OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 1863/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0618.13A1863.10.00
10mal zitiert
21Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt (letztlich) die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die ihm bisher wegen Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht erteilt wurde. Der Kläger unterzog sich erstmals im Juli 2001 und erneut im Oktober 2003 vorwiegend im Antwort-Wahl-Verfahren (multiple-choice) durchgeführten schriftlichen Überprüfungen zur Erlangung der Heilpraktiker-Erlaubnis. Die schriftlichen Überprüfungen bestand er jeweils nicht, weil er die erforderliche Punktzahl richtiger Antworten nicht erreichte. Die Überprüfung im Juli 2001 war Gegenstand des die Erteilung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 12001 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2005 9 K 9458/2 - und der Entscheidungen des beschließenden Senats vom 20. November 2007 und 19. August 2009 – 13 A 3785/05, jeweils juris – und der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2008 – 3 B 18.08 -, juris –, vom 17. November 2009 – 3 B 85.09, juris – und vom 27. Januar 2010 – 3 B 95.09 -, juris – . Das Nichtbestehen der schriftlichen Überprüfung im Oktober 2003 und die die Erlaubnis ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 17. Oktober 2003 und 12. Mai 2004 waren Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2005 - 9 K 867/04 – sowie der Entscheidungen des beschließenden Senats vom 20. November 2007 – 13 A 3786/05 - , juris – und des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2008 – 3 B 19.08 -, juris –. Auf die - den Beteiligten bekannten - Entscheidungen wird im Einzelnen Bezug genommen. Am 17. März 2004 unterzog sich der Kläger einer weiteren schriftlichen Überprüfung zum Erhalt der Heilpraktikererlaubnis, die er wiederum bei 60 gestellten Fragen wegen Nichterreichens der erforderlichen Punktzahl nicht bestand. Die Beklagte lehnte deshalb mit Bescheid vom 31. März 2004 die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beanstandete der eingeschaltete Gutachterausschuss für Heilpraktiker zwei Fragen (Nr. 18 und 48) als zu fachspezifisch und nahm diese aus der Bewertung heraus. In der Folgezeit ruhte das Verwaltungsverfahren wegen der anhängigen Gerichtsverfahren. Der Kläger erhob im Juli 2008 Untätigkeitsklage und machte in der Sache unter Benennung von Zeugen u. a. geltend, die Anforderungen bei der schriftlichen Überprüfung im März 2004 seien unangemessen hoch gewesen. Das Verwaltungsgericht lehnte in der mündlichen Verhandlung die vom Kläger beantragte Einvernahme sachverständiger Zeugen und eine Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis ab. Im angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, eliminierte es zwei weitere Fragen (Nr. 21 und 60) aus dem Fragenkatalog von März 2004 und wies die Klage unter Auseinandersetzung mit den einzelnen vom Kläger bezeichneten Fragen/Antworten ab. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des weiteren Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO vollumfänglich entspricht. Danach muss der jeweilige Antragsteller zweifelsfrei kundtun, aus welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe er die Zulassung der Berufung begehrt; er muss außerdem bezogen auf den jeweiligen Zulassungsgrund substantiiert erläutern, warum die Zulassung der Berufung geboten ist. Ob dem hier genügt wurde, ist angesichts des umfangreichen Vorbringens des Klägers im Zulassungsantrag, das eine klare und eindeutige Zuordnung jeweils zu einem bestimmten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht erkennen lässt, zweifelhaft. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Grund ist jedenfalls auch bei Annahme einer hinreichenden Darlegung der Sache nach nicht gegeben. Der Kläger sieht vorrangig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin (und will insoweit offenbar den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen), dass sein Beweisantrag auf Vernehmung sachverständiger Zeugen und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unzulässigkeit der Fragen in der schriftlichen Überprüfung und zur Richtigkeit/Falschheit seiner Antworten vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne ist auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge geboten. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen des Klägers im Wesentlichen vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen wurde, liegen nicht vor. Dem steht allein schon der Umstand entgegen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den einzelnen vom Kläger genannten Fragen/Antworten auseinandergesetzt hat. Dass sein Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht wörtlich wiedergegeben worden ist, begründet nicht schon den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Beweisantrags durch Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO stellt keinen Gehörsverstoß dar. Durch die Ablehnung eines Beweisantrags wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann verletzt, wenn die Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352/10 – juris, und vom 30.Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2010 13 A 1055/08.A -, vom 10. Januar 2006 - 13 A 4173/05.A - und vom 1. März 2005 13 A 2947/04.A -. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2006 - 4 ZU 2390/05.A -, AuAS 2006, 249. Danach ist hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben. Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 1 B 10/05 -; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rdnr. 127, im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gekommenen Sichtweise des Verwaltungsgerichts, die Zulässigkeit der Prüfungsfragen selbst prüfen und auch die Richtigkeit/ Falschheit der Antworten unter Hinzuziehung entsprechender Fachliteratur und sonstiger Erkenntnisquellen bewerten zu können, war es nicht geboten, dem Beweisantrag des Klägers nachzukommen. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, die angesprochenen Punkte selbst ohne Hinzuziehung sachverständiger Hilfe zu prüfen und zu werten, entspricht u. a. der Handhabung des Senats in dem vorausgegangenen Verfahren 13 A 3785/05 zwischen den Beteiligten und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 17. September 2009 - 3 B 85.09 - nicht beanstandet worden. In Bezug auf die vom Kläger benannten sachverständigen Zeugen ist zudem nicht erkennbar, in welcher Weise ihnen eine Qualifikation zur Beurteilung der relevanten Fragen bzw. eine über die Sachkunde der erstinstanzlich entscheidenden Richter hinausgehende Qualifikation zukam. Allein die berufliche Stellung der genannten Zeugen als Ärzte qualifiziert sie nicht im besonderen Maße zur maßgebenden Beurteilung der zulässigen Anforderungen bei der schriftlichen Überprüfung im Rahmen eines Antrags auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, zumal es sich vor dem Hintergrund der relevanten Frage, ob diese eine Gefahr für die Volksgesundheit, d .h. für die Gesundheit der Bevölkerung, befürchten lässt , jedenfalls auch um rechtliche Bewertungen im Sinne einer Leistungskontrolle des Bewerbers handelt. Eine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb zu, weil das Verwaltungsgericht in der Bewertung der einzelnen Fragen/Antworten auf zwei Werke, nämlich das Lehrbuch Naturheilpraxis und das ärztliche Standardwörterbuch Pschyrembel, abgestellt hat, wodurch nach Ansicht des Klägers unzulässigerweise der Inhalt dieser Werke als Maßstab für das Grundwissen eines Heilpraktiker-Anwärters und damit ein höherer Maßstab als beim tatsächlichen Medizinexamen angenommen worden sei. Die Überprüfung der Antworten des Klägers in der schriftlichen Überprüfung anhand bekannter medizinischer Standardwerke in dem anstehenden Bereich ist ein probates und legitimes Mittel und begegnet angesichts dessen, dass dieses Verfahren auch in dem vorangegangenen Berufungsverfahren 13 A 3785/05 praktiziert wurde, keinen Bedenken. Durch diese Verfahrensweise der Überprüfung der Fragen und Antworten in Auswertung entsprechender Fachliteratur wird der Inhalt der Werke – unabhängig davon, dass dies in der Praxis kaum erreichbar sein wird – noch nicht zum vermeintlich erforderlichen Grundwissen für Heilpraktikeranwärter. Die Behauptung, dass das danach geforderte Grundwissen im Rahmen der schriftlichen Überprüfung der Heilpraktikeranwärter über das in einem medizinischen Examen geforderte Wissen hinausgeht, hat demnach keine Grundlage. Eine grundsätzlich bedeutsame Frage steht deshalb insoweit nicht an. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen des – vom Kläger behaupteten – Abweichens des Urteils des Verwaltungsgerichts von anderen obergerichtlichen Entscheidungen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bezieht, gehört dieser nicht zu dem im § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Oberverwaltungsgericht, bei dem ein Abweichen von dessen Entscheidung die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Maßgebend ist insoweit nur eine etwaige Abweichung von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts als dem dem Verwaltungsgericht übergeordneten Gericht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rdnr. 12; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rdnr. 162. Eine solche wird aber vom Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen setzt eine Divergenz voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen abstrakten Rechts- oder einer Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat. Eine derartige bewusste Abweichung von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts und dessen vom Kläger genannten Entscheidung vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 - ist im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere bei der Bewertung der schriftlichen Überprüfung des Klägers nicht einen anderen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab als das Bundesverwaltungsgericht zu Grunde gelegt, denn dieses hat in der genannten Entscheidung ebenfalls ausgeführt, dass bei substantiierten Zweifel daran die bisherigen Ermittlungen und Wertungen, u. a. durch den Amtsarzt, ergänzt und ggf. korrigiert werden können . Im Übrigen sind die relevante Passage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und das Wort "können" bei sachgerechter Auslegung dahin zu verstehen, dass eine weitere Ergänzung und Korrektur nicht bereits wegen der bisherigen Feststellungen des Amtsarztes ausgeschlossen sind. Eine Bestimmung des entscheidenden Maßstabes im Sinne einer zwingenden Korrektur ("müssen") anstelle einer möglichen Änderung ("können") liegt darin hingegen nicht. Davon, dass die Antragsteller nochmals sachverständig auf ihre Kenntnisse und Fähigkeiten hin befragt werden müssen, ist in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur in Zusammenhang mit der festgestellten Unbrauchbarkeit der amtsärztlichen Feststellungen die Rede. Dies ist hier nicht der Fall, weil das Ergebnis der schriftlichen Überprüfung des Klägers von der beteiligten Amtsärztin nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutreffend festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat somit keinen unzulässigen Ansatz zu Grunde gelegt; eine Abweichung von einer divergenzrelevanten Entscheidung ist somit nicht gegeben. Soweit der Kläger mit dem Vorbringen, im Ergebnis sei das Urteil des Verwaltungsgerichts unrichtig, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ("ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils") geltend machen will, rechtfertigt auch das nicht die Zulassung der Berufung. Bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 13 A 1612/09 -, und vom 27. August 2009 - 13 A 1178/09 -; Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 124 Rdn. 26 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rdn. 6 ff. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis abzuweisen, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in Auseinandersetzung mit den Fragen bei der schriftlichen Überprüfung des Klägers und dessen Antworten die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids bejaht. Das Vorbringen des Klägers im Antrag auf Zulassung der Berufung vermag die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Mit dem Zulassungsantrag wird insoweit im Stil einer Berufungsschrift im Wesentlichen eine andere Sicht als die des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und ein nach Ansicht des Klägers gebotenes anderes Entscheidungsergebnis geltend gemacht. Die vom Kläger nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht schon als solche die Zulassung der Berufung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).