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Beschluss

5 B 545/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0430.5B545.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom heutigen Tag wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom heutigen Tag wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Auch die Beschwerdebegründung macht nicht geltend, dass durch das Zeigen der in Rede stehenden Karikaturen des dänischen Karikaturisten X. im Rahmen der Versammlung der Antragstellerin die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden. Der Antragsgegner benennt weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte, die die von ihm zu Grunde gelegte "aktualisierte Gefährdungsbewertung" u. a. durch das Bundesministerium des Innern in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ausfüllen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, juris, Rn. 18 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.