Urteil
11 A 2095/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0531.11A2095.10.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2008 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2008 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 11. August 1978 in Engels in der ehemaligen Sowjetunion (heute: Russische Föderation) geborene Klägerin ist die Tochter der am 17. Juli 1952 ebenfalls in F. geborenen P. F1. und des russischen Volkszugehörigen W. F2. . Die Eltern der Klägerin wurden am 30. Mai 1995 geschieden. Ihre Großmutter mütterlicherseits ist die am 17. Mai 1920 in N. in Russland geborene J. H. , geb. F1. ; deren Eltern waren die 1886 in T. in Russland und 1898 in N. geborenen und in den 1970iger Jahren verstorbenen B. und F3. F1. . Die Großmutter der Klägerin heiratete am 3. April 1941 den russischen Volkszugehörigen F4. H1. . Der Urgroßvater der Klägerin B. F1. wurde 1941 aus der Krim nach Kasachstan zwangsumgesiedelt und dort bis 1956 unter Kommandantur gestellt. Die Großmutter der Klägerin gab in ihrem unter dem 11. Juni 1999 gestellten Aufnahmeantrag u. a. an, sie habe als Kind im Elternhaus deutsch gesprochen. Außerdem reichte sie im Verlaufe ihres Aufnahmeverfahrens u. a. eine beglaubigte Kopie nebst Übersetzung einer Archivbescheinigung des Innenministeriums der Ukraine in der Autonomen Republik Krim vom 19. Februar 2003 über die Zwangsumsiedlung ihres Vaters B. F1. zum Verwaltungsvorgang. Der Großmutter wurde am 19. März 2004 ein Aufnahmebescheid erteilt, in den die Klägerin und ihre Mutter als Abkömmlinge einbezogen waren. Die Großmutter der Klägerin verstarb am 24. Juli 2011 in der Russischen Föderation. Die Klägerin legte anlässlich des am 29. April 2002 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in T1. durchgeführten Sprachtests jeweils im Original einen am 7. Juli 1995 ausgestellten Inlandspass (Nr. ) mit deutschem Nationalitätseintrag und eine am 5. Juli 1995 ausgestellte Geburtsurkunde ( ) vor, in der ihre Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Eine nicht beglaubigte Kopie dieses Passes mit Teilübersetzung hatte sie dem gemeinsam mit ihrer Mutter unter dem 11. Juni 1999 gestellten Aufnahmeantrag beigefügt (Beiakte Heft 1, S. 19 f.). Bei dem Sprachtest gab sie an, ihr sei die deutsche Sprache durch die Mutter, die Großmutter mütterlicherseits und andere Verwandte sowie außerhalb des Elternhauses (Schule, Germanistikstudium, sechsmonatiges Praktikum im Deutschen Bundestag sowie ein Semester an der I. -Universität in C. ) vermittelt worden. Der Sprachtester stellte fest, die Klägerin spreche fließend deutsch. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Klägerin und ihrer Mutter jeweils durch Bescheid vom 23. Februar 2007 ab. Für die Mutter wurde zur Begründung ausgeführt, sie sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben habe. Für die Klägerin wurde ausgeführt, sie stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Die gegen diese Ablehnungsbescheide durch die Klägerin und ihre Mutter erhobenen Widersprüche wurden jeweils durch Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25. Januar 2008 zurückgewiesen. Die Mutter nahm ihre gegen den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage (8 K 635/08 Minden) zurück. Am 21. Februar 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Am 17. Juni 2009 hat die Klägerin durch einen russischen Notar beglaubigte Abschriften von russischen Dokumenten jeweils versehen mit einer sog. Apostille nebst Übersetzung zu den Akten gereicht. Unter den eingereichten Dokumenten befinden sich u. a. vom Standesamt F. gefertigte Abschriften einer am 5. Juli 1995 ausgestellten Geburtsurkunde ( ), in der ihre Mutter, P. Q. F5. , mit deutscher Nationalität geführt wird (Beiakte Heft 3, S. 6 und Rückseite sowie S. 22) sowie einer weiteren am 16. September 1995 ausgestellten Geburtsurkunde ( ), in der ihre Mutter mit dem geänderten Namen F1. und deutscher Nationalität benannt ist (Beiakte Heft 3, S. 7 und Rückseite sowie S. 23). Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: In ihrem ersten Inlandspass sei sie mit deutscher Nationalität geführt worden. Ihre Mutter, ihre Großmutter mütterlicherseits und andere Verwandte hätten ihr die deutsche Sprache beigebracht. Sie stamme von ihrer deutschen Großmutter ab. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2008 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ausgeführt: Die Klägerin stamme von russischen Eltern ab. Sie die Beklagte - müsse davon ausgehen, dass es sich bei dem im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Inlandspass, der am 7. Juli 1995 ausgestellt worden sei und in dem die Klägerin als deutsche Volkszugehörige geführt werde, um ein im Hinblick auf das Aufnahmeverfahren ausgestelltes Gefälligkeitsdokument oder eine Fälschung handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. August 2012 abgewiesen und ausgeführt: Die Klägerin sei einem Vertreibungsdruck nicht mehr ausgesetzt, sodass die Regelvermutung des § 4 Abs. 1 BVFG für sie nicht greife. Der Bekenntniszusammenhang zum deutschen Volkstum sei bereits bei den Eltern der Klägerin vollständig unterbrochen gewesen. Ihr Vater sei russischer Volkszugehöriger. Ihre Mutter habe erst nach der Scheidung von ihrem russischen Ehemann am 30. Mai 1995 ihren deutschen Familiennamen wieder angenommen und werde erstmals in einem 1996 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt. Die Klägerin sei damit fast 17 Jahre lang in einer Familie mit russischem Bekenntnis aufgewachsen. Dies unterbreche schon begrifflich einen gegen deutsche Volkszugehörige gerichteten Vertreibungsdruck. Die vom früher für das Sachgebiet zuständigen 12. Senats zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Das Verwaltungsgericht sei unrichtig davon ausgegangen, dass Abstammung und Kriegsfolgenschicksal unabhängig voneinander zu prüfende Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft seien. Die auf der Grundlage dieser Prüfung getroffene Feststellung des Ausschlusses der Regelvermutung für einen Vertreibungsdruck sei deshalb unzutreffend. Sie sei deutsche Volkszugehörige und deshalb greife für sie die gesetzliche Regelvermutung eines bestehenden Vertreibungsdrucks. Sie stamme von ihrer deutschen Großmutter mütterlicherseits ab. Sie sei in einer Familie mit deutschem Bekenntnis aufgewachsen. Über einen Zeitraum von 15 Jahren habe sie zusammen mit ihrer Großmutter gewohnt. Diese habe ihr die deutsche Sprache und Kultur beigebracht. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 23. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2008 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden (8 K 635/08) betreffend die Mutter der Klägerin und die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 23. Februar 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Klägerin vor. Die Klägerin erfüllt das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Der in dieser Vorschrift verwendete Abstammungsbegriff erfasst auch die Großeltern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (200) = juris, Rdnr. 14. Der Vater der Klägerin ist zwar russischer Volkszugehöriger. Auch die Mutter der Klägerin gilt nicht als deutsche Volkszugehörige, weil sie - wie in dem wegen der Klagerücknahme bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheid festgestellt - ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat. Die Klägerin stammt aber von ihrer am 17. Mai 1920 geborenen Großmutter mütterlicherseits, Frau J. H. , ab. Die am 17. Mai 1920 geborene Großmutter der Klägerin war deutsche Volkszugehörige. Sie erfüllte die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BVFG. Danach ist derjenige, der - wie die Großmutter - vor dem 1. Januar 1924 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Die bis zum 31. Dezember 1923 Geborenen erfüllen dieses Tatbestandsmerkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nur, wenn sie sich in der Zeit vor Beginn des Deutsch-Sowjetischen Kriegs am 22. Juni 1941 und den kriegsbedingten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 5 B 90.01, 5 PKH 44.01 -, juris. Die Großmutter erfüllte zur Überzeugung des Senats u. a. die Merkmale "Sprache" und "Abstammung" im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG. Deutsch war ihre Muttersprache, auch im Juni 1941. Sie hatte in ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids angegeben, sie habe in ihrem Elternhaus (nur) deutsch gesprochen. Dieser Vortrag ist schon mit Blick auf die Namen der Eltern und vor allem auch deshalb glaubhaft, weil der Vater, B. F1. , im Jahr 1941 wegen seiner deutschen Nationalität zwangsumgesiedelt worden ist. Die Zwangsumsiedlung des Vaters wird durch die Archivbescheinigung des Innenministeriums der Ukraine in der autonomen Republik Krim vom 19. Februar 2003, hinsichtlich deren Echtheit kein Zweifel besteht, bestätigt. Allein durch die Heirat eines russischen Volkszugehörigen am 3. April 1941 hat die Großmutter kein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Aber auch der Umstand, dass sie, anders als der Vater, nicht von den Zwangsumsiedlungsmaßnahmen betroffen gewesen ist, bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, sie habe sich im Jahr 1941 nicht mehr zum deutschen Volkstum bekannt und sei deswegen nicht zwangsumgesiedelt worden. Vielmehr hat sie in ihrem Aufnahmeverfahren auch insoweit glaubhaft ausgeführt, sie sei von Umsiedlungsmaßnahmen verschont geblieben, weil ihr Ehemann Russe gewesen sei. Darüber hinaus war der Großmutter unter dem 19. März 2004 ein Aufnahmebescheid erteilt worden, der bestandskräftig geworden ist und bis zum Ableben der Großmutter nicht aufgehoben wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31. Mai 2012 hat der Vertreter der Beklagten das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) zudem unstreitig gestellt. Die Klägerin hat sich auch "nur" zum deutschen Volkstum bekannt. Zu fordern ist insoweit, sich im Aussiedlungsgebiet von der Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2010, 1162 (1163) = juris, Rdnr. 3, m. w. N. Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses - die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) - erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet. In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin - positiv - ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf - negativ - kein "Gegenbekenntnis" vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 (194 f.) = juris, Rdnr. 13, m. w. N. Die Klägerin hat ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung abgegeben. Ihr ist am 7. Juli 1995, also im Alter von 16 Jahren und 11 Monaten und damit kurz nach dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter, ein Inlandspass mit deutschem Nationalitäteneintrag ausgestellt worden. Dafür, dass es sich bei dem u. a. anlässlich des am 29. April 2002 durchgeführten Sprachtests bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in T1. vorgelegten Inlandspass um eine Gefälligkeitsurkunde oder eine Fälschung gehandelt haben könnte, so wie die Beklagte dies behauptet hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat im Laufe des Klageverfahrens neben anderen Urkunden eine Abschrift einer am 5. Juli 1995 ausgestellten Geburtsurkunde mit einer dem Haager Übereinkommen entsprechenden Apostille überreicht, in der die Mutter der Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen ist. Die Echtheit dieser vorgelegten Urkunde bezweifelt der Senat nicht. Gemäß den §§ 173, 98 VwGO i. V. m. § 438 Abs. 2 ZPO genügt zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes, § 438 Abs. 2 ZPO, oder, soweit in Staatsverträgen - wie es in Bezug auf die Russische Föderation der Fall ist - eine Legalisation für entbehrlich erklärt wird, die sog. Apostille. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, NVwZ 2012, 1162 und vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 -, ZOV 2008, 172 = juris. Ihr Vortrag, u. a. nach Vorlage dieser Geburtsurkunde sei am 7. Juli 1995 der Inlandspass mit deutschem Nationalitäteneintrag ausgestellt worden, ist mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Inlandspasses in der Russischen Föderation noch geltende Passverordnung (PVO) von 1974 plausibel. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. September 1995 an das Bundesministerium des Innern zu Änderungen der Eintragungen der Nationalität (Volkszugehörigkeit) in Inlandspässen der ehemaligen Sowjetunion oder von deren Nachfolgestaaten, S. 3 f.. Nach Ziffer 3 der PVO 1974 zitiert nach Osteuropa-Archiv Mai 1977, Seite A 249 ff. (A 253) - war, wenn die Eltern zwei verschiedenen Nationalitäten angehörten, auf Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter einzutragen. Die Klägerin konnte demnach wählen, ob sie die russische Nationalität ihres Vaters oder die jedenfalls durch die Geburtsurkunde vom 5. Juli 1995 und damit zum Ausstellungszeitpunkt des Passes belegte - deutsche Nationalität ihrer Mutter eintragen ließ und entschied sich der Eintragung zufolge für die der Mutter. Dass ihr zuvor ein Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag ausgestellt worden ist, kann mit Blick auf die Regelungen in der PVO 1974 ausgeschlossen werden. Denn eine spätere Änderung der einmal in den Inlandspass erfolgten Eintragung über die Nationalität war nach Ziffer 3 der PVO 1974 nicht zulässig. Wäre der Klägerin also tatsächlich mit genau 16 Jahren (vgl. Ziffer 1 der PVO 1974) ein erster Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag ausgestellt worden, hätte sie diesen Eintrag nicht ohne weiteres in einem nur 11 Monate später ausgestellten (zweiten) Inlandspass ändern lassen können. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Klägerin glaubhaft, bei dem am 7. Juli 1995 ausgestellten Inlandspass habe es sich um ihren ersten Pass gehandelt. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass ihr die Notwendigkeit der Passbeantragung erst bewusst geworden sei, als sie sich im Juli 1995 bei der Hochschule habe bewerben wollen. Des Weiteren ist es unschädlich, dass zwischen dem Erhalt des Inlandspasses mit deutschem Nationalitätseintrag und dem maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren positiven schriftlichen Belege für ein weiteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegen. Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt im Regelfall fort und deckt darum auch Folgezeiträume ab, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt. Ein einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit muss bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 (198) = juris, Rdnr. 21. Die Klägerin hat auch nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund familiärer Vermittlung ein (einfaches) Gespräch auf Deutsch führen konnte (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG). Nach den Feststellungen des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in T1. anlässlich des am 29. April 2002 durchgeführten Sprachtests spricht die Klägerin fließend deutsch. Davon hat der Senat sich auch in der mündlichen Verhandlung überzeugen können. Die Klägerin hat auch glaubhaft dargelegt, dass ihr die deutsche Sprache durch die Mutter und insbesondere durch die Großmutter, deren Muttersprache deutsch war und die zudem als Deutschlehrerin tätig gewesen ist, vermittelt worden ist. Die Großmutter hat die Klägerin - so ihre glaubhaften Ausführungen - vom Kleinkindalter an betreut, wenn die Mutter zur Arbeit ging, sie hat zudem ihre Wochenenden regelmäßig bei der Großmutter verbracht und seit ihrem 13. Lebensjahr bis zu ihrem 29. Lebensjahr bei der Großmutter gewohnt, um diese zu betreuen. Im Übrigen hat der Vertreter der Beklagten auch die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31. Mai 2012 unstreitig gestellt. Die Klägerin begehrt die Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland wegen der Spätfolgen der in den Aussiedlungsgebieten gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen. Die für sie streitende gesetzliche Vermutung eines nach wie vor bestehenden Vertreibungsdrucks ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht widerlegt. Der in § 26 BVFG in Bezug genommene Spätaussiedler erlangt Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland, weil "die Situation der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen trotz des zeitlichen Ablaufs noch unmittelbar mit den Maßnahmen zusammenhängt, die während oder nach Kriegsende gegen die deutschen Volksgruppen in den heutigen Aussiedlungsgebieten ergriffen wurden". Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19 f. Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass die Lage und Entwicklung der deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen während des Krieges oder nach Kriegsende geprägt ist. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22. Dabei liegt dem Gesetz die - widerlegliche - Vermutung zugrunde, dass die Ausreise durch den Vertreibungsdruck bedingt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 , BVerwGE 78, 147 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2008 - 2 A 533/07 , und vom 3. Februar 2006 12 E 1538/05 ; Urteil vom 11. Januar 2000 2 A 5888/94 , juris, wobei der Vertreibungsdruck bereits über die gelebte deutsche Volkszugehörigkeit vermittelt wird. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, wonach das "gelebte Bewusstsein", deutscher Volkszugehöriger zu sein, "ein Kriegsfolgenschicksal" "impliziert". Die widerlegliche Vermutung eines in Anknüpfung an die gelebte deutsche Volkszugehörigkeit bestehenden Vertreibungsdrucks setzt nicht voraus, dass die im Aussiedlungsgebiet zurückgebliebenen Volksdeutschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausreisen und einen diesbezüglichen Aufnahmeantrag stellen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 9 C 266.86 , a. a. O.; BT-Drucks. 12/3212, S. 22: "Aus der Lage, wie sie durch die gegen die deutschen Volksgruppen gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen entstanden ist, können viele deutsche Volkszugehörige erst jetzt nach einer gewissen Liberalisierung der Verhältnisse für ihre Person die Konsequenzen ziehen. Ungeachtet der Frage, ob die in den Aussiedlungsgebieten eingeleiteten Bestrebungen zu einer Staatsordnung auf freiheitlich-demokratischer Grundordnung kontinuierlich fortgeführt werden, liegt es im innerstaatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Betroffenen nicht zu veranlassen, diese Entscheidung kurzfristig und im Wege der Aussiedlung zu treffen. Auch wenn sie abwarten, wie sich die erst jetzt mögliche Stabilisierung der rechtlichen und tatsächlichen Lage der deutschen Volksgruppen entwickelt und sich zu einem späteren Zeitpunkt doch für eine Aussiedlung entscheiden, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Betroffenheit dieser Personen durch die Verfolgungsmaßnahmen in Folge des Krieges". Der Gesetzgeber hat mit der widerleglichen Vermutung zudem gerade auch bezweckt, dass die Verwaltung von einer - im Regelfall fruchtlosen - Ermittlung der Einzelfallumstände in den Aussiedlungsgebieten Abstand nimmt. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22: "Die Feststellung eines Kriegsfolgenschicksals im Einzelfall wird damit entbehrlich. Für die Verwaltung ist es auch in aller Regel nicht mehr möglich festzustellen, in welchem Umfang der einzelne Antragsteller von Auswirkungen betroffen ist, ob dieses Betroffen-sein noch als Kriegsfolgenschicksal im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt werden kann oder ob andere Ausreisemotive dieses Schicksal überlagern". Diese widerlegliche Vermutung gilt auch generationsübergreifend. § 6 Abs. 2 BVFG beinhaltet einen weiten, generationsübergreifenden Abstammungsbegriff und schließt - auch und gerade im Falle einer, wie hier, maßgeblichen Erziehungs- und Prägesituation der Großeltern - ein über die Elterngeneration hinausreichendes Verständnis dieses Begriffs nicht aus. Denn der Sinn des Abstammungsbegriffs, die Aussiedlung auf Personen mit einem deutsch geprägten kulturellen Familienhintergrund (und ihre Angehörigen) zu beschränken, fordert keine Beschränkung auf die Abstammung nur und gerade von volksdeutschen Eltern. Durch die Erfordernisse der familiären Sprachvermittlung und des Bekenntnisses ist gleichermaßen eine generationsübergreifende kulturelle Identitätsvermittlung für die deutsche Volkszugehörigkeit vorausgesetzt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197 (200 f.) = juris, Rdnr. 14 ff.; Berlit, Anmerkung vom 21. Juli 2008 zu dieser Entscheidung, juris. Vergleichbar verhält es sich auch mit der dem Gesetz zugrunde liegenden Vermutung eines bestehenden Vertreibungsdrucks. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Tatbestand dieser widerleglichen Vermutung allein auf die der Erlebnisgeneration unmittelbar nachfolgende Generation beschränkt werden sollte. Denn das Gesetz "stellt nicht nur auf die erste nach Kriegsende geborene Generation ab. Die weiteren Generationen sind erfaßt. Jedoch muss jede Person deutsche Volkszugehörige sein, d. h. alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllen". Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23. Mit Blick darauf kann sich auch das vermutete Kriegsfolgenschicksal wird die deutsche Volkszugehörigkeit von den Betreffenden gelebt - über die Elterngeneration hinaus auf die Enkel und Urenkel der Erlebnisgeneration erstrecken. Die widerlegliche gesetzliche Vermutung entfällt erst dann, wenn die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG geregelte Rückausnahme vorliegt, also wenn Eltern und Voreltern den Wohnsitz nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, oder bei der Erfüllung eines der Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG, "bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, daß der Betroffene kein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat oder die Aussiedlung aus kriminellen Gründen anstrebt", vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23; zur Widerlegung der Regelvermutung des Vertreibungsdrucks unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 5 C 24.00 , Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5 = juris, und vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, juris, oder wenn sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller Aufnahme in Deutschland aus vertreibungsfremden Gründen begehrt. Ausgehend hiervon greift die gesetzliche Regelvermutung entgegen der Auffassung der ersten Instanz für die Klägerin. Sie ist deutsche Volkszugehörige und lebt in den Aussiedlungsgebieten im Bewusstsein ihrer deutschen Volkszugehörigkeit. Ihr ist die deutsche Abstammung wie die deutsche Sprache jedenfalls generationsübergreifend durch ihre Großmutter vermittelt worden; sie hat zudem seit dem Eintritt ihrer Bekenntnisfähigkeit durchgehend ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Deswegen kann dahingestellt bleiben, ob die Mutter, die ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgelegt hatte und sich erst im Jahr 1995 (wieder) dem deutschen Volkstum zugewandt hat, die Klägerin deutsch mitgeprägt hat oder nicht. Eine Unterbrechung des Bekenntniszusammenhangs - so wie es die erste Instanz angenommen hat - ist mit Blick auf die von der Großmutter auf die Klägerin übergreifende Vermittlung des deutschen Volkstums nicht eingetreten. Dieser Feststellung kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Vertreibungsdrucks greife schon deshalb nicht, weil bereits hinsichtlich der Großmutter der Klägerin ein Kriegsfolgenschicksal nicht vorliege, die Großmutter sei schließlich nicht von unmittelbaren Vertreibungsmaßnahmen betroffen und - mit Blick auf ihren Lebenslauf - zu keinem Zeitpunkt selbst einem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen. Die Großmutter der Klägerin war nach den obigen Feststellungen deutsche Volkszugehörige. Die Beklagte hat die Volkszugehörigkeit im Übrigen selbst entsprechend beurteilt. Sie hat der Großmutter einen Aufnahmebescheid erteilt und diesen bis zu deren Ableben nicht zurückgenommen. Darüber hinaus hat die Beklagte die deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter auch dadurch zugestanden, dass sie das Tatbestandsmerkmal der Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen, nämlich von ihrer Großmutter, im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat. Wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit stritt auch für die Großmutter der Klägerin die gesetzliche Regelvermutung des Bestehens eines Vertreibungsdrucks. Allein der Umstand, dass sie vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen einen russischen Volkszugehörigen geheiratet hatte und (deswegen) von unmittelbaren Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben war, begründet keinen Ausnahmefall von der gesetzlichen Regelvermutung für das Vorliegen von Benachteiligungen auf Grund der deutschen Volkszugehörigkeit. Gleiches gilt auch, soweit die Beklagte den beruflichen Werdegang der Großmutter der Klägerin hervorhebt und meint, daran sei zu ermessen, dass die Großmutter keinen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sein könne. Abgesehen davon, dass sich der Vortrag der Beklagten hauptsächlich in Spekulationen erschöpft, kann dem auch deshalb nicht gefolgt werden, weil die Großmutter im Aussiedlungsgebiet durchgängig bis zu ihrem Tod in dem Bewusstsein lebte, deutsche Volkszugehörige zu sein, und daher, genau wie andere in den Aussiedlungsgebieten lebende deutsche Volkszugehörige, teil an den infolge des Kriegs und dessen Nachwirkungen entstandenen Belastungen für die ganz deutsche Volksgruppe hatte. Davon, dass hinsichtlich ihrer Person etwa ein Ausschlusstatbestand nach § 5 BVFG vorgelegen haben könnte, geht auch die Beklagte nicht aus. Die danach zugunsten der Klägerin anzunehmende Regelvermutung eines bestehenden Vertreibungsdrucks ist auch nicht widerlegt. Es sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Rückausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG oder eines der Ausnahmetatbestände des § 5 BVFG gegeben. Auch ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen, dass die Klägerin die Aufnahme aus sonstigen vertreibungsfremden Gründen begehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.