Beschluss
19 B 657/12, 19 E 528/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0611.19B657.12.19E528.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 657/12 wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 657/12 wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 528/12 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht abgelehnt. Es hat eine hinreichende Erfolgsaussicht ihres Eilantrags zutreffend verneint. Die Eilbeschwerde 19 B 657/12 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2012 offensichtlich rechtmäßig ist. Mit diesem Bescheid hat sie zu Recht das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der am OO. Februar 2005 in E. geborenen Antragstellerin nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG festgestellt. Ihre bei Geburt durch Abstammung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG von ihrem Vater erworbene deutsche Staatsangehörigkeit hat die Antragstellerin im Juli 2009 rückwirkend wieder verloren. Mit bestandskräftigem Rücknahmebescheid vom 16. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin dessen am 10. September 2004 unter seinen Aliaspersonalien vollzogene Einbürgerung rückwirkend zurückgenommen. Der genannte gesetzliche Erwerbstatbestand wirkte nach § 17 Abs. 2 StAG als Verlustgrund, weil die Antragsgegnerin die gesetzliche Erwerbsvoraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit des maßgeblichen Elternteils nach den §§ 17 Abs. 1 Nr. 7, 35 StAG rückwirkend beseitigt hat. Zur entsprechenden Konstellation beim Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 StAG OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2011 ‑ 19 A 2288/10 ‑, StAZ 2012, 150, juris, Rdn. 6. Diesem Verlust stand auch ein Geburtsorterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG (ius soli) nicht entgegen. Er setzte nach der auch vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten, bei Geburt geltenden Fassung dieser Vorschrift voraus, dass der maßgebliche Elternteil am Tag der Geburt eine Niederlassungserlaubnis „besitzt.“ Diese Voraussetzung erfüllte der Vater der Antragstellerin nicht. An diesem Tag war er bereits eingebürgert. Sein bis dahin geltender Aufenthaltstitel hatte, wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, mit der Einbürgerung seine Wirksamkeit verloren. Der Titel lebte auch nach der Rücknahme seiner Einbürgerung nicht wieder auf. Zudem kann in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG wegen der Fünfjahresfrist in dessen Abs. 3 auch kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestehen. BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 ‑ 1 C 2.10 ‑, BVerwGE 139, 337, juris, Rdn. 13; Urteil vom 19. April 2011 ‑ 1 C 16.10 ‑, BVerwGE 139, 346, juris, Rdn. 12, 21. Schließlich stellt sich im vorliegenden Fall auch nicht die staatsangehörigkeitsrechtliche Frage, in welchen Fällen die Ausländerbehörde nachträglich durch rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diejenigen gesetzlichen Erwerbsgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 StAG einwirken kann, die einen bestimmten Zeitraum des rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts voraussetzen. Dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2012 ‑ 19 A 700/11 -, S. 3 des Beschlussabdrucks. Denn § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in der am 00. Februar 2005 geltenden Fassung forderte, wie gesagt, den „Besitz“ einer Niederlassungserlaubnis, nicht lediglich einen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt und auch nicht lediglich den Besitz eines beliebigen Aufenthaltstitels. Das vom Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen festgestellte besondere Vollzugsinteresse zieht die Beschwerdebegründung nicht mit Erfolg in Zweifel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).