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Beschluss

11 A 2756/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0530.11A2756.11.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 7 AV 1.02 , Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes. Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 124a Rdnr. 196, m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass die Klägerin kein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen könne und selbstständig tragend ("darüber hinaus ...") auch darauf, dass ihr die deutsche Sprache nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ausreichend familiär vermittelt worden sei. Die Begründung des Zulassungsantrags stellt nicht ernstlich in Frage, dass es an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG fehlt. Das Verwaltungsgericht hat eine nicht ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache daraus gefolgert, dass die Klägerin als Vermittlungspersonen ihren Vater und ihren Großvater angibt, jedoch deren Dialekt nicht sprechen könne. Das greift die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht an. Sie macht vielmehr geltend, die Beklagte sei mit diesem Einwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren "präkludiert", weil sie ihre Ablehnung darauf nicht gestützt habe, so dass auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht habe stützen dürfen. Das ist unzutreffend. Die Klägerin muss alle Anspruchsvoraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft kumulativ erfüllen. Daher ist ihr Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abzulehnen, wenn sie nur eine Voraussetzung nicht erfüllt. Die Beklagte ist dann nicht gehalten, weitere Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Eine von der Klägerin in Anspruch genommene "Präklusion" ist in den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiter vertretene Auffassung, außer der deutschen Abstammung dürfe von ihr über den nachgewiesenen Umfang der Sprachkenntnisse hinaus insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts verlangt werden, ist ebenfalls unzutreffend. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraus. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss dieses Bekenntnis "bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache." In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die familiär vermittelten Kenntnisse bereits in der familiären Prägephase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 5 C 23.06 , Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108, Rdnr. 11; Beschluss vom 18. April 2011 5 B 10.11 , juris, Rdnr. 5. Die weitere Auffassung der Klägerin, in einem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz sei als "wesensgleiches Minus" immer ein Antrag auf Gewährung des Aufenthalts nach dem Aufenthaltsgesetz enthalten, entspricht nicht der Rechtslage. Es handelt sich um unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsamt ist für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz nicht zuständig. Selbstverständlich bleibt es der Klägerin unbenommen, bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz zu beantragen. Der von der Klägerin noch angeführte Gesichtspunkt, § 6 BVFG mache keine Unterscheidung zwischen der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen, so dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerade nicht von "etwaig gerade vorhandenen Sprachkenntnissen abhängig" gemacht werden dürfe, verkennt den Regelungszusammenhang. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann die deutsche Volkszugehörigkeit vorliegen, wenn der Betreffende von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt. Die weitere Voraussetzung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache muss jedoch unabhängig von der Abstammung erfüllt werden. Auch die Auffassung der Klägerin, Art. 116 GG mache den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht von vorhandenen Sprachkenntnissen abhängig, ist unzutreffend. Art. 116 Abs. 1 GG setzt für den Erwerb der Eigenschaft als Statusdeutscher eine Aufnahme als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit voraus. § 6 Abs. 2 BVFG fordert für die deutsche Volkszugehörigkeit aber gerade eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. 2. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der von der Klägerin gesehene "tatsächliche und grundsätzliche Klärungsbedarf", festzustellen, dass die Personen, die in der Lage sind, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) sowie nachweisbar deutscher Abstammung sind, auf jeden Fall gem. §§ 23, 25 und 7 AufenthG berechtigt sind, in die Bundesrepublik aufgenommen zu werden, besteht schon deshalb nicht, weil im vorliegenden Klageverfahren wie oben dargelegt nur über die Erteilung eines Aufnahmebscheides nach §§ 26, 27 BVFG zu entscheiden ist, nicht jedoch über einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, für den das Bundesverwaltungsamt nicht zuständig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).