Beschluss
10 B 1415/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0425.10B1415.11.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. November 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. November 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2202/11 gerichtete Eilantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Nach Aktenlage spricht vieles dafür, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. März 2011 nicht zu Lasten des Antragstellers gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und daher das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Baugenehmigung überwiegt. Die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht deshalb zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die angegriffene Baugenehmigung erlaubt einen 7,0 m breiten und 4,0 m tiefen eingeschossigen Anbau an das Wohnhaus der Beigeladenen, welcher, ebenso wie das Wohnhaus, grenzständig zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden soll. Die als „1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 29.03.2011“ bezeichnete weitere bauaufsichtliche Genehmigung vom 26. Januar 2012 gestattet die Errichtung eines anderen selbständigen Vorhabens, eines „aliud“. Sie lässt die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. März 2011 unberührt. Vgl. zum „aliud“ OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2008 ‑ 10 A 659/08 ‑, juris. Der nach der Baugenehmigung vom 29. März 2011 grenzständig geplante Anbau verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandflächenrechts. Er darf als Bestandteil des Hauptgebäudes nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW ohne die Beachtung von Abstandflächen an die Grenze zum Grundstück des Antragstellers angebaut werden. Die Einhaltung der Abstandflächen ist dabei in Bezug auf das gesamte Wohnhaus erneut zu prüfen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Bauvorhaben in abstandflächenrechtlicher Hinsicht im Vergleich zum vorhandenen Baubestand nachteiligere Wirkungen für den Kläger mit sich bringt. Denn der von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dem Eigentümer für das durch die Eigentumsausübung Geschaffene gewährte Bestandsschutz erlischt bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 ‑ 4 B 48.94 ‑, BRS 56 Nr. 85. Die Genehmigungsfrage wird dann für das geänderte Gebäude, das als Ganzes als das genehmigte Vorhaben anzusehen ist, in all seinen Teilen, und zwar auch hinsichtlich der Erfüllung der Abstandflächenvorschriften neu aufgeworfen. Ob die Änderung zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 ‑ 4 B 106.99 ‑, BRS 60 Nr. 172. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen hier infolge des von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens vor. Die notwendige Anbausicherung bietet das ebenfalls an der Grundstücksgrenze errichtete Wohnhaus des Antragstellers. Das um den genehmigten Anbau erweiterte Wohnhaus liegt auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Es hält sich innerhalb des insoweit von der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens. Denn mit der Bebauung auf dem Grundstück N. ist bereits eine rahmenbildende Hauptanlage vorhanden, die weiter als der genehmigte Anbau in das Hinterland hineinreicht. Nach dem vorliegenden Plan- und Kartenmaterial sowie den dem Senat vermittelten Eindrücken, die die Berichterstatterin bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, gehören ‑ soweit es um das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche geht ‑ jedenfalls die Grundstücke N. zu der den Vorhabenstandort maßgeblich prägenden näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. In diesem Bereich, der von dem Baugrundstück aus gesehen fünf Flurstücke (circa 60 m) in nördlicher, beziehungsweise elf Flurstücke in südlicher Richtung (circa 120 m) umfasst, findet aufgrund der räumlichen Nähe der Baukörper zueinander, ihrer einheitlichen Ausrichtung zu der öffentlichen Verkehrsfläche und des Fehlens trennender Elemente eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen der Umgebungsbebauung und dem Vorhabengrundstück statt. Nach den von dem Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Grundsätzen gehört daher auch das Wohnhaus N. mit einer Bebauungstiefe von circa 18,5 m zu der maßgeblichen näheren Umgebung und prägt den durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Maßstab in relevanter Weise mit. Objektive Anhaltspunkte dafür, weshalb dieses Gebäude ebenso wie die südwestlich angrenzenden Nachbarwohnhäuser N. mit ähnlichen Bebauungstiefen den Vorhabenstandort nicht mehr bodenrechtlich beeinflussen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine „optische Trennung“ des Vorhabengrundstücks von den Wohnhäusern N. oder eine ab dem Gebäude N. in südliche Richtung beginnende abweichende Nutzungsstruktur ‑ wie sie vom Verwaltungsgericht angenommen worden ist ‑ lässt sich nicht feststellen. Hierzu genügt für den erstgenannten Gesichtspunkt weder der gebogene Verlauf der Erschließungsstraße, noch für den zweitgenannten eine möglicherweise vorhandene einzelne gewerbliche Nutzung im Rahmen der ansonsten einheitlichen Wohnbebauung und/oder eine abweichende Kubatur eines einzelnen Gebäudes. Abgesehen davon ist die Art der jeweiligen baulichen Nutzung für die Beantwortung der Frage, wie weit die nähere Umgebung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche reicht, ohne Bedeutung. Die gegebene Situation, bei der sich an eine aus fünf Doppelhäusern mit ähnlichen Bautiefen bestehenden Bebauung auf engem Raummehrere bebaute Grundstücke anschließen, auf denen die Häuser größere Bautiefen erreichen, rechtfertigt nicht die Annahme, es bestünde eine faktische hintere Baugrenze, die nur durch die Doppelhäuser vorgegeben werde. Dass die wechselseitige bodenrechtliche Prägung der Grundstückssituation über den Bereich der Doppelhausbebauung hinausgeht, wird auch durch den Umstand belegt, dass zwischen dem Vorhabenstandort im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks und der Bebauung N. eine deutliche Sichtbeziehung besteht. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf die vom Verwaltungsgericht in den Gründen des Beschlusses in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. April 2005 ‑ 1 CS 04.3461 ‑, juris, verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dass die in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche Umgebung in der Regel weniger weit reichen mag als die in Bezug auf das Merkmal der Art der baulichen Nutzung maßgebliche Umgebung, steht hier der Einbeziehung des Gebäudes N. in die nähere Umgebung des Vorhabenstandorts nicht entgegen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bedarf es zur Bestimmung der näheren Umgebung auch in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche einer wertenden Einzelfallbetrachtung, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits die bereits vorhandene Bebauung auf den Vorhabenstandort prägend auswirkt. Der genehmigte Anbau darf auch nach planungsrechtlichen Grundsätzen ohne Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden. Die Bebauung beidseits der Straße N. ist ebenso wie die weitere Umgebung durch offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO geprägt, denn in diesem Bereich sind die Gebäude vorherrschend mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser und Doppelhäuser errichtet. Auch auf den Grundstücken des Antragstellers und der Beigeladenen steht ein Doppelhaus. Ein solches entsteht, wenn zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Die Gebäude N. halten derzeit „nach außen“ die nach den Abstandflächenvorschriften notwendigen Abstandflächen zwischen den Gebäudeaußenwänden und den Grenzen der Grundstücke N. ein, während die „innere Ordnung“ darin besteht, dass die beiden Einzelwohnhäuser an der gemeinsamen Grenze aneinandergebaut sind. Die Hausform „Doppelhaus“ wird durch die genehmigte einseitige Erweiterung auch nicht aufgelöst. Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Hierzu genügt es nicht, dass das Wohnhaus des Antragstellers und das Wohnhaus der Beigeladenen grenzständig über eine Seitenlänge von 8,50 m aneinandergebaut sind. Der Begriff des Doppelhauses verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner, dass die beiden „Haushälften“ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichgewichtig“ und „im richtigen Verhältnis zueinander“ und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 ‑ 4 C 12.98 ‑, BRS 63 Nr. 185. Nach diesen Grundsätzen wird der Rahmen der zulässigen Grenzbebauung durch den genehmigten Anbau nicht überschritten. Er stellt den Charakter des Doppelhauses nicht in Frage, denn die Haushälften des Antragstellers und der Beigeladenen werden nach der Realisierung des Vorhabens nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 10 A 568/07 ‑, juris Rn. 39, zu einem 3,70 m tiefen und 8,70 m breiten Wintergartenanbau an eine Doppelhaushälfte. Zwar tritt die Haushälfte der Beigeladenen im Erdgeschoss nach dem genehmigten Umbau über die gesamte Breite einer Doppelhaushälfte um das Maß von 4,00 m vor. Der Anbau vermittelt aber nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus, sondern hält sich im Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Die Haushälften werden trotz des 4 m tiefen Anbaus auf dem Grundstück der Beigeladenen zum weitaus größten Teil mit ihren Giebelwänden miteinander verbunden sein. Eine vollständige Deckungsgleichheit ist ‑ wie dargelegt ‑ nicht erforderlich. In gleicher Weise ändert sich an der Einheitlichkeit des Gesamtbaukörpers nichts, wenn die Erscheinung der in einer Flucht errichteten rückwärtigen Außenwände der Haushälften durch die einseitige 4 m tiefe Wohnhauserweiterung aufgelockert wird. Aufgrund seiner Eingeschossigkeit dominiert der Anbau nicht die rückwärtige Gebäudefront, sondern ordnet sich insgesamt in seinen Dimensionen dem Gesamtbaukörper unter, mit der Folge, dass weiterhin von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses des Beigeladenen mit dem Wohnhaus des Klägers auszugehen ist. Die Haushälften weichen in ihren Dimensionen letztlich nur maßvoll voneinander ab, weshalb von einem disproportionalen Ungleichgewicht keine Rede sein kann. Ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme scheidet aus. Insbesondere erweist sich der genehmigte Anbau nicht hinsichtlich seiner Bauweise, des Maßes der baulichen Nutzung und/oder der von ihm ihn Anspruch genommenen Grundstücksfläche gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Dabei ist auf die konkrete Situation vor Ort abzustellen. Letztlich bedarf es einer Gesamtbewertung sämtlicher einschlägiger Kriterien, um die Frage der Rücksichtslosigkeit zuverlässig beantworten zu können. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2003 ‑ 10 A 2512/00 ‑, juris Rn. 30 m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben erweist sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller. Die bisherige Wohnsituation auf dem Grundstück N. wird durch die Erweiterung des Nachbarwohnhauses nicht unzuträglich verändert. Insbesondere entsteht durch den genehmigten Anbau keine Situation, die eine Nutzung der Freifläche hinter dem Wohnhaus des Antragstellers als Terrassen- und Erholungsraum ausschließen oder unzumutbar beeinträchtigen könnte. Eine Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung des Grundstücks ist durch den lediglich eingeschossigen Wintergarten nicht beziehungsweise allenfalls in äußerst geringem Maße zu erwarten. Die nach gegenwärtiger baulicher Situation bereits vorhandene Verschattung der Terrasse durch die circa 3,70 m lange und über 2,0 m hohe Grenzwand wird sich durch den Anbau nur geringfügig verschlechtern. Denn die nördliche Außenwand des Anbaus befindet sich am selben Standort wie diese und wird die Höhe der Grenzanlage nur geringfügig übersteigen. Der Anbau eröffnet den Beigeladenen auch keine weitergehenden Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück. Die von dem Antragsteller befürchteten vorhabenbedingten Wirkungen sind letztlich typische und lagebedingte Folgen der bauplanungsrechtlichen Vorbelastung. Als Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich trägt der Antragsteller mit Erwerb des Grundstücks das Risiko, dass spätere Nachbarbebauung den baurechtlich eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst dies als Bauherr tut. Insoweit bewegt sich der genehmigte Anbau, der hier nur in westliche Richtung sinnvoll möglich ist, mit 4,0 m Tiefe in dem Bereich einer maßvollen Wohnraumerweiterung, die den Beigeladenen mit Blick auf die ihnen bisher zur Verfügung stehende begrenzte Wohnfläche im Rahmen des die Grundeigentümer bindenden nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses nicht verwehrt werden kann. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff in Art. 14 Abs. 1 GG garantiert jedem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, dieses baulich im Rahmen der Gesetze so zu nutzen, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht. Dieses Recht kann auch der Antragsteller für sich beanspruchen. Hält sich die Erweiterung eines Wohnhauses ‑ wie hier ‑ innerhalb des durch die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Baurechts vorgegebenen Rahmens, stehen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und die Belange des Nachbarn und der Allgemeinheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).