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Beschluss

1 A 1820/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0712.1A1820.11.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 300,87 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 300,87 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen der Klägerin liegt der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwendigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Was die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags vorgebracht hat, genügt diesen Anforderungen nicht bzw. stellt jedenfalls in der Sache die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in dem oben genannten Sinne in Frage. Die Antragsbegründung rügt im Kern, das Verwaltungsgericht habe die auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen gerichtete Klage nur aus dem Grunde abgewiesen, weil die formellen Anforderungen einer Analogabrechnung nicht vorgelegen hätten. Dies widerspreche aber dem materiellen Zweck der betroffenen Gebührenregelungen und zugleich dem Gerechtigkeitsgedanken. Denn in dem vorliegenden Verfahren hätte sich hierdurch keine Unklarheit ergeben. Da die Klage im Übrigen begründet gewesen wäre, sei hier dem materiellen Recht Geltung zu verschaffen. Des Weiteren sollten die formellen Voraussetzungen einer zahnärztlichen Gebührenrechnung die Klägerin als Patientin schützen. Hier würden sie aber ausgehend von der Auffassung des Verwaltungsgerichts dazu führen, dass die Klägerin Beihilfeansprüche gegenüber der Beklagten nicht durchsetzen könne, obschon sie die Rechnung beglichen habe. Dieses Vorbringen stellt die (sachlich zutreffende) Grundannahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, dass durch Beihilfeleistungen des Dienstherrn zu erstattende, angemessene Aufwendungen in Bezug auf eine (Zahn-)Arztrechnung nur dann vorliegen, wenn auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des Gebührenrechts auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung der berechneten Leistungen besteht. Dass dies hier, was die (formale) Begründung der Analogabrechnung betrifft, mit Blick auf § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GOZ nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht unter ergänzendem Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nachvollziehbar erläutert; dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Wenn aber eine Arztrechnung insoweit durchgreifende Mängel aufweist, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob dabei formelle oder materielle Voraussetzungen des Gebührenrechts nicht ausreichend beachtet wurden. Denn auch die hier bezogen auf Analogberechnungen in Rede stehenden formellen Begründungsanforderungen haben eine (allgemeine) Schutzfunktion, die sich nicht notwendig in jedem Einzelfall aktualisieren muss und die mit Blick auf die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 GOZ auch dann nicht entfällt oder vernachlässigt werden kann, wenn die Analogberechnung in der Sache zutreffend ist. Wird in solchen Fällen die Gewährung von Beihilfe verweigert, bedeutet das kein Unterlaufen des genannten Schutzzwecks, weil der Betroffene in dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zu seinem Arzt grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch hat. Die von der Klägerin angestellten allgemeinen Erwägungen zur materiellen Gerechtigkeit können es in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht rechtfertigen, gerade den Dienstherrn als Fürsorge-/Beihilfegeber mit den streitigen Kosten zu belasten, auf die zivilrechtlich kein (fälliger) Anspruch des Arztes bzw. Zahnarztes bestanden hat. Das gilt auch in Fällen, in denen der Beihilfeberechtigte (womöglich ohne nähere Rechtsprüfung) die Rechnung bereits beglichen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).