Beschluss
6 B 611/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0709.6B611.12.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf ihre Einbeziehung in das Besetzungsverfahren um eine nach A 14
BBesO besoldete Stelle einer Oberstudienrätin.
Das Abstellen auf den Bewerbungsschluss als maßgeblichen Zeitpunkt für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen ist nicht sachwidrig, insbesondere nicht willkürlich.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf ihre Einbeziehung in das Besetzungsverfahren um eine nach A 14 BBesO besoldete Stelle einer Oberstudienrätin. Das Abstellen auf den Bewerbungsschluss als maßgeblichen Zeitpunkt für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen ist nicht sachwidrig, insbesondere nicht willkürlich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der (sinngemäß) begehrten einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin in das Besetzungsverfahren betreffend die nach A 14 BBesO besoldete Stelle "Mitarbeit in der Koordination der Mittelstufe" am X. -I. -Gymnasium in N. einzubeziehen, abgelehnt. Die Antragstellerin habe das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Sie habe keinen Anspruch auf Beteiligung am streitigen Stellenbesetzungsverfahren, da sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nicht erfülle. Dabei könne offen bleiben, ob auf den Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses abgestellt werden könne. Jedenfalls erfülle die Antragstellerin auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht. Weder sei ein Jahr seit Ablauf der erst am 18. August 2012 endenden Probezeit verstrichen (vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBG NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) LVO NRW) noch erfülle sie die Ausnahmevoraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 S. 2 LBG NRW, 10 Abs. 3 S. 2 LVO NRW, wonach eine frühere Beförderung möglich sei, wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet habe. Die dazu erforderliche Beurteilung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW liege nämlich nicht vor. Die angefochtene Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bzw. der nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens veränderten Sachlage nicht abzuändern. Ein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung ist – wenn auch aus von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Gründen – nach wie vor nicht gegeben. Eine Beförderung darf grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen (vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBG NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) LVO NRW). Allerdings ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW, § 10 Abs. 3 Satz 2 LVO NRW abweichend von Abs. 2 Buchst. b) eine Beförderung – ohne Einhaltung der Jahresfrist – nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 LVO NRW festgestellt wurde. Die danach erforderliche, im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht angefertigte Beurteilung ist zwar mittlerweile erstellt. Ausweislich der mit dieser Beschwerde vorgelegten "Zweiten Dienstlichen Beurteilung" vom 9. Mai 2012 hat sich die Antragstellerin in vollem Umfang bewährt und wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet. Gleichwohl hat sie keinen Anspruch auf ihre Einbeziehung in das streitige Auswahlverfahren. Sie hatte zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses (hier: 3. Februar 2012), der – wie vom Antragsgegner aufgezeigt und dem Senat auch aus anderen Verfahren der vorliegenden Art bekannt – nach der ständigen, landesweit geübten Verwaltungspraxis für das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen maßgeblich ist, die oben aufgeführten Ausnahmevoraussetzungen (noch) nicht erfüllt. Diese im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende Festlegung eines Stichtags für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen trifft auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 1994 – 6 B 1874/94 – und vom 1. Juli 2002 – 6 B 1128/02 –, jeweils juris. Auf den Bewerbungsschluss als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen abzustellen, ist nicht sachwidrig, insbesondere nicht willkürlich. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass das Bewerberfeld im laufenden Auswahlverfahren keinen den Leistungsvergleich erschwerenden Änderungen mehr unterworfen ist und es keiner weiteren nachträglichen Kontrolle bedarf, ob die Bewerber die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen später auch tatsächlich erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2000 – 6 B 632/00 –, n.v. Allein der Umstand, dass die Wahl eines anderen Stichtags ebenfalls rechtlich zulässig sein kann, macht die streitige Verwaltungspraxis nicht ermessensfehlerhaft. Dieses Ergebnis steht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung zur Qualifizierung der Bewerbungsfrist als bloße Ordnungsfrist im Einklang. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 – 6 B 1114/04 – und vom 19. Mai 2011 – 6 B 427/11 –, jeweils juris. In beiden Entscheidungen ist der Grundsatz betont, dass die Zurückweisung einer Bewerbung aus Gründen des Bewerbungsschlusses im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt. Im Übrigen betreffen die Entscheidungen Fragestellungen, die mit der im vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar sind. Im erstgenannten Verfahren hat der Senat es als zwingend angesehen, den Gesichtspunkt einer unverschuldeten Säumnis der Bewerbungsfrist wegen Verzögerungen im Postlauf in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. In dem anderen Verfahren hat er es als nicht ermessensfehlerhaft angesehen, dass eine verspätete Bewerbung eines (die Laufbahnvoraussetzungen erfüllenden) Bewerbers tatsächlich noch einbezogen worden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der durch Beschlüsse des Senats vom 19. März 2012 – u. a. 6 E 1406/11 – für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis; danach ist in Eilverfahren der vorliegenden Art ein Viertel des 13-fachen Betrags des Endgrundgehalts des angestrebten Amts der Streitwertbemessung zu Grunde zu legen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).