargestellt, die im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklagten bekräftigte Absicht, den Kläger auf Dauer in der Funktion des Leiters des Bürgeramtes D. zu verwenden. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, auch in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des Niedersächsischen OVG sei eine unterwertige Beschäftigung nur als Übergangslösung und nicht als dauerhafter Zustand als rechtmäßig angesehen worden. Hinzu komme, dass der Kläger nicht innerhalb der Organisationseinheit verbleibe und dort eine mit der Organisationsänderung/Neubewertung verbundene unterwertige/nicht amtsgemäße Beschäftigung hinnehmen müsse, sondern auf Dauer auf einen neuen Dienstposten umgesetzt worden sei, auf dem er nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werde, und sein bisheriger Dienstposten weggefallen sei. Fehl geht die Annahme der Beklagten, mit Letzterem habe das Verwaltungsgericht die "Unzumutbarkeit der Zuweisung der nicht amtsangemessenen Tätigkeit beim Bürgeramt D. " belegen wollen und die Auffassung vertreten, "lediglich die Übertragung einer Tätigkeit beim neuen Personal- und Organisationsamt unterhalb der Ebene der Amtsleitung" wäre dem Kläger unter Umständen noch zumutbar gewesen. Die Anmerkung des Verwaltungsgerichts hat ersichtlich nur den Sinn, darauf hinzuweisen, dass sich die Fallgestaltungen, die den genannten Entscheidungen zu Grunde liegen, von der Fallgestaltung, die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt, unterscheiden. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt schon deshalb diesen Anforderungen nicht, weil die Beklagte keine Rechts- oder Tatsachenfrage ausformuliert hat. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht dargelegt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Die Beklagte übersieht, dass sich die Divergenzrüge schon deshalb nicht auf die von ihr angeführten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des Niedersächsischen OVG stützen lässt, weil nur das dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).