Beschluss
17 A 2508/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0615.17A2508.09.00
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Leitsätze
Antragsrecht eines Sachverständigen, eine Vorabentscheidung des Gerichts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG über die Zuordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen.
Tenor
Die von dem mit Beweisbeschluss vom 15. Mai 2012 beauftragten Sachverständigen zu erbringenden Leistungen werden gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG der Honorargruppe M 3 zugeordnet und entsprechend festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antragsrecht eines Sachverständigen, eine Vorabentscheidung des Gerichts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG über die Zuordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen. Die von dem mit Beweisbeschluss vom 15. Mai 2012 beauftragten Sachverständigen zu erbringenden Leistungen werden gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG der Honorargruppe M 3 zugeordnet und entsprechend festgesetzt. G r ü n d e : Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Der dem Schreiben des Sachverständigen vom 24. Mai 2012 der Sache nach zugrundeliegende Antrag, seine nach dem Beweisbeschluss vom 15. Mai 2012 zu erbringenden Leistungen vorab der Honorargruppe M 3 zuzuordnen und dies mit gerichtlichem Beschluss entsprechend festzusetzen, ist zulässig. § 9 Abs. 1 Satz 5 JVEG bestimmt durch den Verweis auf § 4 (hier insbesondere Abs. 1 Satz 1) JVEG, dass der Sachverständige die Möglichkeit hat, eine Vorabentscheidung über die Einordnung in eine Honorargruppe herbeizuführen. Diese Regelung soll es dem Sachverständigen ermöglichen, schon sehr frühzeitig – ggf. sogleich nach seiner Beauftragung und damit schon vor Aufnahme der ihm übertragenen Aufgaben – Klarheit über die kostenmäßige Bewertung der von ihm erwarteten Leistungen und über einen für seinen Gesamtanspruch wesentlichen Bemessungsfaktor zu erlangen. Vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 182; OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 2 W 102/07 –, juris, Rn. 2; LSG Thüringen, Beschluss vom 28. März 2012 – L 6 SF 172/12 E –, juris, Rn. 14. In der Sache ist – nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Vertreterin der Staatskasse – antragsgemäß die Zuordnung der zu erbringenden Leistungen des Sachverständigen zur Honorargruppe M 3 nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG festzusetzen. Danach unterfallen der Zuordnung zur Honorargruppe M 3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), z.B. zum Kausalzusammenhang mit problematischen Verletzungsfolgen oder in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz. In den Beispielen ("insbesondere Gutachten ...") dieser Honorargruppe – wie auch der Honorargruppe M 2 – werden Gutachten zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit, nicht jedoch der Berufs(un-)fähigkeit, aufgeführt. Mithin hat die Zuordnung nach billigem Ermessen zu erfolgen, § 9 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz JVEG. Dabei verdeutlichen die Erläuterungen bezüglich der Honorargruppe M 3, dass hier einzuordnende Gutachten umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen erfordern; die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, z.B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben. Vgl. u.a. LSG Thüringen, Beschluss vom 16. März 2012 – L 6 SF 151/12 E –, juris, Rn. 25 m.w.N. Vorliegend erschließt sich – wie auch in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 13. Juni 2012 ausgeführt – nach dem komplexen Fragenkatalog des Beweisbeschlusses vom 15. Mai 2012 (dort unter I.1. bis I.6.) und der Antragsbegründung des Sachverständigen vom 24. Mai 2012 ohne Weiteres der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG bezüglich der Honorargruppe M 3 umschriebene hohe, über einem "Zustandsgutachten" der Honorargruppe M 2 einzuordnende Schwierigkeitsgrad des zu erstellenden Gutachtens und damit die Sachgerechtigkeit der Zuordnung der zu erbringenden Sachverständigenleistungen zu dieser Honorargruppe. Einer Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens bedarf es nicht, da es gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 i. V m. § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 JVEG findet eine Beschwerde an das – nächsthöhere – Bundesverwaltungsgericht nicht statt.