Beschluss
6 A 888/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0514.6A888.11.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag des beklagten Landes in einem Klageverfahren, in dem ein Polizeioberkommissar seine Versetzung in den Ruhestand mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit Erfolg angegriffen hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf bis zu 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag des beklagten Landes in einem Klageverfahren, in dem ein Polizeioberkommissar seine Versetzung in den Ruhestand mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit Erfolg angegriffen hat. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf bis zu 40.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Zurruhesetzungsverfügung vom 16. November 2009 sei formell rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil die Gleichstellungsbeauftragte vor der Entscheidung über die Zurruheset-zung nicht beteiligt worden sei. Dieser Verfahrensfehler sei nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Es sei nicht offensichtlich, dass er die Entscheidung nicht beeinflusst habe. In Anbetracht des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW sei eine andere Entscheidung auch angesichts der festgestellten Polizeidienstunfähigkeit des - nicht allgemein dienstunfähigen - Klägers möglich gewesen. Das beklagte Land habe das ihm im Rahmen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW eingeräumte Organisationsermessen erkannt und auch betätigt. Nach eingehender Prüfung der Verwendungsmöglichkeiten des Klägers in den Direktionen F. ,I. und W. des Polizeipräsidiums C. habe es zu dessen Lasten entschieden, ihn nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Das Ermessen des beklagten Landes sei jedoch nicht hierauf reduziert gewesen. Denn dafür, eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Einbeziehung der Verwendungsmöglichkeiten in der dortigen Direktion A. ernsthaft in Betracht zu ziehen, habe neben seiner Schwerbehinderung auch der Umstand gesprochen, dass er im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung bereits 59 Jahre alt gewesen sei. In Anbetracht des damit eröffneten Entscheidungsspielraums könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfahrensfehler betreffend die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ohne Einfluss auf die getroffene Entscheidung gewesen sei. Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken. Das beklagte Land macht im Kern geltend, seine Entscheidung, den Kläger nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden und ihn in den Ruhestand zu versetzen, sei alternativlos gewesen. Hierfür gibt das Zulassungsvorbringen indes nichts Durchgreifendes her. Insbesondere vermag es die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei unter Einbeziehung der Verwendungsmöglichkeiten in der Direktion A. des Polizeipräsidiums C. ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähigen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. In Betracht kommt dafür in der Regel allein der polizeiliche Innendienst vor allem in der Verwaltung. Es versteht sich von selbst, dass der Gebrauch dieser Option nicht zur Voraussetzung hat, dass der polizeidienstunfähige Beamte die Befähigung für eine andere Laufbahn - hier etwa für die Laufbahn des allgemeinen gehobenen Verwaltungsdienstes - besitzt. Schon vor diesem Hintergrund ist der Einwand des beklagten Landes, eine Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst sei ausgeschlossen gewesen, weil es ihm "für eine dauerhafte Verwendung in der Verwaltung" an der hierfür erforderlichen Laufbahnbefähigung fehle, nicht ohne Weiteres verständlich. Im Übrigen irrt das beklagte Land, wenn es meint, der von ihm angeführte Umstand, dass im Falle des Klägers wegen seines Alters, seiner mangelnden Leistungskonstanz sowie seines Persönlichkeitsbildes ein Laufbahnwechsel nicht in Betracht gekommen sei, bedeute zwangsläufig, dass ihm auch im Rahmen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW kein Entscheidungsspielraum mehr eröffnet gewesen sei. Die Prüfung, ob bei einem Beamten, der, wie der Kläger, gemäß § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW polizeidienstunfähig, aber nicht allgemein dienstunfähig ist, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen, erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. Vgl. zu § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a.F.: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2010 - 6 A 2506/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Das Zulassungsvorbringen bietet - wie dargestellt - keine tragfähige Grundlage dafür, dass der dem Dienstherrn damit grundsätzlich gegebene Entscheidungsspielraum vorliegend ausnahmsweise nicht eröffnet war und die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, auch bei einer verfahrensfehlerfreien Vorgehensweise nicht anders hätte ausfallen können. Ob es diese Entscheidung etwa in Anbetracht des Leistungs- und Persönlichkeitsbildes des Klägers rechtsfehlerfrei auch dann hätte treffen können, wenn die Gleichstellungsbeauftragte vor der Entscheidung ordnungsgemäß beteiligt worden wäre, ist ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts angegriffen wurde, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; eine Halbierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG verbietet sich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris. Demgemäß ist der Streitwert vorliegend auf den 13-fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG) festzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).