Beschluss
3 A 967/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0705.3A967.08.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 429,60 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 429,60 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil der Beklagte die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung des Zulassungsantrages versäumt hat. a. Wird die Berufung – wie hier – nicht in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Das vollständige Urteil ist dem Beklagten am 26. Februar 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, sodass die Frist für die Stellung eines Zulassungsantrages mit dem 26. März 2008, dem Mittwoch nach Ostern, ablief. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist indes erst am folgenden Tag, dem 27. März 2008, beim Verwaltungsgericht eingegangen. b. Dem Beklagten kann wegen der Versäumung der Antragsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist gilt auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe; eine Ausnahme hiervon gilt nur für Wiedereinsetzungsgründe, die für das Gericht offenkundig sind. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen; insofern gilt die vorgenannte Zwei-Wochen-Frist nicht. Im vorliegenden Fall ist für das Gericht nicht offenkundig, dass der Beklagte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Zulassungsfrist gehindert war. Insbesondere trägt der Umschlag, in dem der Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, keinen Poststempel, der das Datum der Einlieferung bei der Deutschen Post AG belegen könnte. Der Beklagte hat, nachdem ihm die verspätete Antragstellung aus der Eingangsmitteilung des Verwaltungsgerichts am 1. April 2008 bekannt geworden war, keine Umstände dargelegt, aus denen sich mit der für eine Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit - vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 60 VwGO, Rdn. 30 - ergibt, dass ihn an der Versäumnis der Frist für die Stellung des Zulassungsantrages kein Verschulden trifft. Zwar hat er bereits mit Schriftsatz vom 4. April 2008 und damit innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. VwGO geltend gemacht, dass der Zulassungsantrag vom zuständigen Bediensteten bereits am 18. März 2008 und damit so rechtzeitig in den Postausgang gegeben worden sei, dass er "bei der üblicherweise normalen Beförderungsdauer" vom rechtzeitigen Eingang des Schreibens beim Verwaltungsgericht hätte ausgehen dürfen; seine diesbezüglichen Angaben hat er auf den Hinweis des Senats, es bestehe weiterer Klärungsbedarf des Postlaufs in der und des Postabgangs aus der Behörde, mit Schriftsatz vom 23. April 2008 zulässigerweise - vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1977 – IV ZB 14/77 -, VersR 1977, 1099; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdn. 27 - ergänzt. Die in beiden Schriftsätzen enthaltenen Angaben ergeben aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die zur Fristversäumnis führenden Verzögerungen bei der Beförderung des Antrags auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgericht nicht etwa im Verantwortungsbereich des Polizeipräsidiums E. , sondern im Bereich der Deutschen Post AG aufgetreten sind und deshalb dem Beklagten nicht als eigenes Verschulden angelastet werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1978 – 1 BvR 761/78 u.a. -, BVerfGE 50, 1; Beschluss vom 11. Januar 1991 – 1 BvR 1435/89 -, NJW 1992, 38. "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Das gilt insbesondere in Verfahren mit Vertretungszwang gemäß § 67 VwGO; die für Behörden geltende Möglichkeit, sich durch eigene Bedienstete mit Befähigung zum Richteramt vertreten zu lassen, bezweckt keine Besserstellung gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – 5 C 47.01, 5 B 33.01 -, FEVS 54, 390, m.w.N. Hiernach muss der Verwaltungsablauf in der Behörde so organisiert sei, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann. Der Abgang fristwahrender Schriftsätze muss so kontrolliert und vermerkt werden, dass er zweifelsfrei nachweisbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002, a.a.O. Dem genügen die im Bereich der Poststelle des Polizeipräsidiums E. getroffenen Vorkehrungen nicht. Vielmehr räumt der Beklagte ein, dass für den Zulassungsantrag eine Eintragung in einem Postausgangsbuch oder ein Abgabevermerk nicht gefertigt worden sei. Dass es sich hierbei nicht um ein einmaliges Versehen, sondern um eine generelle Praxis fehlender Postausgangskontrolle von Fristsachen im Polizeipräsidium E. handelt, belegt seine Erklärung, ein anderes Verfahren lasse sich bei der Vielzahl fristwahrender Schreiben im Polizeipräsidium nicht ohne einen großen organisatorischen Mehraufwand realisieren. Gerade die in diesem Zusammenhang genannte Zahl von "ca. 800 – 1000 Postsendungen pro Tag", die in der Poststelle des Polizeipräsidiums anfielen, belegt indes, dass es für die rechtlich gebotene verwaltungsseitige Gewährleistung und Kontrolle der Einhaltung von Rechtsmittelfristen unverzichtbar ist, auf der Poststelle Vorkehrungen zu treffen, die eine sorgfältige Behandlung fristwahrender Schriftstücke und den nachweisbaren Abgang eines dorthin gelangenden Schriftstücks zur Deutschen Post AG und damit aus dem Verantwortungsbereich der Behörde sicherstellen. Das Versäumnis eines Verfahrensbeteiligten, hinreichende Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle und die Nachweisbarkeit des tatsächlichen Abgangs fristwahrender Schriftsätze zu treffen, steht nach der Rechtsprechung regelmäßig der Darlegung entgegen, dass ihn an der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung kein Verschulden im Sinne von § 60 VwGO trifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 – a.a.O. Hiervon ist allerdings eine Ausnahme zu machen in Fällen, in denen der rechtzeitige Abgang des fraglichen fristwahrenden Schriftstücks zur Post ungeachtet einer im allgemeinen unzureichenden Ausgangskontrolle im konkreten Fall anderweitig glaubhaft gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 – 5 B 44.01 -, juris; BGH, Beschluss vom 10. April 1991 – XII ZB 28/91 -, MDR 1991, 905. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Konkrete Angaben dazu, wann der hier fragliche Zulassungsantrag tatsächlich in den Bereich der Deutschen Post AG gelangt ist, macht der Beklagte nicht; auch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Mitarbeitern des Polizeipräsidiums E. enthalten hierzu nichts. Aus den Erklärungen des Beklagten zu den allgemeinen organisatorischen Postabläufen im Polizeipräsidium E. und den von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Zulassungsantrag so rechtzeitig bei der Deutschend Post AG eingeliefert worden ist, dass er das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bei normalem Postlauf noch am 26. März 2008 hätte erreichen müssen. Im Gegenteil besteht Raum für die Vermutung, dass der Zulassungsantrag überhaupt erst an diesem Tag zur Deutschen Post AG gelangt ist: Den Angaben des Beklagten zufolge wird die Sammelpost des Polizeipräsidiums E. nur an zwei Wochentagen, nämlich montags und mittwochs, jeweils um 14:30 Uhr, per Kurier zur Post befördert. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Bediensteten, der am Mittwoch, dem 19. März 2008, allein in der Poststelle des Polizeipräsidiums Dienst hatte, wurden "alle Schreiben, die am 18.03.2008 im Sammelpostfach gelegen haben, am 19.03.2008 zur Deutschen Post AG befördert". Ausgehend hiervon wäre die Schlussfolgerung, der fragliche Zulassungsantrag wäre bereits am 19. März 2008 von dem Kurier zur Deutschen Post AG mitgenommen worden, nur gerechtfertigt, wenn der Zulassungsantrag bereits am 18. März 2008 in das Sammelpostfach der Poststelle gelangt war. Schon dies ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Aus der eidesstattlichen Versicherung des POK S. ergibt sich lediglich, dass er den Zulassungsantrag am 18. März 2008 "in den Postausgang gegeben" hat. Da bei einer Behörde mit täglich ca. 800 bis 1000 abgehenden Briefsendungen nicht davon auszugehen ist, dass jedes abgehende Schreiben von seinem Verfasser selbst unmittelbar zur Poststelle gebracht wird, könnte hieraus nur dann auf einen Eingang im "Sammelpostfach" der Postausgangsstelle des Polizeipräsidiums noch am selben Tag geschlossen werden, wenn der Bedienstete dies im konkreten Fall ausnahmsweise doch getan hätte oder im Polizeipräsidium E. eine tägliche Beförderung aller Postsendungen aus den Postausgangsfächern aller Sachbearbeiter nach deren Dienstschluss zur Poststelle sichergestellt wäre. Dies ergibt sich weder aus den Angaben des betreffenden Bediensteten noch dem Vorbringen des Beklagten. Abgesehen hiervon wäre eine Verantwortung der Deutschen Post AG für die Versäumung der Frist für den Zulassungsantrag auch dann nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn der Zulassungsantrag tatsächlich noch am 18. März 2008 in das Sammelpostfach beim Polizeipräsidium E. gelangt wäre. In diesem Falle wäre durch die eidesstattliche Versicherung des in der Poststelle beschäftigten Bediensteten zwar glaubhaft gemacht, dass am Mittwoch, dem 19. März 2008, mit der übrigen Sammelpost auch der Zulassungsantrag an den Kurier ausgehändigt worden ist, um von ihm an diesem Tage zur Deutschen Post AG befördert zu werden. Dem Wiedereinsetzungsvorbringen ist jedoch weder zu entnehmen, wer diese Kurierfahrt unternommen hat, noch ist vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass der fragliche Kurier an diesem Tag tatsächlich sämtliche ihm ausgehändigten Sammelpostsendungen bei der Deutschen Post AG eingeliefert hat und nicht etwa versehentlich einige Sendungen bei ihm, zum Beispiel in dem benutzten Fahrzeug zurückgeblieben sind. Sollte letzteres indes der Fall gewesen sein, so wäre die nächste Einlieferung der – eventuell – zurückgebliebenen Sendung(en) erst am nächsten Mittwoch, dem Tag des Ablaufs der Frist für den Zulassungsantrag am 26. März 2008 erfolgt, weil nicht anzunehmen ist, dass an dem "dazwischen" liegenden Ostermontag, dem 24. März 2008, Sammelbriefpost bei der Deutschen Post AG eingeliefert worden ist. Bestehen demzufolge zwei Ansatzpunkte für die Vermutung, die Verzögerung des Zugangs des Zulassungsantrags könnte ihre maßgebliche Ursache im Bereich des Polizeipräsidiums E. gehabt haben, ohne dass dem durch organisatorische Maßnahmen hinreichend entgegengewirkt worden ist, so lässt sich auf einen "regelmäßigen" Postlauf des Zulassungsantrags auch nicht daraus schließen, dass das Doppel des Zulassungsantrags bereits am 25. März 2008 beim Innenministerium einging. Dem kann schon deshalb nichts für die hier fragliche Beförderung des Zulassungsantrags an das Verwaltungsgericht durch die Deutsche Post AG als Sammelpost entnommen werden, weil die Beförderung von Schreiben an das Innenministerium nach Angaben des Beklagten nicht über diesen Weg erfolgt, sondern diese Sendungen per Kurier direkt an den entsprechenden Dienstort befördert werden; da diese Beförderung u.a. donnerstags erfolgt, hätte das Doppel des Zulassungsantrags auch noch am 20. März 2008 zum Innenministerium befördert werden können, wenn es erst am 19. März 2008 oder sogar erst nach Abfahrt des Kuriers zur Deutschen Post AG an diesem Tag in die Poststelle des Polizeipräsidiums E. gelangt wäre. 2. Der Zulassungsantrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte benennt in seinem als "Berufungsbegründung" bezeichneten Schreiben vom 22. April 2008 bereits keinen Grund, aus dem seiner Meinung nach die Berufung zugelassen werden müsste. Ein solcher Zulassungsgrund ist aus dem Zusammenhang seiner überwiegend abstrakt gehaltenen Äußerungen auch nicht ohne Weiteres zu erkennen. Selbst, wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, er wolle sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen, weil die Anforderungen eines der übrigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO im Zulassungsantrag nicht dargetan werden, hätte die Berufung nicht zugelassen werden können. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zur Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) i.V.m. § 20 Abs. 4 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) an den Kläger ab dem 1. März 2000 verpflichtet und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf die Zulage, weil der von ihm geleistete Dienst einschließlich der ein- bis zweimal im Monat geleisteten Spätdienste in der Zeit von 14:00 Uhr bis 22.00 Uhr die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) EZulV erfülle; der Kläger habe ständig Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden zu leisten. Da der Begriff des Schichtdienstes aus dem allgemeinen Arbeitsrecht stamme, sei die Übernahme der arbeitsrechtlichen Konkretisierung dieses Begriffs durch die Arbeitsgerichte geboten. Hiernach leiste der Kläger Schichtdienst. Dass der Kläger nur ein- bis zweimal monatlich Spätdienst zu leisten habe, stehe dem nicht entgegen, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, deren entsprechende Anwendung für Beamte das Innenministerium durch Erlass vom 18. August 2003 angeordnet habe, allein auf den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit ankomme, ein einmaliger Wechsel der Arbeitszeit im Monat ausreiche und die Schichtzulage nicht davon abhänge, in welchem Verhältnis die innerhalb eines Monats geleisteten Früh- und Spätschichten zueinander stünden. Die in dem Erlass des Innenministeriums vom 27. April 2004 aufgestellte Voraussetzung, dass Schichtzulage nur zu gewähren sei, wenn der Beamte innerhalb eines Zeitraums von 7 Wochen mindestens 40 Stunden in einer weiteren Schichtart ableiste, finde in § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV keine Stütze. Eine Bindung des Gerichts an diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bestehe nicht. Ihr stehe schon entgegen, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV dieses Tatbestandsmerkmal nicht aufführe. Auch die Systematik der bereits nach dem Grad der Erschwernis gestaffelten Regelungen in § 20 Abs. 1 und 2 EZulV stehe dem Aufstellen zusätzlicher Voraussetzungen entgegen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV bestehe die abgegoltene Erschwernis allein in der Zeitspanne von 13 Stunden, die hier überschritten sei. Der Kläger habe auch ständig Schichtdienst zu leisten, weil er auf Dauer aufgrund von Schichtplänen eingesetzt und zur Schichtarbeit nicht nur gelegentlich aufgrund besonderer Umstände herangezogen werde. Dementsprechend sei der fragliche Anspruch gegeben, auch wenn die Auswirkungen des Schichtwechsels auf den Arbeits- und Lebensrhythmus des Klägers nicht als gravierend anzusehen seien. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darzulegen, dass diese Argumentation ernstlichen Zweifeln ausgesetzt wäre. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, vom 21. Dezember 2009 – 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rdn. 206 - und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 , DVBl. 2004, 838. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Dies erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a.a.O.; Seibert, a.a.O., Rdn. 206. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ganz überwiegend schon deshalb nicht, der Beklagte keinerlei Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts herstellt. Dies gilt für seine Ausführungen zu Unterschieden zwischen Tarifrecht und Besoldungsrecht, zwischen Beamtenrecht und Arbeitsrecht sowie zwischen Entlohnung und Besoldung, zu den Definitionen von Wechselschichten und Schichtdienst, zum Erfordernis einer Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "ständig" und "regelmäßig" im "Gesamtzusammenhang", zu "weitere[n] spezifische[n] Regelungen für den Beamtenbereich" in § 19 EZulV und zum Postulat einer engen Auslegung von "unbestimmte[n] Rechtsbegriffe[n] im Bereich der Besoldung" ebenso wie für die Bemerkung, dass für den Tarifbereich gezogene Schlussfolgerungen "nicht zugleich für den Beamtenbereich gelten müssen" und die Rechtsprechung des BAG "daher nicht zwingend auf den Beamtenbereich zu übertragen" sei. Dass und inwiefern diese Ausführungen überhaupt das angefochtene Urteil betreffen und insbesondere dessen Ergebnisrichtigkeit in Frage stellen sollten, ist dem Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Demgegenüber dürfte die Äußerung des Beklagten, "nach Sinn und Zweck der Norm" könne eine "punktuelle Arbeitszeitverschiebung" für die eine Zulagengewährung rechtfertigende Erschwernis "nicht ausreichen", zwar auf die hier konkret gegebene Fallgestaltung bezogen sein. Für diese These nennt der Zulassungsantrag aber ebenso wenig eine Begründung, wie er sich mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die durch die Zulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV abgegoltene Erschwernis sei "allein die Zeitspanne", für die sich das Gericht auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezieht. Der Hinweis des Beklagten schließlich, dass die vom Verwaltungsgericht beanstandete Auslegung des § 20 Abs. 2 EZulV "im Übrigen nicht erst durch die Erlasse vom 18. August 2003 und 27. April 2004 erstmals erfolgt", sondern schon "in einem Erlass vom 16.04.1996 in Kenntnis des BAG-Urteils vom 22.03.1995" enthalten und mit Änderungserlass vom 1997 in den landesweit verbindlichen Runderlass über die Gewährung von Erschwerniszulagen eingeflossen sei, weckt schon deshalb keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil, weil diese Erlasse durch den Erlass des Innenministeriums vom 18. August 2003 – 25-3.31.00-9 P/03 – ersichtlich überholt sind, in dem es heißt, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 1995 sei für die Tarifbeschäftigten bereits umgesetzt worden und das Innenministerium stimme im Benehmen mit dem Finanzministerium einer entsprechenden Handhabung für Beamte zu; "die bisherige Rechtsauffassung, dass eine in etwa gleichgewichtige Heranziehung des Beamten zu den einzelnen Schichten erforderlich sei, ... [werde] auch vom Finanzministerium nicht mehr aufrecht erhalten". Abgesehen hiervon fehlt auch insofern jede Auseinandersetzung mit den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht die vom Beklagten favorisierte Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 c) EZulV verworfen hat. Der abschließende pauschale Verweis des Beklagten auf seine Klageerwiderung ist zur Darlegung von Zweifeln am angefochtenen Urteil nicht geeignet, weil er sich – zwangsläufig – ebenfalls nicht mit dem Urteil inhaltlich auseinandersetzt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum sogenannten Teilstatus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).