Beschluss
17 A 774/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0605.17A774.11.00
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Leitsätze
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, den Antrag auf Auszahlung der vorzeitigen Altersrente für den Insolvenzschuldner zu stellen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 121.798,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, den Antrag auf Auszahlung der vorzeitigen Altersrente für den Insolvenzschuldner zu stellen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 121.798,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit angegriffen wird, als die Klage abgewiesen wurde, ist nicht begründet. 1. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Recht, die vorgezogene Altersrente zu beantragen, falle – anders als die Rentenansprüche des Insolvenzschuldners – nicht in die Insolvenzmasse. Es sei nicht lediglich ein unselbständiges (akzessorisches) Nebenrecht zu dem Rentenanspruch selbst. Vielmehr gebe die Satzung dem Mitglied des Versorgungswerks eine Dispositionsbefugnis, die mit finanziellen Auswirkungen für sein weiteres Leben verbunden sei. Denn der Bezug einer vorgezogenen Altersrente führe zu Rentenabschlägen, die – je nach Zeitspanne vor Entstehung des Anspruchs auf reguläre Altersrente – erheblich sein könnten. Eine solche Entscheidung stehe aber nur dem Mitglied zu, weil nur dieses beurteilen und verantworten könne, inwieweit die Verminderung der Altersrente im Rahmen seiner Lebensplanung vertretbar oder sinnvoll sei. Die dagegen erhobenen Rügen des Klägers greifen nicht durch. Er ist der Auffassung, als Insolvenzverwalter berechtigt zu sein, für den Insolvenzschuldner die vorgezogenen Altersrente zu beantragen, und leitet dies "aus der insolvenzrechtlichen Wertung des § 36 InsO" ab. Das Antragsrecht diene der Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung der vorgezogenen Altersrente, welche nach der Rechtsprechung des BGH pfändbar sei. Unter Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 1995 – 4 T 250/95 – (NJW-RR 1996, 59) und Kommentarliteratur (Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2004, § 857 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage 2010, Rn. 1308, der seinerseits auf den genannten Beschluss des Landgerichts Wiesbaden Bezug nimmt) macht der Kläger geltend, selbst wenn das Antragsrecht nicht selbständig gepfändet werden könne, dürfe dieses Recht mit der Pfändung des Rechts, zu dem es gehöre, vom Gläubiger ausgeübt werden. Begründet wird diese Auffassung damit, dass auf Sozialleistungen grundsätzlich ein klagbarer Anspruch bestehe (§ 38 SGB I), den der Gläubiger nach Überweisung im eigenen Namen geltend machen könne. So: LG Wiesbaden, Beschluss vom 18. Juli 1995 – 4 T 205/95 –, NJW-RR 1996, 59; Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage 2010, Rn. 1308. Der Antrag auf Leistung entstandener (§ 40 SGB I) Sozialleistungen, auf die ein Anspruch bestehe, sei kein Gestaltungsrecht. So: Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage 2010, Rn. 1308. Daraus schließt der Kläger, dass der Insolvenzverwalter nach der ihm zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO berechtigt sei, den Antrag auf Auszahlung der vorzeitigen Altersrente zu stellen. Bei diesen Ausführungen der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung und Literatur zu bereits entstandenen Leistungsansprüchen bleibt aber letztlich unklar, ob sie sich lediglich auf solche Ansprüche beziehen, bei denen eine Gestaltungsmöglichkeit des Anspruchsinhabers nur noch im Hinblick auf die Frage besteht, ob er sein Antragsrecht ausübt, oder auch auf solche, bei denen sich für den Anspruchsinhaber noch darüber hinausgehende Fragen stellen, deren Beantwortung sich auf den Anspruch unmittelbar auswirkt. In der Rechtsprechung wird dazu vertreten, dass die Frage einer Abtretbarkeit oder Pfändbarkeit eines Antragsrechts ernsthaft nur dann diskutiert werde, wenn es sich bei diesem um eine rein formelle Voraussetzung für den Bezug von Leistungen handele. Vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 – IX ZR 94/06, WM 2008, 415 ff. = juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 11. Mai 2009 – M 3 K 07.5585 –, juris Rn. 34. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – mit der Ausübung des Antragsrechts nicht nur (rein formell) der bereits entstandene Anspruch auf eine Versorgungsleistung geltend gemacht wird, sondern damit weitere Konsequenzen für den Insolvenzschuldner verbunden sind, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, das Antragsrecht auszuüben. Die hier beantragte Versorgungsleistung dient der Lebensunterhaltssicherung des Mitglieds der Versorgungseinrichtung im Alter durch monatliche Dauerleistungen. Werden Leistungen der Altersrente bereits vor Eintritt der Regelaltersgrenze beantragt, wirkt sich dies auf die Höhe der Leistungen aus (vgl. § 9 Abs. 7 der Satzung der Beklagten in der derzeit gültigen Fassung vom 19. November 2011). Je früher die Rente bezogen wird, desto niedriger ist der monatliche Rentenbetrag. Die in der Satzung eingeräumte Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente (für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2012 begonnen hat, ab dem Monat, der dem Monat, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, folgt) zu beantragen, gibt dem jeweiligen Mitglied – wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – eine Dispositionsbefugnis, die es ihm ermöglicht, nach seinen individuellen Umständen zu entscheiden, ob der Bezug der vorgezogenen Altersrente im Rahmen seiner Lebensplanung für ihn günstig und sinnvoll ist. Wegen der Bedeutung der Entscheidung, die Auswirkungen auf den Leistungsbezug des Insolvenzschuldners für den Rest seines Lebens und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene hat, obwohl im Rahmen der Insolvenz u.U. nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Rentenansprüche zugegriffen wird, kann nur er und nicht der Insolvenzverwalter diese Entscheidung treffen. Vgl. auch: BSG, Urteil vom 6. Februar 1991 – 13/5 RJ 18/89 –, BSGE 68, 144 ff. = juris Rn. 22, dazu, dass trotz Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung das Antragsrecht beim Abtretenden verbleibt; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 8 PA 49/07 –, NdsRpfl. 2008, 53 ff. = juris Rn. 7 ff. dazu, dass ein Insolvenzverwalter nicht berechtigt ist, die Erstattung von Versorgungsbeiträgen zu beantragen; SG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2001 – S 6 RA 4234/96 –, NJW-RR 2002, 1213 f. = juris Rn. 28 dazu, dass der Pfändungsgläubiger kein Recht auf Beantragung der Altersrente hat. In diesem Sinne handelt es sich bei dem Rentenantragsrecht entgegen der Ansicht des Klägers um ein "höchst persönliches Recht des Schuldners". Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte weitere Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht zu begründen vermocht, dass und warum das Kündigungsrecht, über das der Bundesgerichtshof mit dem Urteil aus Januar 2008 entschieden hatte, dem streitgegenständlichen Antragsrecht auf Auszahlung der vorzeitigen Altersrente gleichzusetzen sein könnte, lässt die Ausführungen auf Seite 7 des Urteilsabdrucks (1. Absatz) außer Acht. Mit der dortigen Begründung der Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit der Kläger des Weiteren unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts einwendet, dass in dieser Entscheidung die Unpfändbarkeit des Antragsrechts mit den Besonderheiten des Sozialrechtsverhältnisses begründet werde, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte für ihre Mitglieder ähnliche Funktionen wie die Sozialversicherung erfüllt, indem sie einen Rechtsanspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenrente gewährt. Diese funktionale Ähnlichkeit rechtfertigt die grundsätzliche Vergleichbarkeit. Das vom Kläger genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. September 2006 – 20 K 776/05 – (juris) ist demgegenüber nicht geeignet, die gegenteilige Auffassung zu begründen. Denn darin ging es um die Frage, ob der Insolvenzverwalter das Recht zur Beantragung der Auszahlung der Rückvergütung einer Kapitalversorgung beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer hat. Diese Kapitalversorgung war nach Angaben der Zahnärztekammer Nordrhein vergleichbar mit einer Kapital bildenden Lebensversicherung (vgl. Rheinisches Zahnärzteblatt 2010, 569, abrufbar über: http://www.zahnaerztekammernordrhein.de/uploads/tx_thpdfarchive/rzb11_2010_02.pdf), die primär dem Zweck der Vermögensbildung dient. Sie ist damit von den hier in Rede stehenden Rentenansprüchen zu unterscheiden, die den Zweck einer grundlegenden Alterssicherung durch laufende Versorgungsleistungen haben. Es kann in diesem Fall auch nicht deshalb von einem Antragsrecht des Klägers ausgegangen werden, weil der Insolvenzschuldner bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente gestellt hatte und daraus der Schluss zu ziehen wäre, er habe sich entschieden, vorzeitig auf seine Altersrente zuzugreifen, und über seine Rentenansprüche zu disponieren. Denn nach der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente und Einstellung des sich daran anschließenden Klageverfahrens (VG Düsseldorf 20 K 4447/06) hat der Insolvenzschuldner keinen Antrag auf Zahlung der vorgezogenen Altersrente gestellt. Dies spricht dafür, dass er angesichts des Umstands, dass Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt wurde, in finanzieller Hinsicht anders disponiert hat. Aus einem früheren Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente lässt sich vor diesem Hintergrund nichts zugunsten des Klägers herleiten. Der Einwand, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über die Altersrente liefe ins Leere und der Anspruch wäre für die Insolvenzmasse nicht realisierbar, trifft insoweit zu, als es um die vom Insolvenzschuldner nicht beantragte vorgezogene Altersrente geht. Zumindest dann, wenn der Insolvenzschuldner die vorgezogene oder reguläre Altersrente bezieht, besteht jedoch die Zugriffsmöglichkeit des Insolvenzverwalters. 2. Die Rechtssache weist zudem nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Solche Schwierigkeiten ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus einer Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. September 2006 – 20 K 776/05 – (juris), weil der vom Kläger gesehene Widerspruch nicht besteht. Wie bereits ausgeführt, sind der Antrag auf Auszahlung der Rückvergütung einer Kapitalversorgung und die Beantragung der vorgezogenen Altersrente zu unterscheiden. Aus denselben Gründen steht dem angegriffenen Urteil auch nicht das vom Kläger zitierte Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juli 2002 – 8 U 124/01 –, WM 2003, 1643 f. = juris (in der Antragsbegründung als Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig bezeichnet), entgegen, in dem es um die Kündigung einer Kapitallebensversicherung und Einziehung des Rückkaufwertes durch den Insolvenzverwalter ging. Dass die Rechtssache "aufgrund des Zusammentreffens insolvenzrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Fragen" besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist nicht hinreichend dargelegt. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, worin diese Schwierigkeiten zu sehen sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.