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Beschluss

13 B 597/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0704.13B597.12.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang "Medizin-Management für Wirtschaftswissenschaftler" zum Sommersemester 2012 zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der Antragsteller bewertet die Ordnung für die Zulassung und das Auswahlverfahren im betreffenden Masterstudiengang vom 24. Januar 2011 (Zulassungsordnung) als nichtig, weil sie kein zulässiges Auswahlverfahren beinhalte; die Bachelornote habe gegenüber dem Auswahlgespräch ein absolut nachrangiges Gewicht. Der Senat unterscheidet in Verfahren der vorliegenden Art nach dem eigentlichen Zugangsverfahren der zugangsberechtigten Bewerber und einem etwaigen Auswahlverfahren, wenn die Anzahl der für diesen Studiengang qualifizierten (also zugangsberechtigten) Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232, und 13 B 1649/11 -, juris, vom 21. Dezember 2011 - 13 B 1419/11 , juris, und vom 18. April 2012 13 B 52/12 -, juris. Bezogen auf den Hochschulzugang beurteilen sich die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Masterstudium nach § 49 Abs. 7 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) und den auf dieser Grundlage ergangenen Zugangsordnungen der Hochschulen. Soweit nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW ein vorangegangener qualifizierter Abschluss von der Hochschule gefordert werden darf, hat sich diese Anforderung unmittelbar auf diesen Abschluss zu beziehen. Dabei darf die Hochschule auch die Einschlägigkeit eines wissenschaftlichen Studiums für das gewünschte nachfolgende Masterstudium fordern. Ein entsprechendes Anforderungsprofil in Gestalt von einer Mindestzahl von Leistungspunkten aus bestimmten Gebieten darf die Hochschule grundsätzlich verlangen. Ein Rückgriff auf andere Kriterien ist jedoch grundsätzlich nicht zulässig. Eingehend hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2012 13 B 52/12 -, a. a. O. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin geschaffenen weiteren Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren sind demnach zutreffend. Im Hinblick auf die Feststellung der besonderen Eignung für den Masterstudiengang ist nach § 3 Abs. 1 der Zulassungsordnung nicht nur ein qualifizierter Bachelorabschluss erforderlich, sondern nach Maßgabe der Ordnung für den Zugang und zur Feststellung der besonderen Eignung zum betreffenden Masterstudiengang vom 26. Januar 2011 (Eignungsfeststellungsordnung) auch eine Eignungsprüfung. Diese Zugangsvoraussetzung, die die Antragsgegnerin aus der Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 5 HG NRW abgeleitet hat, widerspricht jedoch § 49 Abs. 7 HG NRW, der die Voraussetzungen für den Zugang eines Masterstudiums abschließend bestimmt. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab und nimmt nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts, die ihrerseits auf dem Beschluss des Senats vom 26. Januar 2011 13 B 1640/10 - basieren. Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat gleichfalls den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Insbesondere muss der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation maßgeblicher Einfluss zukommen. Das Erfordernis des "maßgeblichen Einflusses" folgt aus der durch § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 HZG NRW angeordneten sinnentsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 im Auswahlverfahren der Hochschulen, nach der dem Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss zuzukommen hat. Im Rahmen des Zugangs zum Masterstudium tritt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 HZG NRW an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. "Maßgeblicher Einfluss" bedeutet, dass dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss unter mehreren bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Auswahlkriterien das relativ stärkste Gewicht zukommen muss. Schon der Wortsinn legt nahe, dass ein "maßgeblicher Einfluss" des jeweiligen Auswahlkriteriums nicht gleichbedeutend mit einem alle anderen Kriterien überwiegenden Gewicht sein kann. "Maßgeblichkeit" bedeutet einen für das Ergebnis bedeutenden Einfluss, ohne jedoch das Ergebnis völlig zu determinieren und andere Einflussgrößen in ihrer Wirksamkeit auszuschalten. Dem Grad der Qualifikation soll das relativ stärkste Gewicht unter mehreren Auswahlkriterien zukommen. Sonstige einschlägige Qualifikationen können im Rahmen der Auswahlentscheidung nur ein untergeordnetes Gewicht haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 13 B 1640/10 -, und 13 B 1649/11 -, jeweils a. a. O. Vorliegend besteht kein Anlass, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Hiervon ausgehend beurteilt der Senat die Zulassungsordnung der Antragsgegnerin insoweit als rechtmäßig. § 5 Abs. 1 bis 3 der Zulassungsordnung hebt für den Fall, dass mehr Bewerber die Zugangsvoraussetzungen erfüllen als Studienplätze zur Verfügung stehen, zunächst auf den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre oder eines gleichwertigen oder vergleichbaren Studiengangs im Bereich Wirtschaftswissenschaften oder eines anderen geeigneten Studiengangs mit wirtschaftswissenschaftlichem Nebenfach ab. Entsprechend dem Grad der Qualifikation kann der Antragsteller 80 Notenpunkte erreichen; bei einem Grad der Qualifikation von "4" werden 50 Notenpunkte vergeben (vgl. den Anhang zu der einschlägigen Zulassungsordnung der Antragsgegnerin). Zusätzlich kann die Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 4 der Zulassungsordnung ein Notenverbesserungsverfahren durchführen, wonach die Abschlussnote nach den in § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zulassungsordnung näher bestimmten Kriterien (um jeweils 3 Notenpunkte) verbessert und insbesondere ein Auswahlgespräch durchgeführt werden kann. Der Bewerber kann also im Rahmen eines fakultativen Auswahlgesprächs maximal 6 mal 10 (= 60) Punkte erreichen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Buchst. d, § 6 und 7 der Zulassungsordnung). Gleichwohl kommt dem berufsqualifizierenden Abschluss im Verhältnis zu sonstigen zu berücksichtigenden Auswahlkriterien das relativ stärkste Gewicht zu, da der Bewerber entsprechend seinem Grad der Qualifikation für seinen Bachelorabschluss maximal 80 Notenpunkte, also mehr als im Notenverbesserungsverfahren erreichen kann. Dass die Antragsgegnerin für das Sommersemester das Auswahlverfahren in dem betreffenden Masterstudiengang nicht nach Maßgabe der in § 5 Abs. 4 der Zulassungsordnung möglichen Kriterien zur Verbesserung der Abschlussnote des Bachelorabschlusses durchgeführt hat, begegnet derzeit gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings ist die Antragsgegnerin nicht gänzlich frei, das Notenverbesserungsverfahren durchzuführen oder davon abzusehen. Die Entschließungspraxis der Hochschule muss nämlich frei von Willkür sein (Art. 3 Abs. 1 GG). Ihre Entscheidung muss daher den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Da eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle unentbehrlich ist, muss die jeweilige Entscheidung der Hochschule, ein Notenverbesserungsverfahren durchzuführen, zum Zwecke der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sachlich begründet sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.