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Beschluss

19 E 700/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0515.19E700.11.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. W. in L. bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. W. in L. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens nicht aufbringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Klage hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die hier maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts des Klägers im Sinne des § 5 Nr. 2 StAG in der Zeit vor Abgabe seiner Erwerbserklärung vom 15. März 2010 hängt unter anderem davon ab, ob sein Aufenthalt auch zwischen dem 15. März 2007 und der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 4. Oktober 2007 rechtmäßig war. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht ist geklärt, dass der Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch rückwirkend für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beanspruchen kann, wenn er diesen zuvor beantragt hatte und wenn der Besitz des Aufenthaltstitels sich auf seine aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung auswirken kann. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Erfüllung der erforderlichen Aufenthaltsdauer bei der Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung vom Besitz des Aufenthaltstitels abhängt. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 1 C 7.08 , NVwZ 2009, 378, juris, Rdn. 13 f.; Urteil vom 27. Januar 2009 1 C 40.07 , BVerwGE 133, 72, juris, Rdn. 10, Urteil vom 22. Januar 2002 1 C 6.01 , BVerwGE 115, 352, juris, Rdn. 13 m. w. Nachw.. Die Prüfung, ob ein solcher Anspruch für die Vergangenheit besteht, hat das Gericht in einem aufenthaltsrechtlichen Rechtsstreit gegebenenfalls auch inzident vorzunehmen. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2002, a. a. O., Rdn. 13. Im anhängigen Klageverfahren bedarf der Klärung, auf welchem praktischen Weg und in welchem Umfang ein Ausländer einen solchen Anspruch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren durchsetzen kann. Der Senat teilt im Ausgangspunkt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die verbindliche Klärung eines Erteilungsanspruchs auf einen Aufenthaltstitel für die Vergangenheit nur durch die hierfür zuständige Ausländerbehörde, nicht aber durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgen kann. Diese Erwägung schließt jedoch ein nachträgliches Einwirken auf staatsangehörigkeitsrechtliche Erwerbsvoraussetzungen nicht schlechthin aus. Vielmehr bleibt es dem Ausländer unbenommen, den genannten Anspruch in einem selbstständigen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen und gegebenenfalls auch eine verbindliche gerichtliche Klärung herbeizuführen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann eine Aussetzung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Klageverfahrens nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit in Betracht kommen und hängt dessen Erfolgsaussicht von derjenigen im vorgreiflichen Verfahren ab. Materiell-rechtlich stellt sich sodann die Frage, auf welche derjenigen Erwerbsgründe des § 3 Abs. 1 StAG, die einen bestimmten Zeitraum des rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts voraussetzen, sich die nachträgliche durch rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels auswirken kann. Diese Frage ist lediglich für die Einbürgerung ohne Weiteres zu bejahen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009, a. a. O., Rdn. 14: "für einen Einbürgerungsanspruch". Für gesetzliche Erwerbstatbestände wie den hier in Frage stehenden Erklärungserwerb nach § 5 StAG ist sie hingegen in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt. Lediglich für die ähnliche Fallkonstellation der Ermessensanrechnung von Voraufenthaltszeiten nach § 12b Abs. 2 StAG hat der Senat darauf hingewiesen, dass diese nur bei der Einbürgerung möglich ist, nicht aber auch bei dem gesetzlichen Erwerbstatbestand des Geburtsorterwerbs nach § 4 Abs. 3 StAG. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2011 19 A 1561/10 , juris, Rdn. 5. Auch das BVerwG hat jüngst noch betont, dass sich angesichts der Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit ohne weitere Nachforschungen und Entscheidungen eindeutig feststellen lassen muss, ob die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorliegen. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 5 C 28.10 , juris, Rdn. 20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).