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Beschluss

9 A 1884/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0502.9A1884.11.00
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Leitsätze

Bei der Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung erfordert die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils eine gesonderte Gebührenbedarfsberechnung. Sofern bestimmte Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche aufzuteilen.

Die sog. Mehraufwandmethode, bei der die Kosten der Schmutzwasserentsorgung gleichsam als Basiskosten und in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung nur ein darauf entfallender Mehraufwand berücksichtigt wird, entspricht diesen Anforderungen nicht (wie OVG NRW, Urteil vom 15.7.1991 - 9 A 1635/89 -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 3.445,01 € und für die Zeit danach für beide Instanzen auf 2.614,88 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung erfordert die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils eine gesonderte Gebührenbedarfsberechnung. Sofern bestimmte Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche aufzuteilen. Die sog. Mehraufwandmethode, bei der die Kosten der Schmutzwasserentsorgung gleichsam als Basiskosten und in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung nur ein darauf entfallender Mehraufwand berücksichtigt wird, entspricht diesen Anforderungen nicht (wie OVG NRW, Urteil vom 15.7.1991 - 9 A 1635/89 -). Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 3.445,01 € und für die Zeit danach für beide Instanzen auf 2.614,88 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Grundbesitzabgabenänderungsbescheid vom 1. Juni 2010, soweit dieser nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits noch Gegenstand des Verfahrens war, zu Recht stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat die der angefochtenen Gebührenfestsetzung zugrunde gelegte Gebührensatzung mit der Begründung beanstandet, dass die Kosten der Abwasserbeseitigung in der Gebührenkalkulation nicht verursachungsgerecht zwischen dem auf die Schmutzwasserbeseitigung und dem auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Anteil aufgeteilt seien. Bei der hier angewandten sog. Mehraufwandmethode würden die Kosten der Schmutzwasserentsorgung gleichsam als Basiskosten und in Bezug auf die Niederschlagswasserbeseitigung nur ein darauf entfallender Mehraufwand berücksichtigt, soweit ein solcher überhaupt ermittelbar sei. Diese Methode führe hinsichtlich des Schmutzwassers zu einer gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstoßenden Kostenüberschreitung. Die deshalb anzunehmende Nichtigkeit der Schmutzwassergebührensätze habe die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Niederschlagswasserentsorgung zur Folge, weil im Hinblick auf den erkennbaren Willen des Satzungsgebers, insgesamt kostendeckende Gebühren zu erheben, nicht anzunehmen sei, dass die Niederschlagswassergebührensätze unabhängig von der Gültigkeit der Schmutzwassergebührensätze Bestand haben sollten. a) Die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die hier angewandte Mehraufwandmethode sind berechtigt und stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Schon in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil aus dem Jahr 1991, OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -, hat der Senat ausgeführt: Bei der Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung erfordert die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils eine gesonderte Gebührenbedarfsberechnung. Dabei dürfen dem Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich nur diejenigen Kosten zugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Sofern bestimmte Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche aufzuteilen. Entsprechend der sowohl für das Schmutzwasser- als auch für das Niederschlagswasser bestehenden Beseitigungspflicht der Gemeinde ist bei der Kostenverursachung prinzipiell von der Gleichrangigkeit der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser auszugehen. Unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen und Belastungen der beiden Abwasserarten ist nach geeigneten Bewertungsgrundsätzen zu gewichten, welcher Anteil der Anlagen- und der Betriebskosten dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Hiernach besteht ein weitreichender Bewertungsspielraum der Gemeinden; insbesondere bedarf es keiner abwassertechnisch exakten Kostenaufteilung. Es ist aber nicht gerechtfertigt, die Kosten eines - wie hier im wesentlichen vorhandenen - Mischwasserkanalisationssystems und von Kläranlagen, denen auch Niederschlagswasser zugeleitet wird, unter Hinweis auf eine vermeintliche Nachrangigkeit der Niederschlagswasserbeseitigung ausschließlich oder in erster Linie der Schmutzwasserbeseitigung zuzuordnen (vgl. S. 7 f. des Urteilsabdrucks). Das Antragsvorbringen gibt keinen Anlass, diese Grundsätze, die auch dem Senatsurteil vom 24. Juli 1995 – 9 A 2251/93 -, OVGE 45, 59, juris Rn. 27, zugrunde liegen und die im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen sind, vgl. Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2012, § 6 Rn. 355c, m.w.N., in Frage zu stellen. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 7. April 1975 - II 555/70 -, KStZ 1976, 52, und vom 27. Oktober 1983 - 2 S 199/80 -, VBlBW 1984, 346, berufen. Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf die Zulässigkeit eines alleinigen Frischwassermaßstabs, die der Senat für nordrhein-westfälische Verhältnisse seit dem Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, OVGE 51, 96, NWVBl. 2008, 142, allerdings verneint, und tragen darüber hinaus der für Nordrhein-Westfalen in § 53 LWG NRW normierten gemeindlichen Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht Rechnung. Der von der Beklagten ferner angeführte Hessische VGH hat in seinem Urteil vom 27. September 2006 - 5 N 358/04 -, GemHH 2009, 158, juris Rn. 28, entschieden, dass die Berechnung nach der Methode des fiktiven Trennsystems bei gesplitteten Abwassergebühren verursachungsangemessen und deshalb nicht zu beanstanden sei. Darauf, ob andere Modelle geeignet sein könnten, kam es in jenem Verfahren nicht an. b) Die auf die konkreten örtlichen Verhältnisse bezogenen Einwände der Beklagten lassen nicht erkennen, dass die Mehraufwandmethode trotz der aufgezeigten Grundsätze hier ausnahmsweise verursachungsgerecht wäre. Der Hinweis der Beklagten, dass Anröchte eine Flächengemeinde mit geringer Siedlungsdichte sei, führt nicht weiter. Zwar mag der Gemeindezuschnitt bei hypothetischer Betrachtung die Annahme begründen, dass die Gemeinde, wenn der Mischwasserkanal nicht vorhanden wäre, bei realistischer Betrachtung kein getrenntes Regenwasserbeseitigungssystem errichten, sondern – entsprechend dem gesetzlichen Ziel des § 51a LWG – alle Möglichkeiten der ortsnahen Versickerung bzw. Einleitung in Vorfluter, Gräben und Mulden nutzen würde. Darauf kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Das im Schrifttum favorisierte Berechnungsmodell eines fiktiven Trennsystems, vgl. etwa Brüning, in: Driehaus, KAG, Stand: März 2012, § 6 Rn. 355c; Cosack/Dudey, GemHH 2004, 249, unterstellt, anders als die Beklagte wohl meint, nicht die Existenz zweier paralleler Entwässerungssysteme, sondern dient allein der verursachungsgerechten Aufteilung derjenigen Entwässerungskosten, die sich nicht eindeutig allein der Niederschlags- oder der Schmutzwasserbeseitigung zuordnen lassen, weil eine Anlage zugleich beiden Zwecken dient. Hinsichtlich der Frage, ob und welche Anlagen gemischt genutzt werden, d.h. in Bezug auf welche Kosten eine fiktive Aufteilung erforderlich ist, hat die Gebührenkalkulation hingegen die tatsächlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. Die Ermittlung der auf die Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kostenmasse darf nicht außer Betracht lassen, dass die Möglichkeiten einer anderweitigen Niederschlagswasserbeseitigung bislang eben nicht flächendeckend genutzt werden, sondern Niederschlagswasser tatsächlich in die öffentliche Kanalisation eingeleitet und von der dazu nach § 53 LWG NRW verpflichteten Gemeinde zumindest teilweise über Mischwasserkanäle beseitigt wird. Deren Kosten sind folglich in die Gebührenkalkulation einzustellen. Soweit und solange dies so ist, muss die Gebührenkalkulation eine verursachungsgerechte Zuordnung vornehmen. Etwas anderes könnte erst dann gelten, wenn die zu beseitigenden Niederschlagswassermengen völlig geringfügig sind, so dass sie bei wertender Betrachtung insgesamt unbedeutend erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -, S. 9 des Urteilsabdrucks; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496. Das ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich. c) Das Antragsvorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass sich der fehlerhafte methodische Ansatz auf das Ergebnis der Gebührenkalkulation in erheblichem Umfang auswirkt. Das Verwaltungsgericht hat die Auswirkungen der gewählten Berechnungsmethode beispielhaft in Bezug auf die Kosten für Mischwasserkanäle mit einem Durchmesser von bis zu 250 mm sowie in Bezug auf die Kosten für die Kläranlage und Sonderbauten begründet, die die Beklagte jeweils vollständig in die Schmutzwassergebührenkalkulation eingestellt hat, weil diese Einrichtungen schon allein für diesen Nutzungszweck benötigt würden. Die anwaltlich verfasste Antragsbegründung setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht inhaltlich auseinander. Es kann dahinstehen, ob die hier lediglich in Bezug genommene Stellungnahme des von der Beklagten hinzugezogenen Ingenieurbüros im Hinblick auf den vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwang und das damit verbundene Erfordernis einer eigenen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 4 B 74.98 -, NVwZ 1999, 643; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 - 1 B 459/11 -, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 67 Rn. 56, berücksichtigungsfähig ist. Unabhängig davon stellt diese Stellungnahme die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils jedenfalls deshalb nicht in Frage, weil sie sich allein mit den Kosten bestimmter Abschnitte der Mischwasserkanäle befasst. Auf die Kosten der vom Verwaltungsgericht (S. 17 des Urteilsabdrucks) ebenfalls angeführten Kläranlage und der Sonderbauwerke, die bei der Gebührenkalkulation trotz gemischter Nutzung zu 100 % der Schmutzwasserentsorgung zugerechnet worden sind, geht sie nicht ein. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die - fristgerecht geltend gemachten - Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das ist hier nicht der Fall. Die von der Beklagten als schwierig angesehenen rechtlichen Fragen lassen sich - wie ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren klären. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). Das trifft auf die Frage, ob ausschließlich nach dem Berechnungsmodell "fiktives Trennsystem" abzurechnen ist oder ob auch auf die Mehraufwandmethode abgestellt werden kann, nicht zu. Die Frage ist, soweit sie einer generellen Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Die von der Beklagten angewandte Mehraufwandmethode führt danach nicht zu einer verursachungsgerechten Aufteilung der Kosten. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).