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Beschluss

1 A 304/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0625.1A304.11.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 210,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 210,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe sind schon nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. 1. Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwendigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Diesen Anforderungen genügt die im Schriftsatz vom 1. März 2011 enthaltene Begründung des Zulassungsantrags nicht. Denn der Kläger setzt sich nicht hinreichend mit dem für das Verwaltungsgericht zentralen Argument auseinander, nach dem eine Ungleichbehandlung zu seinen Lasten deshalb nicht vorliege, weil er sich gegenüber einem in einer Ehe lebenden Versorgungsempfänger nicht schlechter stehe. Denn letzterer werde bei lebensnaher Betrachtung seinen Ehepartner freiwillig an den Versorgungsbezügen teilhaben lassen – ein Umstand, der im Falle des Klägers nach der Scheidung durch den Versorgungsausgleich für ihn verpflichtend geregelt ist. Habe der Ehepartner selbst ein hohes Einkommen und dementsprechend hohe Versorgungsbezüge, so werde die Kürzung des Ruhegehalts des Beamten bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs entsprechend geringer ausfallen. Demgegenüber begründet der Kläger die von ihm angenommene Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG damit, dass es der Verordnungsgeber mit der getroffenen Regelung in § 12a BVO NRW beabsichtigt habe, die Höhe der Kostendämpfungspauschale an der tatsächlichen Höhe der Bezüge und nicht an der Besoldungsgruppe auszurichten. Diese auf einzelne Ausnahmetatbestände der genannten Vorschrift gestützte Argumentation geht indes an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Unstreitig enthält die BVO NRW keinen Ermäßigungstatbestand, welcher an die tatsächliche Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder an die tatsächliche Besoldungs- bzw. Versorgungshöhe anknüpft. Eine Ungleichbehandlung kann somit allenfalls in der Hinsicht geltend gemacht werden, dass das Fehlen eines solchen Ausnahmetatbestands moniert wird. Da das Verwaltungsgericht für dieses Fehlen aber den beschriebenen sachlichen Grund gesehen hat, wäre eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation zur Darlegung ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit zwingend erforderlich gewesen. Eine solche Darlegung ist auch nicht durch die pauschale und schlagwortartige Bezugnahme auf den Fürsorgegrundsatz erfolgt. Inwieweit dieser verletzt sein soll, ist aus den Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich. Auch die Behauptung, dass die Kostendämpfungspauschale keinen Bezug zum Familienstand kenne, stellt keine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Situation des Beamten in bestehender Ehe mit der Situation des geschiedenen Beamten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs dar. Soweit der Kläger abschließend die Annahme des Verwaltungsgerichts, der in einer Ehe lebende Beamte teile freiwillig mit seinem Ehepartner die Bezüge, als "weltfremd" bezeichnet, weil in heutiger Zeit Ehepartner regelmäßig doppelt beschäftigt seien, mag dies Aufschluss über seine persönliche Lebensauffassung geben. Keinesfalls ist hierin aber eine hinreichende Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu sehen. Denn das Verwaltungsgericht hat für die vom Kläger als Regelfall angenommene Doppelbeschäftigung angenommen, dass sich dann auch die Kürzung des Ruhegehalts zugunsten des Beamten reduziere, mit anderen Worten seine Versorgungsbezüge wieder steigen. Hiermit setzt sich der Kläger ebenfalls nicht auseinander. Die weitere Beanstandung des Klägers mit Schriftsatz vom 2. April 2011, nach der die auszahlende Stelle nach einer Scheidung diejenigen Beträge spare, die sie bei Fortbestehen der Ehe bezüglich seiner Ehefrau zu zahlen verpflichtet gewesen wäre, ist schon allein deswegen für die Frage der Zulassung der Berufung ohne Bedeutung, weil dieser neue Einwand erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erhoben worden und somit vom Senat nicht mehr zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist auch dieser Einwand nicht geeignet, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers aufzuzeigen, weil jedenfalls seine Position nicht dadurch berührt wird, dass der Beklagte durch den durchgeführten Versorgungsausgleich Einsparungen erzielt. Schließlich setzt sich auch dieser Einwand nicht mit der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Argumentation (s.o.) auseinander. 2. Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Im Zulassungsvorbringen des Klägers fehlen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vollständig. Er hat weder eine konkrete Rechtsfrage benannt noch erläutert, inwieweit eine über den Fall hinausweisende Bedeutung von dem Verfahren ausgeht. Diese Darlegungsmängel werden auch nicht dadurch unbeachtlich, dass die Beklagte – ohne nähere Begründung – die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht. Denn die ausreichende Darlegung und das Vorliegen von Berufungszulassungsgründen stehen nicht zur Disposition der Beteiligten, was sich schon daraus ergibt, dass das Verfahren auf Zulassung der Berufung auch der Entlastung der Gerichte dient. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).