Beschluss
19 E 637/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0712.19E637.12.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die zulässige Beschwerde, mit der der Beklagte eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 7.500 Euro festgesetzten Streitwertes auf 5.000 Euro begehrt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) zu Recht auf 7.500 Euro festgesetzt, weil die Klägerin aufgrund der Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Wirtschaftswissenschaften mit der Note mangelhaft die Voraussetzungen für das Bestehen der Ersten Staatsprüfung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 LPO nicht erfüllt hat. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).