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Beschluss

17 B 591/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0720.17B591.12.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde allein geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe ihm ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Sein Aufenthaltserlaubnisantrag sei bereits im November/Dezember 2008 entscheidungsreif gewesen. Wäre die Aufenthaltserlaubnis im damaligen Zeitpunkt erteilt worden, wäre die zweijährige Ehebestandszeit des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfüllt gewesen. Dieses Vorbringen kann der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller macht der Sache nach keinen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Dieser ist auf die Wiederherstellung eines ursprünglichen rechtmäßigen Zustands gerichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 – 9 C 4.10 –, BVerwGE 140, 34 ff. = juris Rn. 18 m.w.N. Gegenstand des Folgenbeseitigungsanspruchs ist dagegen nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 B 13.10 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35 = juris Rn. 3. Der Antragsteller verfolgt vielmehr einen Herstellungsanspruch. Dieser ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie der Betreffende bei rechtmäßigem Behördenhandeln stehen müsste. Ein solcher Herstellungsanspruch hat in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zumal für das Ausländerrecht bislang allerdings keine Anerkennung gefunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 18 B 1100/09 –, m.w.N. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich damit nicht, dass "die Erfüllung der damaligen Zweijahresfrist des § 31 AufenthG" zu fingieren ist. Um Rechtsnachteile wegen der nach Ansicht des Antragstellers damals zögerlichen Bearbeitung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu vermeiden, hätte er eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel der zeitnahen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erheben können. Darüber hinaus ist er darauf zu verweisen, dass grundsätzlich auch die rückwirkende Erteilung der damaligen Aufenthaltserlaubnis hätte erstritten werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 – 17 A 1984/08 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 2 M 108/07 –, juris Rn. 10. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der frühere Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Mai 2010 nicht bescheidungsreif gewesen sei, weil die Passpflicht nicht erfüllt gewesen sei. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, dass eine damals fehlende Erfüllung der Passpflicht "adäquat kausal zurückzuführen (sei) auf die rechtsfehlerhafte Annahme der Ausländerbehörde hinsichtlich eines in Wahrheit nicht bestehenden Erteilungshindernisses für die Aufenthaltserlaubnis". Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.