Beschluss
15 B 621/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0622.15B621.12.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus N. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Das von den Verfahrensbeteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. Mai 2012 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. aus N. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Das von den Verfahrensbeteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. Mai 2012 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antragsteller hat ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe nach Abschluss der zugrunde liegenden kostenverursachenden Instanz bewilligt werden kann, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris m. w. N., aus den nachfolgenden Gründen keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin es mit Schriftsätzen vom 18. bzw. 21. Juni 2012 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – für wirkungslos zu erklären, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen aufzuerlegen, weil er in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dem begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin mit dem Inhalt, seine Eingaben vom 2. April 2012 dem Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt N. in der Sitzung am 15. Mai 2012 vorzulegen, hätte im Wesentlichen entgegengestanden, dass der Antragsteller das in § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW grundsätzlich eingeräumte Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden, in rechtsmissbräuchlicher Weise ausgenutzt hat. Sein Antrag, "eine externe Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Arnsberg auf Grund der widerrechtlichen und eigenmächtigen Entscheidung des Bürgermeisters der Stadt N. , den X. in einen Parkplatz für Bedienstete der Stadt N. umzuwandeln, einzureichen", um anschließend Schadensersatzansprüche gegenüber dem Bürgermeister geltend zu machen, zielte ersichtlich darauf ab, diesen zu schädigen und zu diskreditieren. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen Darlegungen im Zusammenhang mit den Eingaben, die er in dieser Angelegenheit bereits im Januar und Februar d. J. an den Rat gerichtet hatte. Abgesehen davon, dass schon die wiederholte Inanspruchnahme des kommunalen Petitionsrechts in derselben Angelegenheit einen Rechtsmissbrauch darstellt, solange keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 2273/93 -, NWVBl. 1993, 296 f., hatte er seinerzeit im Zusammenhang mit der Thematik "Parkplatz X " ausgeführt, dass er zunächst angenommen habe, der Bürgermeister werde sein Amt "ehrenhaft und mit Respekt gegenüber den Bürgern" ausüben; leider habe dieser jedoch sein Versprechen und seine – des Antragstellers – Erwartungen "erneut enttäuscht und gebrochen". Darüber hinaus hatte er – der Antragsteller – sich dahingehend geäußert, es gehe ihm bei seiner diesbezüglichen Eingabe nur darum, dass er sich nicht in seinen Rechten einschränken lassen wolle und dass er es als Unverschämtheit empfunden habe, dass der Bürgermeister sich über ihn lustig gemacht habe. In Wahrheit missbrauchte er somit die Eingaben, um persönliche Animositäten gegen den Bürgermeister zum Ausdruck zu bringen und dessen Ruf in der Öffentlichkeit zu schädigen. Nichts anderes gilt daher – mangels Benennung anderer Gründe – auch für die hier in Rede stehende erneute Eingabe zu derselben Angelegenheit. § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW dient jedoch nicht dazu, persönliche Aversionen gegen kommunalpolitische Mandatsträger zu verfolgen. Die Absicht, den Bürgermeister zu diskreditieren, stand auch bei der Eingabe des Antragstellers, der Rat möge beschließen, "den Bürgermeister der Stadt N. anzuweisen, den Beschluss zu Az. des Rates der Stadt N. aus der Ratssitzung vom 28. Februar 2012 unverzüglich durchzuführen", eindeutig im Vordergrund. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der Bürgermeister handele "mal wieder" gegen einen Ratsbeschluss, sein Vorgehen sei widerrechtlich und dürfe nicht einfach hingenommen werden. Damit suggerierte er öffentlich, dass der Bürgermeister ständig Rechtsbrüche begehe, ohne dies in irgendeiner Weise näher belegen und begründen zu können. Geht es dem Petenten mit seiner Eingabe in erster Linie um einen persönlichen Affront gegen den Bürgermeister oder andere kommunalpolitische Mandatsträger, erweist sich die Inanspruchnahme des Petitionsrechts des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW als rechtsmissbräuchlich. Nur am Rande sei erwähnt, dass dem vom Antragsteller geforderten Handeln des Bürgermeisters gewichtige Rechtsgründe entgegenstanden. Im Übrigen war kein Interesse des Antragstellers daran ersichtlich, dass seine Eingabe unbedingt in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15. Mai 2012 hätte behandelt werden müssen, wenn die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt bereits – unabhängig von der Petition des Antragstellers – für die nächste Ratssitzung am 22. Mai 2012 zur Beratung anstand (vgl. Drucksache vom 9. Mai 2012). Jedenfalls in den vorliegenden Fällen der ersichtlich rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des kommunalen Petitionsrechts musste der Rat sich nicht mit den Eingaben befassen. Andernfalls wäre er dem Missbrauch, der mit der Befassung vollendet wäre, schutzlos ausgesetzt. In einem solchen Fall kann dem Petenten mitgeteilt werden, dass man sich mit seinem Anliegen nicht mehr sachlich befassen werde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 2273/93 -, NWVBl. 1993, 296 (297). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).