Beschluss
6 B 328/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0628.6B328.12.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Realschulkonrektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Schulleiterstelle.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Realschulkonrektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um eine Schulleiterstelle. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Das Ruhen des Verfahrens war schon deshalb nicht anzuordnen, weil der Antragsgegner sich dem Antrag der Antragstellerin nicht angeschlossen hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Bewerbungsverfahren um die Stelle des Schulleiters an der von-G. -Realschule in Q. zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt, sie habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die auf den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25. November 2008 - 412-6.07.01-50216 - ("Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung") gestützte Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin vom Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie habe weder bis zur Abgabe ihrer Bewerbung noch bis zum Bewerbungsschluss an einem Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) teilgenommen. Eine feste Terminierung der Teilnahme an diesem Verfahren habe bis dahin ebenfalls nicht vorgelegen. Die Antragstellerin habe sich dem EFV zu stellen. Sie habe zwar schon einmal das Amt einer Realschulrektorin (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) innegehabt, sie sei aber mit Wirkung vom 1. August 2009 zur Realschulkonrektorin (Besoldungsgruppe A 14 Fn. 5 BBesO) (rück-)ernannt worden. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen genügt auch unter Berücksichtigung des Gebots, dass die Darlegungslast nicht überspannt werden darf, bereits nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Allein der von ihr angeführte Umstand, es habe "als Kernaussage" den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2011 - 2 L 749/11 -, juris, zitiert, rechtfertigt die Behauptung nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich den zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ausdrücklich angeschlossen und seine Entscheidung (auch) darauf gestützt. Das Beschwerdevorbringen lässt die demnach gebotene Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen vermissen. Es reicht insoweit nicht aus, darauf hinzuweisen, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu Grunde liegende Fallkonstellation unterscheide sich von der vorliegend gegebenen. Insbesondere rechtfertigt dieser Hinweis nicht ohne Weiteres, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, die Schlussfolgerung, die Zitierung der in Rede stehenden Ausführungen sei hier verfehlt. Soweit sie geltend macht, sie sei Schulrektorin gewesen und brauche deshalb auch an keinem erneuten Eignungsfeststellungsverfahren teilzunehmen, erschöpft sich ihr Vorbringen im Kern ebenfalls in einer pauschalen Behauptung. Der Einwand, sogar das Verwaltungsgericht Düsseldorf "relativiere" dies in dem genannten Beschluss, geht fehl. Der Beschluss gibt hierfür nichts her. Im Übrigen begnügt sich die Antragstellerin damit anzuführen, es bestünden in Anbetracht des Art. 3 GG erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der "Verordnung" des Antragsgegners, gemeint ist offensichtlich der genannte Runderlass, wenn dort "von Neubewerbern und ehemaligen Schulleitern die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zum Bewerbungsverfahren gefordert" würden. Sie erläutert dies nicht, geschweige denn in der gebotenen Weise, und scheint unberücksichtigt zu lassen, dass sie mit Wirkung vom 1. August 2009 zur Realschulkonrektorin (rück-)ernannt worden ist und sie ihre Schulleiterstelle nicht etwa deshalb verloren hat, weil diese -beispielsweise infolge der Auflösung der Schule - weggefallen ist. Jeglicher Grundlage fehlt schließlich die im Schriftsatz vom 20. Juni 2012 geäußerte Behauptung der Antragstellerin, es gebe einen Erlass oder eine Verfügung, wonach ehemalige Schulleiter bzw. Schulleiterinnen kein Eignungsfeststellungsverfahren absolvieren müssten, um eine neue Schulleiterstelle übernehmen zu dürfen. Die von ihr übersandte Mitteilung des Verbandes Bildung und Erziehung - Landesverband NRW - vom 16. Mai 2012, überschrieben mit "Sekundarschule - Bewerbungsmöglichkeiten auf Schulleitungsstellen für Schulleiterinnen und Schulleiter ohne EFV", gibt hierfür nichts her. Im Übrigen lässt die Antragstellerin auch insoweit außer Acht, dass diese Mitteilung "die im Dienst befindlichen Schulleitungen ohne EFV" betrifft, zu denen sie nicht zählt, weil sie mit Wirkung vom 1. August 2009 zur Realschulkonrektorin (rück-)ernannt worden und seitdem in dieser Funktion an der Realschule S. tätig ist. Das Verwaltungsgericht hat sodann ausgeführt, der weitere Antrag der Antragstel-lerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle des Schulleiters an der von-G. -Realschule in Q. nicht zu besetzen, bis der Senat im Verfahren 6 A 2344/11 über die Zulassung der Berufung und im Falle der Zulassung über die Berufung entschieden habe, bleibe schon deshalb ohne Erfolg, weil sie die Beteiligung am Stellenbesetzungsverfahren nicht beanspruchen könne. Im Übrigen habe die Antragstellerin, selbst wenn sie im Berufungsverfahren obsiege, keinen Anspruch darauf, gerade an der von-G. -Real-schule in Q. als Schulleiterin eingesetzt zu werden. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen schon deshalb nicht durch, weil ihnen die unzutreffende Annahme zu Grunde liegt, ihr stehe ein auf die Übertragung der Stelle einer Realschulrektorin gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch besteht aus den im Senatsbeschluss vom 28. Juni 2012 - 6 A 2344/11 - ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht. Soweit die Antragstellerin anführt, ein "direkter Anspruch aus dem Folgenbeseitigungsanspruch auf eine Schulleiterstelle" ergebe sich auch aus dem zwischen ihr und dem Antragsgegner am 4. Februar 2009 im Verfahren VG Minden 4 K 581/10 geschlossenen Vergleich, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil dieses Verfahren dort am 4. Februar 2009 noch nicht anhängig war. Sie irrt im Übrigen, wenn sie meint, im Verfahren VG Minden 4 L 27/09 sei im Rahmen eines Erörterungstermins am 4. Februar 2009 ein Vergleich geschlossen worden. Soweit die Antragstellerin weiter annimmt, aus dem Terminsprotokoll ergebe sich, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten dahin getroffen worden sei, dass sie die Übertragung der Stelle einer Realschulrektorin beanspruchen könne, ist dies unzutreffend. Sie hat sich vielmehr mit der Erklärung des Antragsgegners zufrieden gegeben, es bleibe ihr unbenommen, sich um eine Schulleiterstelle zu bewerben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der durch Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 - u.a. 6 E 1406/11 -, juris, für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).