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Beschluss

9 A 2065/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0504.9A2065.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abge¬lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.475,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abge¬lehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.475,40 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Antragsbegründung, in der die Klägerin ohne nähere Auseinsetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Rechtsauffassung dessen Auffassung gegenüberstellt, dem gesetzlichen Darlegungserfordernis genügt. Die Ausführungen der Klägerin, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Festsetzung von Luftsicherheitsgebühren zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass die Erhebung von Gebühren für die Durchsuchung von Personen und des von ihnen mitgeführten Gepäcks oder deren Überprüfung in sonstiger Weise - sog. Luftsicherheitsgebühr - mit höherrangigem nationalen Recht vereinbar ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet die Erhebung der Luftsicherheitsgebühr ihre Rechtsgrundlage in den §§ 5 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 2 LuftSiG, § 1 LuftSiGebV i.V.m. Nr. 2 der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis). Die demgegenüber von der Klägerin angeführten Vorschriften sind auf den hier betroffenen Leistungszeitraum - April 2010 - nicht anwendbar. § 29 c LuftVG, der bis zum Inkrafttreten des Luftsicherheitsaufgaben-Neuregelungsgesetzes (Gesetz vom 11. Januar 2005, BGBl. I S. 78) die Befugnis der Luftfahrtbehörden zur Durchsuchung von Personen und Überprüfung von Gegenständen regelte, ist bereits mit Wirkung vom 15. Januar 2005 außer Kraft getreten . Die geltend gemachte Unvereinbarkeit der Erhebung von Luftsicherheitsgebühren mit Vorgaben des Unionsrechts ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht. a) Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass in der Erhebung von Luftsicherheitsgebühren ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV / vormals Art. 49 ff. EGV) liegt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Aus dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 EGV (nunmehr: Art. 58 Abs. 1 AEUV) folge, dass für Verkehrsdienstleistungen, d. h. Dienstleistungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs sowie der Seeschifffahrt und Luftfahrt (Art. 100 Abs. 1, 2 AEUV / Art. 80 Abs. 1, 2 EGV) eigenständige Regelungen gelten, nämlich die Bestimmungen des Titels über den Verkehr (Art. 90 ff. AEUV / Art. 70 ff. EGV). Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV / Art. 49 EGV sei im Verkehrsbereich danach nicht unmittelbar anwendbar. Soweit die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geltenden Grundsätze ergänzend heranzuziehen seien, ergebe sich nichts anderes, weil es an einem - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Annahme eines Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit erforderlichen - grenzüberschreitenden Element fehle. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einschließlich der angeführten Rechtsprechungszitate setzt sich die Antragsbegründung nicht substantiiert auseinander. Insbesondere tritt die Klägerin dem Argument nicht entgegen, dass die allein auf das Bundesgebiet beschränkte Erhebung von Luftsicherheitsgebühren, bei der in- und ausländische Luftverkehrsunternehmen gleich behandelt würden, kein grenzüberschreitendes Element aufweise. b) Ausgehend davon, dass ein Verstoß der Erhebung von Luftsicherheitsgebühren gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht dargelegt ist, kann dem Zulassungsvorbringen auch nicht entnommen werden, dass die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren gegen die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (VO Nr. 1008/2008, ABl. L 293, S. 3) verstößt. Gemäß Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 unterliegt die Ausübung von Verkehrsrechten den veröffentlichten gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Vorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Umweltschutz und Zuweisung von Start- und Landezeiten. Die Durchführung von Sicherheitskontrollen auf der Grundlage des § 5 LuftSiG stellt, wie die Klägerin selbst einräumt (vgl. Seite 8 der Antragsbegründung vom 13. Oktober 2010) keine Ausübung von "Verkehrsrechten" im Sinne dieser Verordnung dar. Nach Art. 2 Ziffer 14 der VO (EG) Nr. 1008/2008 ist das Verkehrsrecht das Recht eines Luftfahrtunternehmens, einen Flugdienst zwischen zwei Flughäfen der Gemeinschaft durchzuführen. Die hier gebührenpflichtige Durchsuchung der Fluggäste nach § 5 Abs. 1 LuftSiG und die Überprüfung von Gepäckstücken gemäß § 5 Abs. 3 LuftSiG dienen indessen nicht der Ermöglichung eines Flugdienstes, sondern der Abwehr von Gefahren, die durch äußere, nicht luftfahrtspezifische Einwirkungen entstehen. Die Fluggesellschaften haben sich diesen Befugnissen der Luftsicherheitsbehörden bei der Ausübung von Verkehrsrechten nach Art. 19 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 zu unterwerfen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2011 - 8 ZB 10.3174 -, juris Rn. 10. c) Es ist ferner nicht dargelegt, dass die Erhebung von Luftsicherheitsgebühren gegen die VO Nr. 1008/2008 verstößt, weil sie - wie die Klägerin meint - eine unverhältnismäßige Beschränkung des Marktzugangs darstellt. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang lediglich, dass der wirtschaftlichen Lage der Luftfahrtunternehmen nicht Rechnung getragen werde und diese in einem für die Allgemeinheit unüblichen Maße belastet würden. Es fehlt an jeglicher Darlegung, um welche Belastung es sich konkret handelt und warum diese entgegen höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 -, DVBl. 1998, 1220; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188; OVG Thüringen, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 1 ZKO 537/05 -, ThürVBl. 2008, 229.; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 Bf 177/01 -, NJW 2006, 3593, nicht lediglich - zumal auf die Passagiere umlegbar - von untergeordneter Bedeutung ist. Auch den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragsbegründung nichts Substantielles entgegen. Damit wird die Klägerin den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. d) Einer Vorlage gemäß Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) zum Europäischen Gerichtshof bedurfte es nicht; sie wäre auch in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht geboten. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung ist dann nicht erforderlich, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, wenn die Frage tatsächlich in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 (Cilfit) -, NJW 1983, 1257. Das ist hier der Fall. Angesichts der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29. März 2011 - 8 ZB 10.3174 -, juris; OVG Thüringen vom 14. Februar 2008 - 1 ZKO 537/05 -, ThürVBl. 2008, 229; OVG M.-V., Beschluss vom 15. März 2007 - 1 L 554/04 -, NordÖR 2007, 434 (nur LS); OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 Bf 177/01 -, NJW 2006, 3593; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 9 A 1217/02 -, jeweils m.w.N., besteht kein vernünftiger Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Luftsicherheitsgebühr. e) Die erstmals im Zulassungsverfahren erhobene Rüge, die erhobene Gebühr sei überhöht, genügt nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die bloße, nicht ansatzweise substantiierte Behauptung, die Beklagte habe bei der Ermittlung des prognostischen kostendeckenden Gebührensatzes "methodische Fehler" begangen, reicht dazu nicht aus. Worauf sich die Vermutung, die Beklagten habe "irgendeinen Betrag festgesetzt" stützt, erläutert die Antragsbegründung nicht. 2. Die Klägerin hat keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Solche Fragen hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere ergibt sich - wie zuvor ausgeführt - aus ihrem Vorbringen nicht, dass die sich stellenden Rechtsfragen nicht ohne weiteres im Sinne der rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts zu beantworten sind bzw. es zu ihrer Klärung der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs bedarf. Der Umstand, dass die Auslegung europarechtlicher Bestimmungen erforderlich ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage, "ob die Erhebung einer nationalen Gebühr wie die Luftsicherheitsgebühr eine unzulässige Beschränkung der den Luftfahrtunternehmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gewährten Dienstleistungsfreiheit darstellt und aus diesem Grunde rechtswidrig ist," lässt sich - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren im Anschluss an die vorliegende gefestigte Rechtsprechung, mit der sich die Antragsbegründung nicht auseinandersetzt, beantworten. Einen über die bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art legt die Klägerin nicht dar. 4. Die im Zusammenhang mit dem Einwand, die Gebühr sei infolge methodischer Mängel der Gebührenkalkulation überhöht, erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Kalkulation von Amts wegen überprüfen müssen, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, die zugrunde liegende Gebührenkalkulation zu überprüfen, da die Klägerin diesbezügliche Bedenken nicht vorgetragen hatte und auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass sich dem Verwaltungsgericht von Amts wegen Bedenken hätten aufdrängen müssen. Der in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Amtsermittlungsgrundsatz verlangt dem Gericht keine "ungefragte" Fehlersuche ab, wenn Bedenken vom Kläger nicht erhoben worden sind. Vgl. zur Überprüfung von Satzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, und Beschluss vom 11. Januar 2008 - 9 B 54.07 -, Buchholz 310 § 128a VwGO Nr. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).