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Beschluss

13 A 1224/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0613.13A1224.12A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das

Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht unter anderem, den Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen, also zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dies geschieht. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Berücksichtigung nicht nachgekommen ist. Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn es auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des jeweiligen Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 698/03 u. a., ZIP 2004, 1762. Demgegenüber ist die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 , NVwZ 2005, 81, und vom 4. September 2008 – 1 BvR 2162/07 u. a., WM 2008, 2084; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2012 – 13 A 796/12.A – und vom 15. Februar 2012 – 13 A 379/12.A , juris. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das wesentliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Ohne Erfolg rügt der Kläger sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe das Gebot des rechtliches Gehörs verletzt, weil es seine Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Februar 2012 zum Tod seines Vaters nicht zur Kenntnis genommen habe. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (Seite 6) die Angaben des Klägers im genannten Schriftsatz gewürdigt. Auch vermag der weitere Einwand des Klägers, das Gericht habe nicht sämtliche der im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Dokumente bei seiner Entscheidung berücksichtigt, einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Dafür, dass das Verwaltungsgericht die überreichten Dokumente zur Kenntnis genommen hat, spricht bereits, dass es in seinem Urteil (Seiten 6 und 7) auf eines dieser Dokumente, einer (vermeintlich) amtlichen Bescheinigung, ausdrücklich Bezug genommen hat. Soweit das Verwaltungsgericht die weiteren vom Kläger überreichten Dokumente, bei denen es sich um gegen den Kläger und seinen Vater gerichtete Drohbriefe von 10. August 2010 und 1. September 2010 und ein Schreiben des Innenministeriums der islamischen Republik Afghanistan (Kriminalabteilung der Polizei der Provinz Nangarhar) vom 20. September 2010 handeln soll, in seinem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt, könnte dies einen Gehörsverstoß nur begründen, wenn das Verwaltungsgericht wesentlichen Vortrag des Klägers bei der Urteilsfindung nicht in Erwägung gezogen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers mit dessen wenig plausiblen Angaben zu seiner Ausreise und den Ausreisegründen sowie mit der fehlenden substantiierten Auseinandersetzung seines Vorbringens mit den Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2011 begründet. Auch hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Urteils das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 28. Februar 2012 und im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach sein Vater nach der Flucht des Klägers von Taliban-Mitgliedern angegriffen und getötet worden sei, gewürdigt und im Ergebnis mangels detaillierten Sachvortrags als unglaubhaft angesehen. Damit hat das Verwaltungsgericht aber das wesentliche Vorbringen des Klägers zu seiner geltend gemachten asylerheblichen Verfolgung berücksichtigt und bei seiner Entscheidungsfindung entsprechend gewürdigt. Die Würdigung dieses Vorbringens unterfällt dem Kernbereich der richterlichen Überzeugungsbildung. Mit Blick darauf lässt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht mehr ausdrücklich auf die (vermeintlichen) Drohbriefe, die vor der Tötung des Vaters zugegangen sein sollen, und das Schreiben des Innenministeriums der islamischen Republik Afghanistan, das die Ausreisegründe des Klägers bestätigen soll, eingegangen ist, nicht den Schluss zu, dass es diese Dokumente nicht zur Kenntnis genommen hat. Dass das Verwaltungsgericht damit in der Sache nicht den Ausführungen des Klägers gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht habe die vorgelegte amtliche Bescheinigung, auf dem das amtliche Siegel nicht "zu entziffern" sei, zu Unrecht für seinen Pass gehalten, macht er damit Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, die keinen Gehörsverstoß begründen können. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.