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Beschluss

20 A 1333/11.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0523.20A1333.11PVB.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Am 16. Dezember 2009 bat der Beteiligte die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit um die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens für die Auswahl eines Beschäftigten, dem die Aufgaben eines ERP-Fachbetreuers übertragen werden sollten. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 nach § 20 Abs. 2 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (TV-BA) in Verbindung mit der Anlage 2.1 zum TV-BA verbunden. Unter dem 17. Dezember 2009 erklärte die Regionaldirektion NRW: Für die Durchführung von inneramtlichen Interessenbekundungsverfahren bestehe kein Raum. Die Entscheidung über die Vergabe tätigkeitsunabhängiger Funktionsstufen erfolge im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers nach billigem Ermessen. Die Personalvertretung prüfe im Beteiligungsverfahren, ob das Ermessen unbillig ausgeübt worden sei oder sachfremde Erwägungen einbezogen worden seien. Umsetzungen innerhalb einer Tätigkeitsebene seien im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers ohne Ausschreibung möglich. Am 12. Januar 2010 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zu folgenden Maßnahmen: Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 an den Beschäftigten T. N. ab dem 1. Januar 2011 für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe "ERP-Fachbetreuer-Auszahler" Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 an den Beschäftigten G. N1. ab dem 18. Januar 2010 für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe "VerBIS-Fachbetreuer" Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 an die Beschäftigte B. X. ab dem 18. Januar 2010 für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe "CoSach-Fachbetreuerin" Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 an den Beschäftigten U. L. ab dem 1. Februar 2010 für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe "VerBIS-Fachbetreuer" Nachdem am 19. Januar 2010 im Rahmen einer Erörterung der Angelegenheiten keine Einigung erzielt werden konnte, lehnte der Antragsteller mit gleichlautenden Schreiben vom 25. Januar 2010 die Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Bei Aufgabenübertragungen, die die Gewährung von Funktionsstufen auslösten, sei die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens erforderlich. Die vom Beteiligten vorgesehenen und mit der Gewährung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe verbundenen Aufgabenübertragungen seien derart vorgenommen worden, dass kein weiterer Beschäftigter überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, sich für diese Aufgaben ggf. auch im Rahmen eines aktuellen Mitarbeitergesprächs zu interessieren und intern zu bewerben. Damit verstießen die beabsichtigten Maßnahmen gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, da die Vorschriften des Handbuchs des Dienstrechts - Allgemeiner Teil (im Folgenden: HDA) A 120 zu Dienstpostenausschreibung und Bewerbermanagement nicht eingehalten worden seien. Desweiteren hätten sich die Beschäftigten der Tätigkeitsebene IV insbesondere Arbeitsvermittler der Dienststelle aktuell nicht für diese Aufgabe interessieren und bewerben können und seien somit im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG beschwert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 legte der Beteiligte die vier Angelegenheiten der Regionaldirektion NRW mit der Bitte um Durchführung des Stufenverfahrens vor. Unter dem 15. April 2010 wies die Regionaldirektion NRW den Beteiligten darauf hin, dass die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen unbeachtlich seien, da sie außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG lägen, und der vom Antragsteller gerügte Normenverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG nicht gegeben sei; die beabsichtigten Personalmaßnahmen könnten deshalb wie vorgesehen durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 26. April 2010 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller darüber, dass die von diesem erhobenen Einwendungen nunmehr als unbeachtlich angesehen würde, und wiederholte zur Begründung die Ausführungen der Regionaldirektion NRW. Am 17. Juni 2010 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Anders als bei der Eingruppierung sei der Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung bei der Übertragung höher oder niedriger zu bewertender Tätigkeiten nicht auf die Vornahme einer Richtigkeitskontrolle beschränkt. Er habe vielmehr kontrollierend nachzuvollziehen, ob der Arbeitgeber verfahrensrechtlich wie inhaltlich zutreffend und korrekt zu bestimmten Einschätzungen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gelangt sei. Insbesondere habe er darauf zu achten, dass weder die ausgewählten noch die verbliebenen nicht ausgewählten Beschäftigten keine ungerechtfertigten Vor- und Nachteile erführen. Dies bedeute regelmäßig, dass es dem Personalrat obliege, dafür Sorge zu tragen, dass ein ordnungsgemäßes, den Anforderungen genügendes Auswahlverfahren stattfinde. Ein solches Auswahlverfahren setze regelmäßig voraus, dass zunächst bekannt gegeben werde, dass Dienstposten zu besetzen bzw. zusätzlich zu einer bestehenden Dienstpostenwahrnehmung "Aufgaben" übertragen werden sollten, die dann die Gewährung tätigkeitsunabhängiger Funktionsstufen auslösten. Für beamtete Beschäftigte folge die Stellenausschreibungspflicht aus § 8 BBG. Für Tarifbeschäftigte sei eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht in den internen Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit normiert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die zusätzliche Übertragung von Aufgaben an einen einzelnen Beschäftigten, die funktionsstufenbegründend sei, außerhalb des Begriffs des Dienstpostens stattfinde. Angesichts dessen seien die von ihm dem Antragsteller für die Zustimmungsverweigerung geltend gemachten Gründe unmittelbar mitbestimmungsrelevant und deshalb beachtlich. Er habe deshalb eine im Rahmen des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG liegende Begründung für die Zustimmungsverweigerung abgegeben. Im Weiteren erfülle seine Zustimmungsverweigerung auch die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Diese lägen vor, wenn sich der Personalrat darauf berufe, dass aufgrund der Handhabung des "Auswahlverfahrens" durch die Dienststelle andere, womöglich ebenso geeignete Kandidaten erst gar keine Chance hätten, sich um die Übertragung der entsprechenden funktionsstufenauslösenden Tätigkeit zu bemühen. Wenn die Beanstandung dahin gehe, dass auf eine Ausschreibung regelwidrig verzichtet worden sei, sei es nicht erforderlich, konkret anzugeben, für welche Beschäftigten eine Benachteiligung zu besorgen sei. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass seine Zustimmung zu der Übertragung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 für die Dauer der Wahrnehmung von Zusatzaufgaben an die Arbeitnehmer N. , N1. , Frau X. und L. nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gilt, 2. festzustellen, dass die Übertragung von funktionsstufenbegründenden bzw. -erhöhenden Aufgaben auf Mitarbeiter der Agentur der Gestalt mitbestimmungspflichtig sind, dass der Personalrat seine Zustimmung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG verweigern kann, wenn nicht zuvor eine Ausschreibung und ein sich daran anschließendes, den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung genügendes Auswahlverfahren stattgefunden hat, es sei denn der Personalrat hätte im Einzelfall einem Verzicht auf die Ausschreibung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG zugestimmt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Die vom Antragsteller zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung geltend gemachten Gründe gingen über den Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hinaus. Dieser Mitbestimmungstatbestand erstrecke sich nicht auf die Frage, ob die zu übertragenden Aufgaben zuvor hätten ausgeschrieben oder im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens hätten bekannt gemacht werden müssen. Dieser Gesichtspunkt sei nicht von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfasst, sondern in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG geregelt. Der Antragsteller könne nicht verlangen, dass Zusatzaufgaben, die keine Dienstposten darstellten, wie Dienstposten ausgeschrieben würden. Es liege kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und insbesondere nicht gegen die Ausschreibungspflicht vor. Die vorliegend in Rede stehenden funktionsstufenauslösenden Zusatzaufgaben hätten nicht die Qualität einer Stelle bzw. eines Dienstpostens. Sie seien weder durch ein Tätigkeits- und Kompetenzprofil definiert noch seien sie individual-arbeitsrechtlich und tarifrechtlich eingruppierungsrelevant. Deshalb bestehe in diesem Zusammenhang keine Ausschreibungspflicht. Ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe nicht konkret angegeben, für welche Beschäftigten die von ihm befürchtete ungerechtfertigte Benachteiligung zu besorgen sei. Im Übrigen liege eine solche auch nicht vor, da bei den in Rede stehenden Aufgabenübertragungen eine sachgerechte Auswahl nach einheitlichen Kriterien getroffen worden sei. Mit Beschluss vom 26. Mai 2011 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Der Antrag zu 1. sei unbegründet, da die vom Antragsteller zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung geltend gemachten Gründe vom Beteiligten zutreffend als unbeachtlich gewertet worden seien. Der Antragsteller nehme zu Unrecht an, der Beteiligte sei zu einer dienststelleninternen Stellenausschreibung im weiteren Sinne verpflichtet gewesen. Da der Antragsteller sich nur auf einen Verstoß gegen eine Verwaltungsanordnung gestützt habe, sei ausschließlich zu untersuchen, ob die von ihm benannte HDA A 120 nach dem Willen und der Übung in der Dienststelle des Beteiligten für die Fälle der Übertragung einer Zusatzaufgabe, die zu einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe führe, ein Stellenbesetzungsverfahren unter Einschluss einer Stellenausschreibung vorschreibe. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die im Bereich des Beteiligten geübte Praxis gebe aber eine derartige Pflicht zur Ausschreibung her. Entscheidend für das Entstehen einer Ausschreibungspflicht sei, ob ein Dienstposten besetzt werden solle. Die mit der Zuerkennung von Funktionsstufen verbundene Übertragung von Zusatzaufgaben berühre den Zuschnitt des innegehabten Dienstpostens nicht. Deshalb bestehe keine Pflicht zur Ausschreibung von funktionsstufenrelevanten Zusatzaufgaben. Dass eine entsprechende Verwaltungsübung im Bereich der Dienststelle bestehe, habe weder der Antragsteller vorgetragen noch ergebe sich Derartiges aus dem übrigen Akteninhalt. Für ein Interessenbekundungsverfahren gebe es erst recht keine Rechtsgrundlage. Da keine Pflicht zur Ausschreibung von funktionsstufenrelevanten Zusatzaufgaben bestehe, greife der Mitbestimmungstatbestand aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht ein. Zugleich folge daraus, dass das Geltendmachen einer Ausschreibungspflicht im Rahmen der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liege. Vergleichbares gelte für die Behauptung einer Benachteiligung, die der Antragsteller allein auf die fehlende dienststelleninterne Ausschreibung bzw. das ausgebliebene Interessenbekundungsverfahren gestützt habe. Der Antrag zu 2. sei aus den gleichen Gründen wie der Antrag zu 1. unbegründet. Solange es in der Dienststelle keine Pflicht zur Ausschreibung der Übertragung funktionsstufenrelevanter Zusatzaufgaben nach Maßgabe einer Verwaltungsanordnung gebe, sei der Antragsteller nicht berechtigt, die Zustimmung wegen des Fehlens einer Ausschreibung oder eines Interessenbekundungsverfahrens zu verweigern. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Die im Bereich der Bundesagentur für Arbeit verwendeten Tätigkeits- und Kompetenzprofile, die tarifrechtlich die Funktion von Eingruppierungsvorschriften erfüllten, legten exakt und im Vorhinein bestimmt auch für die Gewährung von Funktionsstufen fest, an welche Voraussetzungen diese gekoppelt seien. Dass die Tätigkeits- und Kompetenzprofile allein auf die Tätigkeitsebenen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 TV-BA abzielten, sei eine nicht aus dem HDA A 120 abzuleitende Interpretation des Beteiligten, die sich die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zu eigen gemacht habe. Sie erschließe sich aus der maßgebenden Verwaltungsvorschrift aber gerade nicht. Da ein Dienstposten, der durch qualifizierende Zusatzanforderungen gekennzeichnet sei, ein anderer Dienstposten sei als derjenige, bei dem dies nicht der Fall sei, falle die Übertragung der hier in Rede stehenden Zusatzfunktionen unter die Ausschreibungspflicht, wie sie in Nr. 4 HDA A 120 postuliert sei. Ob der geltend gemachte Verstoß gegen die HDA A 120 tatsächlich vorliege, sei nicht relevant. Dies zu beurteilen, sei der Einigungsstelle vorbehalten. Maßgeblich im vorliegenden Verfahren sei allein, ob die vorgetragenen Gründe solche im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG seien. Dies könne aber nicht zweifelhaft sein. Jedenfalls der Einwand der Benachteiligungsgefahr im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sei beachtlich, weil kein Leistungs- und Auswahlwettbewerb erfolgt sei. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Der Einwand des Antragstellers, die fehlende Ausschreibung von funktionsstufenrelevanten Tätigkeiten begründe die Gefahr einer Benachteiligung, greife nicht durch. Die Übertragung von Funktionen, die zu einer tariflichen Funktionsstufe führten, stehe im Direktionsrecht des Arbeitgebers. Im Rahmen der Beteiligung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verbleibe dem Antragsteller die Möglichkeit, die Ermessensausübung und damit die tragenden Erwägungen für die Auswahlentscheidung zu prüfen und auf diese Weise eine Benachteiligung der Beschäftigten entgegen zu wirken. Die vom Antragsteller vorgenommenen Auslegung des Begriffs des Dienstpostens und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung des Bestehens einer Ausschreibungspflicht seien unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich die Funktionsstufenberechtigung gerade nicht aus den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen. Diese sei lediglich der Zuordnungstabelle zu entnehmen. Seien aber schon die tätigkeitsabhängigen Funktionsstufen nicht dem jeweiligen Tätigkeits- und Kompetenzprofil zu entnehmen, müsse dies folgerichtig erst recht für die tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen gelten, da diese eben gerade nicht von einem bestimmten Dienstposten des Berechtigten abhingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller noch befugt, die begehrte Feststellung der Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zu machen. Diese Befugnis ist nicht dadurch verloren gegangen, dass der Beteiligte die vier Angelegenheiten nach der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers an die übergeordnete Dienststelle zur Durchführung des Stufenverfahrens weitergeleitet hat. Die Stufenvertretung tritt erst mit der Einleitung des Stufenverfahrens in die Rechte und Pflichten des örtlichen Personalrats ein. Bis zur Einleitung des Stufenverfahrens stehen die personalvertretungsrechtlichen Rechte und Pflichten noch dem örtlichen Personalrat zu. Eine in diesem Verfahrensstadium ergehende Entscheidung des Leiters der übergeordneten Dienststelle wie hier die Feststellung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des örtlichen Personalrats kann bis zur Einleitung des Stufenverfahrens nicht von der Stufenvertretung, sondern allein vom örtlichen Personalrat im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zur Überprüfung gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1994 6 P 35.93 , Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 28 = PersR 1995, 209 = PersV 1995, 406 = RiA 1996, 35 = ZfPR 1995, 200, und vom 2. November 1994 6 P 28.92 , Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 = PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227 = RiA 1996, 36 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 69 = ZBR 1996, 21 = ZfPR 1995, 39. Vorliegend hat aber noch keine Einleitung des Stufenverfahrens stattgefunden. Der Beteiligte hat die Angelegenheiten zwar an die übergeordnete Dienststelle zur Durchführung des Stufenverfahrens weitergegeben. Damit war aber das Stufenverfahren noch nicht eingeleitet. Das Stufenverfahren beginnt erst dann, wenn der Leiter der übergeordneten Dienststelle die Angelegenheit der Stufenvertretung zur Zustimmung vorlegt. Dies war aber noch nicht erfolgt. Der Antrag zu 1. ist aber unbegründet. Die Zustimmung des Antragstellers zu der Übertragung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 für die Dauer der Wahrnehmung von Zusatzaufgaben an die Beschäftigten N. , N1. , X. und L. gilt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Die Beachtlichkeit der für eine Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung hängt nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Vielmehr muss die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit die Begründung der Zustimmungsverweigerung beachtlich ist. Wenn das Personalvertretungsrecht wie hier das Bundespersonalvertretungsgesetz eine Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat an gesetzlich zugelassene und abschließend geregelte Weigerungsgründe bindet, gilt Folgendes: Es ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrunds als nicht möglich erscheinen lässt (sog. "Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrats muss, um beachtlich zu sein, aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d. h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Allerdings dürfen im Hinblick darauf, dass die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muss, an die Formulierung der Begründung im Einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 1998 6 PB 4.98 , DokBer B 1999, 10, vom 7. Dezember 1994 6 P 35.92 -, PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399, und vom 4. November 1994 6 P 28.92 , PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2011 16 A 783/10.PVB , PersR 2012, 229 = PersV 2012, 180. Ausgehend von diesen Erwägungen stellt sich die Begründung des Antragstellers für die Verweigerung der Zustimmung zu den vier Maßnahmen als unbeachtlich dar. Seine Zustimmungsverweigerung hat der Antragsteller im Wesentlichen darauf gestützt, dass die eine Funktionsstufe auslösenden Aufgabenübertragungen ohne die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens vorgenommen worden seien und deshalb andere als die vom Beteiligten vorgesehenen Beschäftigten überhaupt keine Möglichkeit gehabt hätte, sich für diese Aufgaben zu interessieren und intern zu bewerben. Diese Begründung lässt es nicht als möglich erscheinen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Insbesondere kann diese Begründung für die Zustimmungsverweigerung offensichtlich weder der Nr. 1 noch der Nr. 2 des § 77 Abs. 2 BPersVG zugeordnet werden. Dies liegt darin begründet, dass vor den Aufgabenübertragungen kein Interessenbekundungsverfahren und erst recht keine förmliche Ausschreibung hätte vorgenommen werden müssen. Eine Verpflichtung zur Ausschreibung von Dienstposten kann sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergeben oder auf einer ständigen Verwaltungspraxis beruhen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Mai 2012 6 PB 1.12 und vom 14. Januar 2010 6 P 10.09 , DÖD 2010, 173 = NVwZ-RR 2010, 405 = PersR 2010, 322 = PersV 2010, 340 = ZfPR 2010, 66. Ausgehend davon könnte sich eine Ausschreibungspflicht auch nach Ansicht des Antragstellers allein aus Nr. 4 des Handbuchs des Dienstrechts - Allgemeiner Teil (HDA) A 120 "Dienstpostenausschreibung und Bewerbermanagement BA" (im Folgenden: HDA A 120) ergeben. Nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 HDA A 120 sind grundsätzlich alle bei der Bundesagentur für Arbeit zu besetzenden Dienstposten sowie Ausbildungs- und Studienplätze auszuschreiben. Aus dieser Regelung ergibt sich aber für die vorliegend in Rede stehenden Aufgabenübertragungen offensichtlich keine Ausschreibungspflicht, da es sich eindeutig nicht um die Besetzung von Dienstposten handelt. Der Begriff des Dienstpostens ist in A 120 des Handbuchs des Dienstrechts Allgemeiner Teil ausdrücklich definiert. Nach Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 HDA A 120 wird unter Dienstposten im Sinne dieses Regelungswerks der organisationsrechtliche Begriff der tatsächlich übertragenen Aufgabenbereiche mit den im Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) bezeichneten Kompetenzanforderungen verstanden. Diese Voraussetzungen liegen bei den vorliegend in Rede stehenden Aufgabenübertragungen offensichtlich nicht vor. Ausgehend von der Definition in Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 HDA A 120 setzt das Vorliegen eines Dienstpostens im Sinne dieses Regelungswerks voraus, dass es sich um einen Aufgabenbereich mit im Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) bezeichneten Kompetenzanforderungen handelt. Nach § 14 Abs. 1 TV-BA werden alle in der Bundesagentur für Arbeit anfallenden Tätigkeiten Tätigkeits- und Kompetenzprofilen zugeordnet; die in diesen festgelegten Anforderungen sind wiederum Grundlage für die Zuordnung zu einer der acht Tätigkeitsebenen, nach denen sich das Festgehalt der Arbeitnehmer richtet. Die hier relevanten Aufgabenübertragungen mit funktionsstufenauslösender Wirkung lassen jedoch die Tätigkeits- und Kompetenzprofile für die ansonsten von den betroffenen Beschäftigten wahrzunehmenden Aufgaben vollkommen unberührt. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um die Übernahme zusätzlicher Aufgaben, die selbständig neben den übrigen Aufgabenbereichen der Beschäftigten stehen. Angesichts dessen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Übertragung der funktionsstufenrelevanten (Zusatz-)Aufgaben die Besetzung eines Dienstpostens im Sinne von A 120 des Handbuchs des Dienstrechts Allgemeiner Teil darstellen und damit eine Pflicht zur Ausschreibung auslösen könnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt sich die Gewährung einer Funktionsstufe nicht auch nicht rechtspraktisch als eine Zwischenstufe zwischen den nur acht im TV-BA vorgesehenen und damit nur grob differenzierenden Tätigkeitsebenen dar. Diese Betrachtungsweise trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der TV-BA gegenüber der Vorgängerregelung des BAT ein deutlich weniger ausdifferenziertes Vergütungssystem aufweist und die Funktionsstufen gerade nicht als arbeitsvertraglich relevante Vergütungsbestandteil ausgestaltet, sondern als reversibel und jederzeit widerrufbar ausgebildet sind. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 6 P 10.09 , a. a. O. Zwar ist in dieser Entscheidung das Bestehen einer Ausschreibungspflicht aus A 120 des Handbuchs des Dienstrechts Allgemeiner Teil (damals noch aus dessen Nr. 3, der die nunmehrige Nr. 4 entspricht) angenommen worden. In jenem Verfahren ging es aber zweifelsfrei um die Übertragung eines neuen Dienstpostens (vom "Arbeitsvermittler - U 25 mit Beratungsaufgabe" zum "Berater - U 25 mit Schwerpunkt Berufsorientierung"). Angesichts dessen kann aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die vorliegend in Rede stehende Übertragung von eine Funktionsstufe auslösender (Zusatz-)Aufgaben nichts hergeleitet werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt nicht feststellen, dass dessen Begründung für die Zustimmungsverweigerung auf zwei Gründe gestützt wurde. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, zur Begründung nicht nur auf das Unterbleiben eines Interessenbekundungsverfahrens, sondern darüber hinaus als selbständigen zusätzlichen Gesichtspunkt auch darauf abgestellt zu haben, andere als die vom Beteiligten vorgesehenen Beschäftigten hätte überhaupt keine Möglichkeit gehabt, sich für diese Aufgaben zu interessieren und intern zu bewerben. Für ein solches Verständnis gibt die tatsächlich abgegebene Begründung für die Zustimmungsverweigerung auch wenn an diese keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind aber nichts her. Die gesamte Argumentationsstruktur in den im Wesentlichen wortgleichen Schreiben vom 25. Januar 2010, mit denen der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung begründet hat, ist von dem Ansatz des angenommenen Erfordernisses eines Interessenbekundungsverfahrens geprägt. Der Antragsteller hat in diesen Schreiben im Einzelnen die in der Dienststelle in der Vergangenheit getroffenen Absprachen und deren Veränderungen sowie die daraus entwickelte wechselnde Praxis bezüglich hausinterner Interessenbekundungsverfahren dargestellt und dabei seinen unverändert fortbestehenden Standpunkt betont, bei funktionsstufenwirksamen Aufgabenübertragungen bedürfe es stets der Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens. Als Schlussfolgerung aus diesem Standpunkt hat der Antragsteller dann zwei Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG benannt. Zum einen hat er unter Reklamierung eines Verstoßes gegen die Vorschriften aus A 120 des Handbuchs des Dienstrechts Allgemeiner Teil die Nr. 1 des § 77 Abs. 2 BPersVG als einschlägig angesehen. Zum anderen hat er sich unter Hinweis auf eine Beschwer der von einer möglichen Bewerbung ausgeschlossenen Beschäftigten auf die Nr. 2 des § 77 Abs. 2 BPersVG berufen. Angesichts dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung neben der Rüge eines unterbliebenen Interessenbekundungsverfahrens auch auf einen Verstoß gegen die Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG und das Fehlen eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens hat stützen wollen. Jedenfalls hat ein derartiger Wille in der schriftlichen und allein maßgeblichen Begründung für die Zustimmungsverweigerung keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Der Antrag zu 2. bedarf der Auslegung. Bei sachgerechtem Verständnis ist er auf die Feststellung gerichtet, dass sich die Begründung für eine Zustimmungsverweigerung zu einer beabsichtigten funktionsstufenbegründenden bzw. -erhöhenden Aufgabenübertragung im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hält, wenn sie darauf gestützt wird, dass zuvor keine Ausschreibung und kein sich daran anschließendes, den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung genügendes Auswahlverfahren stattgefunden hat, es sei denn, der Personalrat hätte im Einzelfall einem Verzicht auf die Ausschreibung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG zugestimmt. Der so zu verstehende Antrag zu 2. ist unzulässig. Als abstrakter Antrag bedarf er einer hinreichenden Anknüpfung an einen in der Dienststelle eingetretenen konkreten Fall. Daran fehlt es aber. Insbesondere kann sich der Antragsteller insofern nicht auf die zum Gegenstand des Antrags zu 1. gemachten konkreten Fälle berufen. In diesen Fällen war die Zustimmungsverweigerung allein auf das Unterbleiben eines Interessenbekundungsverfahrens, das möglicherweise als Ausschreibung in dem vom Antragsteller verstandenen Sinne betrachtet werden kann, begründet worden. Der vom Antragsteller in seinen Schreiben vom 25. Januar 2010 angeführten Begründung lässt sich aber kein Hinweis darauf entnehmen, dass er seine Zustimmung auch deshalb verweigern wollte, weil kein sich an die Ausschreibung anschließendes, den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung genügendes Auswahlverfahren stattgefunden hat. Der Antrag zu 2. wäre aber auch unbegründet. Dies folgt aus den zum Antrag zu 1. gemachten Erwägungen, die in gleicher Weise für den abstrakten Antrag zu 2. gelten. Eine auf das Fehlen einer Ausschreibung gestützte Zustimmungsverweigerung zu funktionsstufenbegründende bzw. erhöhende Aufgabenübertragungen ist unbeachtlich, weil sich aus Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 HDA A 120 für derartige Personalmaßnahmen offensichtlich keine Ausschreibungspflicht ergibt, da es sich insoweit eindeutig nicht um die Besetzung von Dienstposten handelt. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.