Das angefochtene Urteil abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, der Auszubildenden I. F. für deren Besuch des Berufskollegs für X. und W. der K. -H. gGmbH in B. für die Zeit von Juli 2008 bis Juli 2009 über die bereits mit Bescheid vom 29. September 2010 bewilligte Ausbildungsförderung hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Internat W1. -I1. in B. zu leisten. Der Bescheid des Be-klagten vom 29. September 2010 ist rechtswidrig, soweit eine höhere Ausbildungsförderung abgelehnt worden war. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt als Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) - noch - die Feststellung, dass der im Jahre 1989 geborenen Auszubildenden I. F. gegen den Beklagten für den Bewilligungszeitraum von Juli 2008 bis Juli 2009 ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Deckung der Kosten ihrer Unterbringung in einem Internat für körperbehinderte Schüler in B. zustand. Die Auszubildende leidet an einer wesentlichen geistigen Behinderung. Der Grad ihrer Behinderung beträgt ausweislich des Behindertenausweises vom 9. Juli 1999 50%. Die C. Pflegekasse N. verneinte mit Bescheid vom 8. Februar 2007 eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung und lehnte einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ab. Bis Mitte des Jahres 2007 besuchte die Auszubildende von zu Hause aus die H1. - I2. -Schule (M. Förderschule - Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) in L. . Ab dem 7. Juli 2007 bis zum 14. Juli 2010 besuchte sie das Berufskolleg für X. und W. der K. -H. gGmbH in B. . Im Schuljahr 2008/2009 absolvierte sie die Jahrgangsstufe 11 der Berufsfachschule mit dem Ausbildungsziel des Erwerbs der Fachoberschulreife. Während ihrer Ausbildung war die Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz bei ihren Eltern in N1. hatte, internatsmäßig in dem, dem Berufskolleg angeschlossenen W1. -I1. der K. gGmbH in B. untergebracht. Der Kläger übernahm mit Bescheid vom 9. April 2008 die Kosten der Unterbringung und Betreuung der Auszubildenden in dem Internat im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Internatskosten beliefen sich auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarungen der Einrichtung mit dem Landschaftsverband Rheinland vom 10. Mai 2007 und vom 25. November 2008 von Juli 2008 bis einschließlich Dezember 2008 auf täglich 121,18 €, von Januar 2009 bis Juli 2009 auf 126,85 €. Die Vergütung setzte sich jeweils aus einem Investitionsbetrag, einer Grundpauschale und einer Maßnahmepauschale zusammen. Für Abwesenheitstage fiel eine Platzgebühr in Höhe von 75% an. Mit beim Beklagten am 15. April 2008 eingegangenem Schreiben vom 9. April 2008 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Erstattungsansprüche gemäß § 104 Abs. 1 SGB X in Höhe von täglich etwa 100,- € für die von ihm geleisteten Aufwendungen der Internatsunterbringung der Auszubildenden geltend und beantragte unter Hinweis auf § 95 SGB XII die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung . Am 26. Mai 2008 ging der Formblattantrag der Auszubildenden bei dem Beklagten ein, mit dem sie die Weiterbewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2008/2009 beantragte. Mit Bescheid vom 29. September 2008 bewilligte der Beklagte der Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum Juli 2008 bis Juli 2009 Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 334,- € monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 29. September 2010 bewilligte der Beklagte der Auszubildenden für den Zeitraum Juli 2008 bis Juli 2009 monatliche Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 2.057,- € bzw. ab Oktober 2008 in Höhe von 2.124-, €, was einem Betrag von 70,- € täglich für den siebenmonatigen Bewilligungszeitraum zuzüglich eines Bedarfs für die Ferienzeit in Höhe von 41,- € monatlich abzüglich des jeweils anrechenbaren elterlichen Einkommens in Höhe von 116, 57 € bzw. 49,07 € entspricht. Der Kläger hat am 27. Oktober 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei in Anwendung des § 95 SGB XII befugt, den Anspruch der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung klageweise geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe der tatsächlichen Heimkosten folge aus § 14a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV. Die Auszubildende leide an einer erheblichen Behinderung. Die von ihr besuchte Schule sei schultäglich vom Wohnort der Eltern aus nicht erreichbar, weshalb die Auszubildende im W1. -I1. in B. internatsmäßig untergebracht worden sei. Dass der Besuch der allgemeinbildenden Schule ab Klasse 10 dem Grunde nach förderungsfähig sei, sei zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Uneinigkeit bestehe allerdings hinsichtlich der Höhe der Leistungen. Für die Ansicht des Beklagten, der Auszubildenden stehe ausbildungsförderungsrechtlich lediglich ein Betrag in Höhe von 70,- € täglich zu, biete weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Grundlage. § 7 HärteV gebiete vielmehr ausdrücklich die Übernahme der tatsächlich zu entrichtenden Kosten der Unterbringung. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheid vom 29. September 2008 und 29,. September 2010 zu verpflichten, der Leistungsberechtigten I. F. Ausbildungsförderungsleistungen auf der Grundlage des vollständigen Pflegesatzes des W1. -Heims B. für den Zeitraum Juli 2008 bis Juli 2009 zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, ohne eine nähere Differenzierung der einzelnen Kostenbestandteile der Vergütung für die Unterbringung in der Einrichtung komme eine Übernahme der vollen Vergütung einschließlich der Pflegekoste nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2011 abgewiesen. Die Auszubildende habe keinen Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten der Internatsunterbringung im Rahmen der Ausbildungsförderung. Dieser Anspruch folge nicht aus § 14a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m §§ 6 und 7 HärteV. Zwar stehe die Internatsunterbringung der Auszubildenden in dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit deren Ausbildung. Sie sei nicht vorrangig wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung notwendig geworden. Der Anspruch umfasse der - hier allein umstrittenen - Höhe nach jedoch nicht sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterbringung in dem Internat anfielen. Diese seien einer Aufschlüsselung in spezifisch behinderungs- und ausbildungsbedingte Kosten nicht zugänglich. Es sei daher jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Kosten nur in Höhe von 70,- € täglich anerkannt habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache werde die Berufung zugelassen. Der Kläger trägt zur Begründung der am 9. November 2011 eingelegten Berufung vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang. Er wiederholt und vertieft unter Heranziehung weitere erstinstanzlicher Entscheidungen seinen Rechtsstandpunkt. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, der Auszubildenden I. F. für deren Besuch des Berufskollegs für X. und W. der K. gGmbH in B. für die Zeit von Juli 2008 bis Juli 2009 über die mit Bescheid vom 29. September 2010 bewilligte Ausbildungsförderung hinaus Ausbildungsförderung auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Internat W1. -I1. in B. zu leisten, sowie festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2010 rechtswidrig war, soweit eine höhere Ausbildungsförderung abgelehnt worden war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Kläger kann sowohl die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet war, für die Zeit von Juli 2008 bis Juli 2009 Ausbildungsförderung auf der Grundlage der in diesem Zeitraum tatsächlich entrichteten Kosten der Unterbringung der Auszubildenden im W1. -I1. in B. zu leisten, als auch die Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2010 rechtswidrig war, soweit höhere Leistungen der Ausbildungsförderung abgelehnt wurden. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Dem Kläger steht als Träger der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII zunächst die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Auszubildenden gegen den Beklagten auf Ausbildungsförderung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Voraussetzungen des § 95 Satz 1 SGB XII, wonach der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen kann, liegen vor. Der Kläger ist erstattungsberechtigt im Sinne des § 95 SGB XII. Die Vorschrift definiert den Begriff der Erstattungsberechtigung nicht selbst, sondern nimmt insoweit Bezug auf die Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB XII. Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 27. Eine an ihrer Funktion, die Prozessstandschaft des Trägers der Sozialhilfe zum Zwecke der Sicherung eines Erstattungsanspruchs zu begründen, vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 24, orientierte Auslegung ergibt, dass das Tatbestandsmerkmal der Erstattungsberechtigung in § 95 SGB XII nicht die Feststellung voraussetzt, dass auch die behauptete Leistungsverpflichtung des Erstattungspflichtigen und damit der Erstattungsanspruch insgesamt besteht. Die Erstattungsberechtigung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn der Träger der Sozialhilfe die speziell ihn betreffenden Voraussetzung des Erstattungstatbestands, der regelt, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Leistungsträger sich im jeweiligen Erstattungsverhältnis als zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs berechtigt und als zur Erstattung verpflichtet gegenüberstehen, erfüllt und nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann, dass ein Erstattungsanspruch besteht. Vgl. im Ergebnis ebenso: Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 33ff.; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 4. In diesem Sinne von vorneherein ausgeschlossen werden kann ein Erstattungsanspruch etwa, wenn die Frist des § 111 SGB X offenkundig versäumt wurde, wenn der Erstattungsanspruch nach § 113 SGB X offenkundig verjährt ist, wenn der Mindesterstattungsbetrag des § 110 Satz 2 SGB X offenkundig nicht erreicht wird oder - bei Erstattungsansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB X -, weil der andere Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des nachrangig Verpflichteten geleistet hat. Die Klärung aller anderen Fragen zum Bestehen des Erstattungsanspruchs sind dem Erstattungsverfahren vorbehalten. Die Frage, ob die Leistungsverpflichtung des in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht, betrifft daher nicht schon die Berechtigung, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Die - dann auch im Erstattungsverhältnis bindende - Feststellung von Grund, Höhe und Dauer der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers soll vielmehr gerade in dem Verfahren nach § 95 SGB XII erreicht werden. Vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 4. Diese Auslegung steht auch in Einklang damit, dass § 95 SGB XII mit der Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, ein fremdes Recht geltend zu machen, ausschließlich die Zulässigkeit der Klage betrifft, deren Prüfung grundsätzlich nicht mit materiell-rechtlichen Fragestellungen überfrachtet werden soll. Nach alledem erfolgt die Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und damit der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers insgesamt - wie bei der klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruchs durch den Berechtigten - erst im Rahmen der Begründetheit. Zu den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört im Ausbildungsförderungsrecht - wie unten näher ausgeführt wird - auch der Antrag. Es kommt daher für das Bestehen der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII und die hier erforderliche Erstattungsberechtigung des Trägers der Sozialhilfe nicht darauf an, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Erstattungsstreit zwischen den Leistungsträgern ein Leistungsantrag - selbst mit materiell-rechtlicher Bedeutung - verzichtbar ist. Der Senat kann diese Frage hier offen lassen. Vgl. hierzu BSG, Urteile vom 22. April 1998 – B 9 VG 6/96 R -, BSGE 82, 112, juris; und vom 28. April 1999 - B 9 V 7/908 R -, BSGE 84, 61, juris ; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 12 A 4384/03 -, juris; Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 103, Rn. 50; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, Vor § 102, Rn. 4ff., 7. Vorliegend sind die den Kläger betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 104 Abs. 1 SGB X erfüllt. Danach ist der Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, erstattungspflichtig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB XII vorliegen, soweit der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Kläger ist der örtlich und sachlich zuständige Träger der geleisteten Eingliederungshilfe. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe an die Auszubildende gemäß § 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV vorgelegen haben, steht zwischen den Beteiligten nicht in Zweifel. Die Leistungen der Ausbildungsförderung stehen auch in dem erforderlichen Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu den Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie sind ferner ihrer Art nach gleichartig und betreffen den gleichen Zeitraum. Der Erstattungsanspruch ist auch sonst nicht evident ausgeschlossen. Der Kläger hat den Erstattungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum insbesondere rechtzeitig, nämlich innerhalb der Frist des § 111 SGB X, geltend gemacht. Der Kläger kann allerdings die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten nicht (mehr) im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO erreichen, sondern nurmehr mit einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren. Vgl. ähnlich, auch zu Folgendem Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 20. Ein Anspruch der Auszubildenden gegen den Beklagten auf Ausbildungsförderung war - sein Bestehen im Rahmen der Zulässigkeit zugrunde gelegt - vor Klageerhebung nach § 107 Abs.1 SGB X erloschen. Nach dieser Regelung gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Diese Erfüllungsfiktion tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Erstattungsanspruch entsteht. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 107, Rn. 7. Im vorliegenden Fall eines Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Trägers der Sozialhilfe nach § 104 SGB XII ist dies unmittelbar mit der Erbringung der Vorleistung der Fall. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 104, Rn. 30. Die als Vorleistung zu qualifizierenden Leistungen der Eingliederungshilfe wurden für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt im Juli 2009 erbracht. Der Kläger muss sich im vorliegenden Verfahren ein Erlöschen des geltend gemachten Leistungsanspruchs der Auszubildenden auch entgegenhalten lassen. Ein eigenes, von dem Schicksal des materiell-rechtlichen Anspruchs der Auszubildenden unabhängiges Recht auf Ausbildungsförderung steht ihm als Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Prozessstandschaft des § 95 SGB XII nämlich nicht zu. Er kann auch insoweit grundsätzlich nur den Anspruch der Auszubildenden im Verhältnis zum Beklagten verfolgen. Vgl. Armbruster, in: jurisPK-SGB XII, Stand September 2011, § 95, Rn. 20. Grube, in: Grube/Wahren-dorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 95, Rn. 13. Es ist vorliegend nicht von Belang, ob der Anspruch der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung der Höhe nach insgesamt die für denselben Zeitraum geleistete Eingliederungshilfe übersteigt mit der Folge, dass ein Anspruch der Auszubildenden hinsichtlich dieses Teils nicht untergegangen wäre und sich damit auch nicht erledigt hätte. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 107, Rn. 5; Roos, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 107, Rn. 10. Derart überschießende Anspruchsteile sind von dem Klagebegehren des Klägers, der seinen Feststellungsantrag der Höhe nach auf die Kosten der Internatsunterbringung beschränkt hat, schon nicht erfasst. Die Beschränkung des Klageantrags ist auch sachgerecht. Die dem Kläger für die Heimunterbringung der Auszubildenden tatsächlich entstandenen Kosten bilden nämlich von vorneherein die Obergrenze seines möglichen Erstattungsanspruchs. Vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 104, Rn. 29. Nur in maximal dieser Höhe ist der Kläger auch im Sinne des § 95 SGB XII erstattungsberechtigt und damit zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs der Auszubildenden befugt. Nur in dieser Höhe steht ihm nach Erledigung des Anspruchs schließlich das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Dies alles folgt ohne weiteres aus der Ziel- und Zweckrichtung des § 95 SGB XII, gerade, aber auch nur, einen möglichen Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen einen anderen Sozialleistungsträger zu sichern. Die Klage ist auch begründet. Die Auszubildende hatte für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juli 2009 Anspruch auf Leistungen von Ausbildungsförderung auf der Berechnungsgrundlage der in diesem Zeitraum tatsächlich gezahlten Heimkosten in Höhe von 45.606,60 €. Der Anspruch folgt aus §§ 2 Abs. 1, Abs. 1a, 11, 12 Abs. 2 Nr. 1, 14a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV. Einschließlich des Ferienbedarfs von 41,- € errechnet sich nach Abzug des anrechenbaren Elterneinkommens statt der bereits bewilligten Leistungen in Höhe von insgesamt 27.411,- € ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von insgesamt € 45.296,- €, was einer noch offenen Differenz von 17.858,- € entspricht. Es fehlt zunächst nicht an dem erforderlichen Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung, vgl. § 46 BAföG. Die Auszubildende hat am 26. Mai 2008 einen Antrag auf die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung gestellt. Der Besuch der Auszubildenden der 11. Klasse der Berufsfachschule des Berufskollegs für X. und W. der K. gGmbH in B. im Schuljahr 2008/2009 war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderungsfähig. Danach wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird für den Besuch der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass eine den Bedürfnissen der Behinderung der Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte von dem Wohnort ihrer Eltern aus nicht zumutbar erreichbar war. Dieses Erfordernis war bereits Voraussetzung der Leistungen der Eingliederungshilfe. Diese Einschätzung unterliegt auch aus der Sicht des Senats keinen Zweifeln. Die Auszubildende konnte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den gegenüber der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhöhten Bedarf nach § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV verlangen. Gemäß § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach §§ 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2 sowie 13a BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt und die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung, vgl. § 14a Satz 2 Nr. 1 bis 5 BAföG. Von der Ermächtigung des § 14a BAföG hat der Verordnungsgeber in §§ 6 und 7 HärteV Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 HärteV wird u.a. einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich - wie hier - nach § 12 Abs. 2 BAföG bemisst, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Ein Internat im Sinne dieser Vorschrift ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordneten Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient, § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HärteV. Nach § 7 Abs. 1 HärteV sind Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld. Die von der Auszubildenden besuchte Einrichtung entspricht den Anforderung des § 6 Abs. 2 HärteV. Die vom Kläger in der Zeit von Juli 2008 bis Juli 2009 im Zusammenhang mit dem Besuch der auswärtigen Ausbildungsstätte als Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen in Form der Vergütung für die Unterbringung der Auszubildenden in der Einrichtung waren zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig und standen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung. Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2012 - 12 A 1905/11 -, - 12 A 2419/11 - und - 12 A 2477/11 -, m. w. N. entwickelten Grundsätze erlangt, die sich der Senat auch in ihrer Begründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, uneingeschränkt zu eigen macht. Dass die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für die Auszubildende im Zusammenhang mit dem auswärtigen Schulbesuch - hier handelte es sich um die Vergütung für die Unterbringung der Auszubildenden in dem Internat - zur Erreichung des Ausbildungsziels (hier Erwerb der Fachoberschulreife) notwendig waren, folgt ohne weiteres aus dem offenkundigen Umstand, dass von dem Wohnort ihrer Eltern aus eine ihr zumutbare, d.h. eine ihrer Behinderung gerechte Ausbildungsstätte nicht erreichbar war. Die Notwendigkeit dieser Aufwendungen wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Diese Aufwendungen der Eingliederungshilfe standen auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Ein solcher für die Gewährung des zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen besteht schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar war und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. mit anderen Worten, jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären. Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt es sich auch dann um von dem Anwendungsbereich des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfasste ausbildungsgeprägte besondere Aufwendungen, wenn sie im Übrigen durch die Behinderung bedingt sind. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen behinderungsbedingten Aufwendungen entfällt nicht allein deswegen, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte maßgebend war und ohne die Behinderung eine wohnortnahe allgemeine Ausbildungsstätte hätte besucht werden können. Wären die behinderungsbedingten Aufwendungen dagegen auch erforderlich, wenn der Auszubildende eine Schule am Wohnort der Eltern besucht hätte, fehlt es schon an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Solche lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang zur Ausbildung stehende behinderungsbedingte Aufwendungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Gegensatz zu den ausbildungsgeprägten behinderungsbedingten Aufwendungen als besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen zu qualifizieren. Diese sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf zu erhöhen. Gemessen hieran ist der vom Gesetz in § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG geforderte unmittelbare Zusammenhang der Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Ausbildung der Auszubildenden an dem Berufskolleg der K. in B. gegeben. Die Auszubildende, die keine Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat nach den vorliegenden Erkenntnissen vor dem Besuch dieser Schule keine stationären Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen müssten. Leistungen dieser Art waren vielmehr nur in der Zeit des auswärtigen Schulbesuchs erforderlich. Dies erkennt der Beklagte in dem Bewilligungsbescheid vom 29. September 2010 dem Grunde nach auch an. Hätte es aus seiner Sicht nämlich bereits an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen der Eingliederungshilfe und der Ausbildung gefehlt, wäre die Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung über die Pauschale des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG hinaus nicht in Betracht gekommen. Die Auszubildende kann - neben dem Bedarf für die Ferienzeit in Höhe von pauschal 41,- € monatlich - für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juli 2009 auch einen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf in Höhe der tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 121,18 € bzw. 75% dieses Betrages bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung täglich für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2008 sowie in Höhe von 126, 85 € bzw. 75% dieses Betrages bei vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung täglich, insgesamt also eine Summe in Höhe von 45606,60 €, vgl.§ 7 Abs. 2 HärteV, für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juli 2009, geltend machen. Geht es um die Sicherung einer der Behinderung entsprechenden förderungsfähigen Ausbildung, ist der ausbildungsgeprägte Bedarf der Höhe nach grundsätzlich in dem Umfang von der Ausbildungsförderung abzudecken, in dem das Ausbildungsförderungsrecht seine Deckung zulässt. Soweit das Ausbildungsförderungsrecht daher Raum für eine Auslegung lässt, bei der durch die Gewährung von Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung auch besondere Aufwendungen gedeckt werden können, die einem Menschen mit Behinderung als notwendige Folge der zufälligen - von der Behinderung unabhängigen - örtlichen Lage der behinderungsgerechten Ausbildungsstätten entstehen, ist dieser Bedarf auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen. Das Ausbildungsförderungsrecht gibt in § 6 Abs. 1 HärteV Raum für die bedarfsmäßige Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung eines Auszubildenden in einem Internat oder in einer gleichartigen Einrichtung. Unter Zugrundelegung der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 HärteV setzt sich der Unterbringungsbedarf in einem Internat im Sinne des § 6 Abs. 1 HärteV zusammen aus dem Bedarf der pädagogischen Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten, dem Bedarf an Verpflegung und dem Bedarf an der Gewährung der Unterkunft, die insgesamt zu einem einheitlichen Bedarf verschmelzen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV bestimmt, dass die Kosten der Unterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld, nämlich die Heimkosten, sind. Der Gesetzgeber geht insoweit erkennbar von der Vorstellung aus, dass die tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten dem Unterbringungsbedarf des § 6 Abs. 2 HärteV entsprechen und ihre Zahlung für die Bedarfsdeckung einerseits erforderlich, andererseits aber auch ausreichend ist. Außerhalb von Heimkosten abgerechnete Bedarfe können daher den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf grundsätzlich nicht erhöhen, diese bilden insoweit die Obergrenze. Über den Unterbringungsbedarf in diesem Sinne hinaus bietet das Ausbildungsförderungsrecht dagegen keinen Raum, im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe zu decken. Ausbildungsgeprägte behinderungsbedingte Bedarfe, für deren Deckung das Ausbildungsförderungsrecht selbst bei einer weiten Auslegung keinen Raum lässt, bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht als spezifisch behinderungsbedingte Bedarfe. Das Bundesverwaltungsgericht nennt insoweit beispielhaft etwa einen zusätzlichen Bedarf an besonderen Unterstützungspersonen wie Integrationshelfern, vgl. auch § 20 EinglHV, oder einen Bedarf an besonderen Lernmitteln. Diese Bedarfe sind offenkundig kein Unterbringungsbedarf. Dasselbe gilt etwa auch für einen Bedarf an Beförderungskosten (Taxikosten) für den Besuch der Schule oder ein Bedarf an begleiteten Heimfahrten, vgl. auch § 54 Abs. 2 SGB XII. Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, wie Fälle zu beurteilen wären, in denen die vom Auszubildenden tatsächlich zu entrichtenden Heimkosten - wie dies etwa §§ 12 Abs. 7 und 16 des Rahmenvertrages NRW und § 76 Abs. 1 SGB XII mit dem Wort "mindestens" ohne weiteres ermöglichen - gesonderte, d.h. über die von Heimbewohnern nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII mindestens zu entrichtende Vergütung hinausgehende, Kostenbestandteile enthält, die auf einen zwar ausbildungsgeprägten, aber im oben genannten Sinne spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder diese doch erheblich übersteigen. Diese Fälle bedürfen einer besonderen Beurteilung und Aufmerksamkeit, weil die Einbeziehung solcher Bedarfe in die Heimkosten zu einem offenkundigen Wertungswiderspruch zwischen der Beschreibung des tatsächlichen Bedarfs für die Internatsunterbringung in § 6 Abs. 2 HärteV und der diesen tatsächlichen Bedarf kostenmäßig konkretisierenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 HärteV führt. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts offen gelassen wird daher, ob § 7 Abs. 1 BAföG nur eine betragsmäßige Obergrenze für die Bedarfsberechnung bestimmt oder ob die Vorschrift - etwa aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - auch eine Bestimmung derart trifft, dass Kosten ungeachtet der Art des abgedeckten konkreten Bedarfs allein wegen ihrer formalen Qualifizierung als Heimkosten in die ausbildungsförderungsrechtliche Bedarfsberechnung eingestellt werden müssen. Diese Problematik stellt sich von vorneherein nicht, wenn Aufwendungen für einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf nicht als Bestandteil der Heimkosten abgerechnet, sondern neben diesen als Zusatzkosten von der Einrichtung in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall scheidet die ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung ohne weiteres nach § 7 Abs. 1 HärteV aus, weil es sich schon nicht um Heimkosten handelt. Der Senat kann die oben dargestellte Frage ebenfalls offen lassen. Eine solche Fallkonstellation liegt auch im hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vor. Die vorliegend entrichteten Heimkosten enthalten keine gesonderten Kostenbestandteile, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind. Die allgemeinen Internatskosten setzen sich vielmehr, ebenso wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, juris, zugrundelag, aus den in § 76 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Mindestbestandteilen einer Vergütung für Einrichtungen im Sinne des § 75 SGB XII, nämlich aus der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, der Maßnahmepauschale und dem Investitionsbetrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung, zusammen. Diese Vergütung ist von allen Heimbewohnern entsprechend ihrer Zuordnung zu einem Leistungstyp und einer Hilfebedarfsgruppe, ungeachtet ihrer konkreten Bedarfssituation zu zahlen. Ein über den mit der Mindestvergütung pauschal abgedeckten Bedarf hinausgehender - und damit gesonderter - Bedarf der Auszubildenden ist nicht zu erkennen. Er ist von der Einrichtung auch weder in die Heimkosten eingestellt worden noch daneben abgerechnet worden. Der Senat hat ebenso wenig wie das Bundesverwaltungsgericht in dem oben angeführten Urteil Anlass, die Pauschalen und/oder den Investitionsbetrag, aus denen sich die Vergütung zusammensetzt, hinsichtlich der jeweils in die Kalkulation eingeflossenen Postionen weiter aufzuschlüsseln. Anlass für eine derartige Aufschlüsselung bietet insbesondere nicht der Umstand, dass jedenfalls die Maß-nahmepauschale und möglicherweise auch der Investitionsbetrag sächliche und personelle Aufwendungen für Leistungen der Förderung und Pflege als Kalkulationsposten, vgl. §§ 6 und 14 des Rahmenvertrags NRW, enthält, die bei einer isolierten Betrachtung nicht mehr der Deckung des Unterbringungsbedarfs im Sinne des § 6 Abs. 2 HärteV dienen und demnach als spezifisch behinderungsbedingt zu qualifizieren wären. Eine isolierte Betrachtung dieser Bedarfspositionen ist nicht angezeigt. Es handelt sich insoweit nämlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Aufwendungen, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellten pädagogischen Betreuung entstehen. Eine Einrichtung muss, um eine den Behinderungen ihrer Bewohner angemessene pädagogische Betreuung leisten zu können, zwingend auch den bei einer vollstationären Unterbringung typischerweise entstehenden behinderungsbedingten Pflege- oder Therapiebedarf der Heimbewohner abdecken. Böte eine vollstationäre Einrichtung für Behinderte ausschließlich Leistungen der pädagogischen Betreuung an, schiede die Unterbringung von Behinderten schon im Ansatz mangels Eignung der Einrichtung aus. Auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über den Mindestinhalt der Vergütung für solche Einrichtungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die aufgrund der Behinderungen der Heimbewohner typischerweise notwendigen Leistungen der Einrichtung in einem untrennbaren, inneren Zusammenhang stehen und in jedem Fall unverzichtbar sind. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen der pädagogischen Betreuung und den in der Pauschale mit abgegoltenen "reinen" Pflegeleistungen sind derartige behinderungsbedingte Mehrkosten nicht als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf, sondern als notwendiger Bestandteil des Unterbringungsbedarfs zu werten. Für dieses Ergebnis streitet im Übrigen auch der Umstand, das gerade wegen der Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine, bei behinderten Auszubildenden in vollstationärer Unterbringung ohnehin nur theoretisch denkbare, isolierte Deckung nur des Bedarfs der pädagogischen Betreuung rechtlich und tatsächlich nur gegen die Entrichtung der - seinem Leistungstyp und seiner Hilfebedarfsgruppe entsprechenden - Mindestvergütung erreicht werden kann. Dass nur ein Teil der von der Einrichtung angebotenen Leistungen gegen Zahlung eines Betrages unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung erbracht wird, scheidet nach der gesetzlichen Konstruktion aus und wird dementsprechend von den Einrichtungen auch nicht angeboten. Eine isolierte Bedarfsdeckung für einen Preis unterhalb der jeweiligen Mindestvergütung kann daher vom Auszubildenden nicht "eingekauft" werden. Die Mindestvergütung ist vielmehr nicht nur der einzig mögliche, sondern auch der günstigste "Preis", der für die Deckung des ausbildungsförderungsrechtlichen Unterbringungsbedarfs des Behinderten gezahlt werden kann und muss. Dass der Behinderte im Einzelfall gegebenenfalls Leistungen mit bezahlt, derer er konkret nicht in dem angebotenen Umfang bedarf, liegt dabei in der Natur der Vergütung als Mindestvergütung. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die Unterbringung in einer anderen, erheblich preisgünstigeren Einrichtung, nämlich einer Einrichtung mit einer betragsmäßig niedrigeren Mindestvergütung, möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies wird von den Beteiligten auch nicht behauptet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vergütungsvereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach; insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Leistungen nicht ausreichend, nicht zweckmäßig oder nicht wirtschaftlich gewesen wären oder dass sie das Maß des Notwendigen überschritten hätten, vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Die monatliche Ausbildungsförderung errechnet sich in Anwendung des § 7 Abs. 2 HärteV. Danach wird als Ausbildungsförderung der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach § 7 Abs.1 HärteV durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 € als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen. Bei tatsächlich entrichteten Heimkosten in Höhe von 45.606,20 € beträgt der monatliche Förderungsbetrag in dem 13- monatigen Bewilligungszeitraum einschließlich des Bedarfs für die Ferienzeit 3.549,- €. Davon ist gemäß §§ 11 Abs. 1 und 2, 21ff., 26ff. BAföG nach den beanstandungsfreien Berechnungen des Beklagten für die Monate Juli 2008 bis September 2008 ein anrechenbares Einkommen in Höhe von jeweils 116, 57 € und von Oktober 2008 bis Juli 2009 in Höhe von jeweils 49,07 € in Abzug zu bringen. Dies bedingt für die Monate Juli 2008 bis September 2008 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von noch 3.432,- €, für die Monate Oktober 2008 bis Juli 2009 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 3.500,- €. Insgesamt besteht danach für den 13-monatigen Bewilligungszeitraum ein Anspruch auf Förderleistungen in Höhe von 45.296,- €. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.