Beschluss
5 A 837/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0523.5A837.11.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, die gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW eine Veröffentlichung im Zwischenbericht 2008 sowie im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2008 rechtfertigen. Es hat aus den im Urteil wiedergegebenen Verlautbarungen und Aktivitäten der Klägerin bzw. ihrer Funktionäre sowie aus den dargelegten Beziehungen zu (anderen) rechtsextremen Organisationen rechtsfehlerfrei auf den Verdacht einer gegen die Menschenwürde verstoßenden ausländerfeindlichen Ausrichtung und auch im Übrigen verfassungswidriger Bestrebungen der Klägerin geschlossen. Zur näheren Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 12, letzter Absatz, bis S. 38, Ende des vorletzten Absatzes). Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin greift nicht durch. Fehl geht der Einwand, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ließen sich weder aus ihrem Parteiprogramm des Jahres 2007 noch aus Veröffentlichungen oder Äußerungen ihrer Person oder ihrer Führungskräfte im Berichtszeitraum 2008 oder aus ihrer Verbindung zur C. ableiten. Insbesondere setze sie Minderheiten, namentlich Ausländer, Migranten und Muslime nicht menschenrechtswidrig herab oder grenze sie aus. Das Gegenteil ist der Fall. Das kommt in den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Veröffentlichungen der Klägerin bzw. ihrer Funktionäre zum Ausdruck (vgl. z.B. Urteilsabdruck S. 15, 3. bis 5. Absatz). Das gilt auch für das Programm der Klägerin vom 9. September 2007 (vgl. Urteilsabdruck S. 16, 3. Absatz) sowie für Äußerungen in dem Werbeflugblatt der "K." mit dem Titel "Mach mich nicht an, Mehmet!" (Urteilsabdruck S. 16, vorletzter Absatz). Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin und ihre Funktionäre im umstrittenen Berichtszeitraum mit pauschalisierenden, plakativen Äußerungen Ausländer sowie Zuwanderer (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) wegen ihrer Abstammung und/oder Religionszugehörigkeit ausgrenzend und als kriminell oder lernunwillig dargestellt haben (vgl. hierzu auch die weiteren, auf S. 17 bis 28, Ende des vorletzten Absatzes des Urteilsabdrucks wiedergegebenen Verlautbarungen nebst zutreffender Würdigung durch das Verwaltungsgericht). Sie setzen dabei den Islam mit Islamismus gleich und sehen in Muslimen der Sache nach Feinde der Freiheit. Angesichts der in Rede stehenden Äußerungen kann keine Rede davon sein, die Klägerin würdige Migranten nicht herab, eine derartige Behauptung sei aus der Luft gegriffen. Ob die in Rede stehenden Beiträge auch in einem der Klägerin günstigeren Sinne interpretiert werden können, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die genannten Äußerungen bei vernünftiger Betrachtung auch und gerade in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne verstanden werden können und die Gesamtheit der vom Verwaltungsgericht bewerteten Aussagen jedenfalls Anlass für den Verdacht verfassungsfeindlicher Ziele gibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 5 A 4719/05 – m. H. auf BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 – 1 C 30.97 –, DVBl. 2000, 279, 282. Dies ist, wie dargelegt, der Fall. Dass das dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende Material auch einzelne, bei isolierter Betrachtung zumindest wertneutrale Äußerungen der Klägerin über Ausländer beinhalten mag, kann das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht entkräften. Dessen ungeachtet bleibt die Klägerin konkrete Ausführungen dazu schuldig, welche Äußerungen mit positiven Beispielen für eine gelungene Integration auf der Grundlage von Ernsthaftigkeit und einem gewissen Gewicht überhaupt ein ihr günstigeres Ergebnis rechtfertigen können sollen. Keine abweichende Beurteilung ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin geboten, sie bekenne sich – gerade auch in ihrem Parteiprogramm – zu den Strukturprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Mit diesem Vorbringen blendet die Klägerin aus, dass sich gerade aus ihrem Parteiprogramm mit der vom Verwaltungsgericht zutreffend in den Blick genommenen Passage "1) Innere Sicherheit gewährleisten" (Urteilsabdruck S. 16, 3. Absatz) Anhaltspunkte für eine undifferenzierte Ausgrenzung von Ausländern und Asylbewerbern ergeben. Die Klägerin stellt mit ihrem Hinweis auf immer mehr "rechtsfreie Räume, in denen sich selbst die Polizei nur noch in großer Zahl traut" ("No-Go-Areas ... für die einheimischen Bürger") die im gleichen Zusammenhang ebenfalls angesprochenen Ausländer und Asylbewerber pauschal gleichsam außerhalb der Rechtsordnung, in der sich ausschließlich die "einheimischen Bürger" bewegen. Nichts anderes gilt für den Aufnahmeantrag der Klägerin, in dem sich der Bewerber um eine Parteimitgliedschaft durch Unterschrift zu den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt, oder für das Redemanuskript, wonach der Parteivorsitzende der Klägerin in seiner Rede auf einer "Q.-Funktionärstagung" im September 2008 von einem Bekenntnis der Partei zur "unteilbaren Menschenwürde aller Menschen" gesprochen haben soll. Derartigen allgemeinen, schriftlichen oder mündlichen Bekenntnissen stehen die vorstehend erwähnten massiven und wiederholten, Ausländer ausgrenzenden Äußerungen der Klägerin und ihrer Funktionäre mit der Folge fehlender Glaubhaftigkeit entgegen. Bei den Äußerungen ihres Parteivorsitzenden zum geplanten Bau der repräsentativen Großmoschee im Kölner Stadtteil Ehrenfeld handelt es sich im Übrigen um den untauglichen Versuch, die formal an ein örtliches Geschehen anknüpfenden, Allgemeingültigkeit beanspruchenden Äußerungen der Klägerin oder ihrer Funktionäre zu verharmlosen. Schließlich ist nicht ansatzweise erkennbar, wie die Klägerin eine Integration von Ausländern, Migranten und Muslimen oder ihre menschenwürdige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben konkret gewährleisten will. Ob sowohl radikale Islamisten als auch deutsche Neonazis im Vorfeld des so genannten ersten Anti-Islamisierungskongresses in Köln im September 2008 zum Kampf gegen die Klägerin aufgerufen haben, ist unerheblich. Dies sagt nichts über einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch diese aus. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, Bewertungen und Urteile hinsichtlich der C. ließen sich nicht einfach auf sie übertragen, sie sei eine unabhängige Regionalpartei. Mit diesem Vorbringen blendet die Klägerin aus, dass es unabhängig von der eigenständigen Rechtspersönlichkeit auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigten, vielfältigen Äußerungen und Verlautbarungen ihrer Person sowie ihrer Funktionäre ankommt. Im Übrigen räumt die Klägerin selbst zusätzlich zu inhaltlichen Gemeinsamkeiten (vgl. den Hinweis auf die islamkritische Einstellung durch ihren Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht) zumindest eine Doppelmitgliedschaft von Q.-Funktionären ein. Namentlich war ihr Vorsitzender im Jahr 2008 zugleich Vorsitzender der C.. Bei alledem ist mehr als fraglich, warum die jeweils handelnden natürlichen Personen unterschiedliche Bestrebungen verfolgen sollten, je nachdem, ob sie für die C. oder für die Klägerin tätig werden. Nicht zuletzt sind insoweit Veröffentlichungen zu nennen, die Logos sowohl von ihr als auch der C. tragen. Demgemäß erweist sich der Versuch, beide Organisationen in der Ausrichtung grundlegend voneinander zu trennen, als untauglich. Erfolglos bleibt der Einwand, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung reiche es nicht aus, eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Meinung zu äußern. Es müsse vielmehr eine konkrete Zielsetzung bestehen, die darauf gerichtet sei, Elemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung außer Kraft zu setzen. Die Tätigkeit der Klägerin als Partei beschränkt sich nicht auf bloße Meinungsäußerungen. Sie ist vielmehr darauf gerichtet, im Sinne des von ihr propagierten Ausländerbildes Einfluss – zunächst auf die politische Willensbildung, sodann auf politische Entscheidungen – zu nehmen. Dass der Beklagte im Abschnitt 1.1 "Rechtsextremismus" seines Verfassungsschutzberichts 2008 – wie die Klägerin meint – gleichsam in einem Atemzug mit der O. auch über die Klägerin berichtet, führt nicht auf einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Ausführungen über die Klägerin im Abschnitt "Beteiligung rechtsextremistischer bzw. rechtsextremistisch beeinflusster Parteien an der Kommunalwahl NRW 2009" (S. 17 f. des Verfassungsschutzberichts 2008) sind drucktechnisch durch einen Absatz hinreichend deutlich von den vorangegangenen Darstellungen zur O. und E. getrennt. Die Annahme einer wie auch immer gearteten "Stigmatisierung" der Klägerin liegt insoweit fern. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Sie sind nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin formuliert in der Antragsbegründungsschrift nicht, wie erforderlich, eine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellt. Bezüglich der Abweichungsrüge fehlt es an der Bezeichnung eines Rechts- oder Tatsachensatzes im angefochtenen Urteil, der von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 – abweichen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat hat für jeden der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Klageanträge den Auffangstreitwert angesetzt. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.