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Beschluss

1 A 836/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0626.1A836.09.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger steht als Posthauptsekretär in den Diensten der Beklagten. Im vorliegenden Verfahren wendet er sich gegen seine Versetzung von der Postbank Filialvertrieb AG (im Folgenden: Postbank), Regionalbereich West, Betrieb F. , zur Deutschen Post AG, Niederlassung BRIEF E. , mit Wirkung vom 15. Juni 2007. Der Vorstand der Postbank hörte den Kläger mit Schreiben vom 3. April 2007 zur geplanten Versetzung an. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 bat der Vorstand der Postbank den Betriebsrat E., der Versetzung des Klägers zuzustimmen. Auf einer Kopie dieses Schreibens ist am 12. Juni 2007 vermerkt: "keine Rückäußerung BR". Mit Schreiben ebenfalls vom 4. Juni 2007 unterrichtete der Abteilungsleiter Personalmanagement West beim Vorstand der Postbank den Betriebsrat des Betriebes F. bei der Postbank u. a. über die geplante Versetzung des Klägers. Das Schreiben trägt einen Eingangsstempel des Betriebsrates F. vom 11. Juni 2007. Der Betriebsrat F. lehnte die geplante Versetzung des Klägers unter dem 19. Juni 2007 mit der Begründung ab, für die Versetzung seien weder eine Abteilung noch ein konkreter Dienstort genannt worden. Der Betriebsrat der Niederlassung BRIEF in E. der Deutschen Post AG lehnte die Versetzung des Klägers nach E. ab. Die Einigungsstelle bei der Niederlassung BRIEF E. der Deutschen Post AG stellte durch Beschluss vom 4. September 2007 fest, dass die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates der Niederlassung Brief E. rechtlich unbeachtlich sei und die Versetzung daher als gebilligt gelte. Durch Bescheid vom 12. Juni 2007 versetzte der Vorstand der Postbank den Kläger mit Wirkung vom 15. Juni 2007 zur Deutsche Post AG, NL BRIEF E. . Gegen seine Versetzung legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein. Der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb letztlich ebenfalls ohne Erfolg. Am 24. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Betriebsräte seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Es fehlten betriebliche Gründe für seine Versetzung. Die Beklagte habe die Personalauswahl ermessensfehlerhaft getroffen. Außerdem habe sie ihm keinen abstrakten Aufgabenkreis und kein neues Amt übertragen. Der Kläger hat beantragt, die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 12. Juni 2007 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Sie habe die Betriebsräte rechtzeitig und ausreichend beteiligt. Bei der Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten habe sie soziale Kriterien und betriebliche Interessen berücksichtigt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Versetzungsverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, der Betriebsrat des Betriebes F. , in dem der Kläger die ihm zugewiesene Tätigkeit ausübe, sei vor der Versetzung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dieser Verfahrensmangel sei nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Beklagte wie folgt: Sie habe den Betriebsrat F. ordnungsgemäß und rechtzeitig beteiligt. Der für die Vorbereitung der Versetzung zuständige Leiter Personalmanagement habe mit dem Betriebsrat des Betriebs F. der Postbank Filialvertrieb AG mindestens seit Anfang 2007 zahlreiche Gespräche über die Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten geführt. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2009 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, § 28 PostPersRG verlange nicht nur eine Abstimmung mit dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern eine Beteiligung des Betriebsrates als Gremium. Der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil dieser die Kriterien der Auswahlentscheidung nicht gekannt habe. Schließlich sei die Auswahl grob sozialrechtswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der weiter beigezogenen Gerichtsakten der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (10 L 1687/07) und Gelsenkirchen (12 L 723/07), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) und der dem Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2012 beigefügten Anlagen (ein Heft) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 12. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Versetzungsverfügung ist formell rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG. Die Beklagte hat den Betriebsrat F. bei der Postbank Filialvertrieb AG nicht ordnungsgemäß beteiligt. Denn unabhängig von der Frage, ob sie ihn rechtzeitig informiert hat, hat sie ihm jedenfalls nicht alle erforderlichen Informationen mitgeteilt. Es fehlten Angaben dazu, an welchem konkreten Ort sie den Kläger nach seiner Versetzung einsetzten wollte. Der Betriebsrat des Betriebes F. war nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG bei der Versetzung des Klägers zu beteiligen. Er war der Betriebsrat des Betriebes, in dem der Kläger die ihm bei der Postbank Filialvertrieb AG zugewiesene Tätigkeit ausübte. Die Filiale, in welcher der Kläger bis zur Versetzung arbeitete, befand sich in L. . Sie gehörte zum Filialgebiet L. , das wiederum zum Betrieb F. des Regionalbereichs West der Deutschen Post Retail GmbH zählte. Bei dem Recht zur Stellungnahme im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG handelt es sich um eine Beteiligungsmöglichkeit sui generis. Die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Versetzung kann sinnvoll nur dann erfolgen, wenn dieser zuvor Gelegenheit hatte, sich mit den wesentlichen Fakten und Erwägungen des Dienstherrn/Arbeitgebers auseinanderzusetzen. Erst die Zurverfügungstellung von Informationen vermittelt die Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Betriebsrat sind in Bezug auf eine Versetzung die aus Sicht des Arbeitgebers tragenden Umstände zu unterbreiten, so dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Gründe prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig werden kann. Die Informationen müssen Grundlage für die durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG vorgesehene Stellungnahme sein können. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 440/10 –, PersV 2011, 456 = juris, Rn. 61 f., 70 f., 80. Welche konkreten Informationen bei einer Versetzung dem Betriebsrat mitzuteilen sind, richtet sich nach dem Zweck der Stellungnahme des Betriebsrats. Die Stellungnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 PostPersRG dient ebenso wie das Mitbestimmungsrecht des bei der Aktiengesellschaft gebildeten Betriebsrates nach den §§ 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i. V. m. § 76 Abs. 1 BPersVG dem Schutz des zu versetzenden Beamten. Bei einer Versetzung erfüllt eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat der abgebenden Dienststelle mit Blick auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG Schutzaufgaben in mehrfacher Hinsicht. Erfolgt die Versetzung gegen den Willen des betroffenen Beamten, so handelt es sich um eine belastende Maßnahme, so dass der Betriebsrat u. a. zu prüfen hat, ob der betroffene Beamte durch sie ungerechtfertigt benachteiligt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 – 6 P 1.06 –, BVerwGE 127, 142 = NVwZ 2007, 472 = juris, Rn. 29, zu den §§ 76 Abs. 1 Nr. 4, 77 BPersVG). Bei der Zumutbarkeit einer Versetzung kann es u. a. auf die Entfernung vom Wohnort zum neuen Dienstort ankommen. Vgl. Rehak, in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand: Mai 2012, § 77 Rn. 110; Kaiser, in: Richardi/Dörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 77 Rn. 67; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 77 Rn. 22. Der Betriebsrat kann nur dann sinnvoll zu der Frage Stellung nehmen, ob eine geplante Versetzung für einen Beamten unter dem Aspekt der Fahrzeiten unzumutbar sein könnte, wenn er den neuen Dienstort kennt. In der schriftlichen Anhörung vom 4. Juni 2007 teilte die Beklagte dem Betriebsrat F. mit, den zur Deutschen Post AG wechselnden Beamten würden seitens der Deutschen Post AG möglichst wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeiten bei den Niederlassungen Brief angeboten. Aus der Anlage 2 zur Anhörung ergab sich in Bezug auf den Kläger nur, dass er zur Niederlassung Brief E. versetzt werden sollte. Diese umfasste schon damals ein großes Gebiet zahlreicher Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, das sich im Einzelnen aus der Anlage der Beklagten zu ihrem Schriftsatz vom 25. April 2012 ergibt. Für die Frage, ob die Versetzung dem Kläger im Hinblick auf Fahrzeiten zum Dienstort zuzumuten war, spielte es eine große Rolle, in welcher Gemeinde der Kläger tatsächlich eingesetzt werden würde. Die bloße Absichtserklärung, den Kläger möglichst wohnortnah einzusetzen, ersetzt die Angabe des neuen Dienstortes nicht. Der Betriebsrat kann mit dieser Information nicht sinnvoll prüfen und Stellung nehmen, ob die Versetzung für den Beamten möglicherweise mit unzumutbaren Fahrzeiten verbunden ist. Der Betriebsrat F. hat in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2007 unter Verweis auf frühere Äußerungen vom 4. Mai 2007 genau dies gerügt. Er gab an, der Betriebsratsvorsitzende habe immer deutlich gemacht, dass ein konkreter Dienstort und nicht nur die Bezeichnung der Zielniederlassung für den Betriebsrat unabdingbar für seine Zustimmung sei. Die fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates ist weder bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides geheilt worden, noch ist sie nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Betriebsrat, wenn ihm ein neuer Dienstort des Klägers rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, Einwendungen gegen diesen neuen Dienstort aufgrund einer etwaigen schlechteren Erreichbarkeit für den Kläger erhoben hätte und dass die Beklagte den Kläger daraufhin an einen anderen Dienstort versetzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise auch dann zur Deutschen Post AG in den Bereich der Niederlassung Brief E. versetzt worden wäre, steht dem nicht entgegen. Denn sonst liefe das Beteiligungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Frage, ob der neue Dienstort unzumutbar weit entfernt vom Wohnort liegt, umso eher leer, je größer der Bezirk ist, in den der Beamte versetzt werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.