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Beschluss

1 A 1541/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0710.1A1541.11.00
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Leitsätze

Die für die bei den Postnachfolgegesellschaften beschäftigten Beamten geltende Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG, welche den grundsätzlichen Wegfall der jährlichen Sonderzahlung vorsieht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, IÖD 2012, 74).

Beamte können ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation prozessual nur durch eine ihre Gesamtalimentation (Grundbesoldung) in den Blick nehmende Feststellungsklage, nicht hingegen durch eine Leistungsklage auf Zahlung bestimmter Besoldungsbestandteile oder durch eine Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Besoldungskürzungsnorm geltend machen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.750,22 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für die bei den Postnachfolgegesellschaften beschäftigten Beamten geltende Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG, welche den grundsätzlichen Wegfall der jährlichen Sonderzahlung vorsieht, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, IÖD 2012, 74). Beamte können ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation prozessual nur durch eine ihre Gesamtalimentation (Grundbesoldung) in den Blick nehmende Feststellungsklage, nicht hingegen durch eine Leistungsklage auf Zahlung bestimmter Besoldungsbestandteile oder durch eine Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Besoldungskürzungsnorm geltend machen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.750,22 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausdrücklich (allein) geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der sinngemäß vorgebrachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Eine hinreichende Darlegung erfordert es, unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit zu erklären und zu erläutern (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler: Beschluss vom 27. Juni 2011 – 1 A 1177/09 –, juris Rn. 9 f., m. w. N. = NRWE. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Zahnimplantate über die gewährte Beihilfe hinaus nicht beihilfefähig seien, weil keine der in § 4 Abs. 2b Satz 1 BVO NRW 2009 genannten Indikationen vorliege. Dies gelte namentlich für die Indikation Nr. 5 dieser Vorschrift (implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer), da der Oberkiefer des Klägers nicht zahnlos gewesen sei (Zähne 11, 13 und 17 seien noch vorhanden). Dem setzt der Kläger nichts Durchgreifendes entgegen. Er macht geltend, dass er bei Fehlen der Zähne 21 – 28 eine zahnlose Oberkieferhälfte gehabt habe, was auch eine Freiendsituation darstelle; zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebisses und der Kaufähigkeit seien Implantate in den Regionen 21, 23, 25 und 27 eingebracht worden; unabhängig hiervon sei ein Sinuslift durchgeführt werden. Dass und inwiefern seine Situation der nach § 4 Abs. 2b Satz 1 Nr. 5 BVO NRW 2009 entspreche, erläutert der Kläger damit nicht. Vielmehr räumt er selber ein, dass die Indikation Nr. 5 (zahnloser Oberkiefer) nicht vorgelegen hat. Liegt eine Indikation nicht vor, kann gemäß § 4 Abs. 2b Satz 3 BVO NRW 2009 das Finanzministerium bzw. vorliegend nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW 2009 i. V. m. der vorgenannten Vorschrift der Dienstvorgesetzte des Klägers in besonders begründeten medizinischen Einzelfällen Ausnahmen zulassen; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. In den Fällen, in denen keine Indikation vorliegt und auch kein Ausnahmefall anerkannt worden ist, wird eine Beihilfe auf der Grundlage des § 4 Abs. 2b Sätze 4 und 5 BHV NRW 2009 gewährt (450 Euro pauschal pro Implantat für maximal acht Implantate – zwei je Kiefernhälfte – sowie die Aufwendungen für die Suprakonstruktion) gewährt. So ist offenbar auch im Falle des Klägers verfahren worden; jedenfalls macht er Gegenteiliges nicht geltend. Darüber hinaus macht der Kläger wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach geltend, dass das angefochtene Urteil von näher bezeichneten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts abweiche (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 , juris Rn. 2 = NRWE Rn. 3. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger verweist auf zwei Entscheidungen des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2008 (6 A 4309/05 und 6 A 2861/06), wonach Beamte am medizinischen Fortschritt teilhaben dürften und deswegen implantologische Leistungen von der Beihilfe nicht ausgeschlossen werden könnten. Dem widerspreche das verwaltungsgerichtliche Urteil, wenn es ausführe, dass auch eine herkömmliche Teilprothese ausreichend sei. Der Kläger zeigt nicht auf, dass (und welchen) abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte, der dem den Entscheidungen des 6. Senats zugeschriebenen Rechtssatz zuwiderliefe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Äußerung, es sei nicht einzusehen, warum eine Versorgung mit herkömmlichem Zahnersatz (Teilprothese) nicht möglich gewesen sein solle (UA S. 8), ausschließlich auf den Einzelfall ("den vorliegenden Fall") bezogen und damit keineswegs zum Ausdruck gebracht, Aufwendungen für implantologische Leistungen seien generell nicht beihilfefähig, was in dieser Grundsätzlichkeit im Übrigen der vom Verwaltungsgericht selbst zitierten Rechtslage widerspräche. Darüber hinaus bezieht sich die Rechtsprechung des 6. Senats auf eine andere Rechtslage, nämlich die Regelungen der BVO NRW 1975 in der Fassung vom 12. Dezember 2003, worauf der Kläger jedoch nicht eingeht. Soweit der Kläger auch eine Abweichung im Verhältnis zum Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgericht vom 28. Januar 2011 – 3 A 2238/09 – "bei einer Freiendsituation 37, 83" rügt, hat er keine einander widersprechenden Rechtssätze aufgezeigt. Die dem Zulassungsgrund der Divergenz zugeordneten Argumente des Klägers legen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO) dar. Aus den spärlichen Begründungsansätzen des Klägers erschließt sich dem Senat nicht, weshalb das Verwaltungsgericht den Fall (womöglich) falsch entschieden haben sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).