Beschluss
13 C 28/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0731.13C28.12.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Mai 2012 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf
5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Mai 2012 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller entscheidet, haben keinen Erfolg. Eine Differenzierung hinsichtlich des Vorbringens der einzelnen Antragsteller ist nicht erforderlich, da alle Beschwerden insgesamt unbegründet sind. A. Die Hauptanträge haben keinen Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse sind in dem genannten Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 außerhalb der festgesetzten Kapazität zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. Zwar stehen bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012 für das erste Fachsemester im Studienfach Medizin statt der mit Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012 vom 1. Juli 2011 (GV. NRW. 2011, S. 312 f.), geändert durch Verordnung vom 17. November 2011 (GV. NRW. 2011, S. 566), festgesetzten 297 Studienplätze tatsächlich 298 Studienplätze zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei den Dienstleistungsexport an die Technische Universität E1. von 0,63 auf 0,07 Deputatstunden (DS) reduziert mit der Folge, dass unter Berücksichtigung der Schwundquote von 0,97 insgesamt 297,93 (nach geltenden Rundungsregeln gerundet: 298) Studienplätze zur Verfügung stehen. Soweit das Verwaltungsgericht im Ergebnis 297 Studienplätze ermittelt hat, handelt es sich um einen (bloßen) Rechenfehler bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots. Die 298 Studienplätze sind aber nicht nur voll ausgelastet, sondern darüber hinaus sind ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Auflistung insgesamt 300 Einschreibungen erfolgt. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts ergeben nicht, dass über diese Höchstzahl hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind. 1. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das ermittelte Bruttolehrangebot von 276 DS nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden ist. a) Der Einwand der Antragsteller, die Lehrverpflichtungen einzelner Lehrpersonen seien nicht richtig festgesetzt worden, greift nicht durch. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 13 C 3/99 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a., 13 C 273/08 u. a. -, juris, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 u. a. -, a. a. O, juris, vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, juris, und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a. -, juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben, so dass von dem Regellehrdeputat des jeweiligen Stelleninhabers auszugehen ist. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, haben Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden und in der zweiten Anstellungsphase von 5 Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV). Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 5 und 6 seines Beschlusses nachvollziehbar dargelegt, wie die vier Stellen für W1 Juniorprofessoren besetzt sind und dass aus der Überschreitung des einer Stelle zugewiesenen Lehrdeputats um eine Stunde nach Verrechnung mit einem nicht abgedeckten Stellensoll bei den Akademischen Räten ohne ständige Lehrverpflichtung keine Erhöhung des Bruttolehrdeputats folgt. Diese Feststellung haben die Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Dem Einwand der Antragsteller, für die 4 W1-Stellen (1. Anstellungsphase) seien nicht jeweils 4 DS, sondern unabhängig von der konkreten Stellengruppe durchschnittlich 4,5 DS anzusetzen, ist nicht zu folgen. Die Begründung, dieser Ansatz sei geboten, weil eine ordnungsgemäße Personalbewirtschaftung eine Besetzung mit jeweils 2 W1-Stellen (1. Anstellungsphase) und 2 W1-Stellen (2. Anstellungsphase) erfordere und diese unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten zugrundezulegen sei, greift nicht durch. Aus dem Stellenprinzip folgt, dass in die Kapazitätsberechnung die der Stelle zugeordnete Regellehrverpflichtung einzubringen ist. Dies ist hier die Regellehrverpflichtung für 4 W1-Stellen (1. Anstellungsphase), für die jeweils 4 DS in Ansatz zu bringen sind. Auch entspricht es § 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV, dass die Antragsgegnerin das Lehrdeputat für die sechs Akademischen Räte ohne ständige Lehraufgaben jeweils mit 5 DS angesetzt hat. Der Verweis einiger Antragsteller auf "verschiedene Möglichkeiten" der Bemessung des Lehrdeputats Akademischer Räte, Oberräte und Direktoren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 LVV verkennt, dass die sechs Stellen für Akademische Räte mit überwiegenden Dienstleistungsaufgaben vorgesehen sind (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2012 nebst Anlagen). Soweit eine Stelle mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter H. besetzt worden ist, dessen Lehrdeputat 8 DS beträgt, hat die Antragsgegnerin das zusätzliche Lehrdeputat von 3 DS bei der Ermittlung des Bruttolehrangebots berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den 11,5 Stellen, die befristet mit wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt sind, von jeweils 4 DS ausgegangen ist. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch die vorgelegten befristeten Arbeitsverträge von einer vertraglichen Lehrverpflichtung von höchstens 4 DS ausgehen, haben die Antragsteller nicht angegriffen. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2011/2012 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die zeitlichen Verlängerungen, die unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht heran gezogenen § 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG - möglich sind, die nach dieser Bestimmung maximal zulässige Befristung überschreiten. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung hingewiesen. Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs- )Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. – und vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 , jeweils juris. Mit Blick darauf bleibt auch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragsteller, die Befristung des Arbeitsvertrags der wissenschaftlichen Mitarbeiterin L. bis zum 31. März 2014 sei ohne erneute Begründung für die weitergehende Befristung kapazitätsunwirksam und es sei von einem "vollen Lehrdeputat von 8 SWS" auszugehen, ohne Erfolg. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die deputatrelevante Befristung des Arbeitsverhältnisses von Frau L. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Diese Dauer wird nicht überschritten, da der erste Beschäftigungsvertrag von Frau L. , die offenbar noch nicht promoviert ist, vom 25. März 2008 datiert. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass Frau L. die Möglichkeit zur weiteren Qualifzierung (Promotion) erhalten soll und damit ein sachlicher Grund für die Befristung des Beschäftigungsvertrags gegeben ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Grund für die Befristung nunmehr entfallen sein soll, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon ergibt sich auch deshalb kein zusätzliches individuelles Lehrdeputat, weil Frau L. aufgrund ihres Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2011 als Teilzeitbeschäftigte nur zur Leistung von 2 DS verpflichtet ist. Ferner greift der pauschale Einwand der Antragsteller nicht durch, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die drei wissenschaftlichen Mitarbeiter in unbefristeten Arbeitsverhältnissen nur jeweils 8 DS berücksichtigt habe, da diese nicht zwingend Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zugeordnet werden müssten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei dargelegt (Seite 10 des Beschlusses), dass sich das Lehrdeputat von 8 DS in allen drei Fällen aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergebe (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LVV). Dass die Zuordnung der wissenschaftlichen Angestellten zu den Beamtinnen und Beamten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV mit einer Lehrverpflichtung von 9 Lehrveranstaltungsstunden, die für die wissenschaftlichen Angestellten um eine Stunde zu kürzen ist (§ 3 Abs. 4 Satz 4 LVV), unzutreffend sein könnte, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Antragsteller allgemein monieren, für die Privatdozenten seien mehr als 4 DS zugrundezulegen, fehlt es an substantiierten Darlegungen, bei welchem Stelleninhaber aus welchen konkreten Gründen eine Erhöhung des Lehrdeputats in Betracht kommen soll. Auch greift der pauschale Einwand nicht durch, die Ausführungen auf den Seiten 7 und 8 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts seien nicht nachvollziehbar und die Stellenverwaltung der Antragsgegnerin sei "insgesamt offensichtlich chaotisch". Es bleibt offen, hinsichtlich welchen Stelleninhabers die Antragsteller konkreten Aufklärungsbedarf sehen. Das Vorbringen der Antragsteller, die Stelle von Frau L1. -T. sei kapazitätserhöhend im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (SWS) zu berücksichtigen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Frau L1. -T. wird zu Recht nicht in der Stellenbesetzungsübersicht aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 mitgeteilt, dass die Stelle von Frau L1. -T. vom 1. Januar 2011 bis zum 29. Februar 2012 aus Sachmitteln und nicht aus für den Stellenplan relevanten Personalmitteln finanziert worden sei. Dies belegt das in weiterer Erfüllung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2012 übersandte Personalstammblatt von Frau L1. -T. , ausweislich dessen die Vergütung nicht mehr aus dem Personalbudget, sondern aus den Sachmitteln der Abteilung für Neuroanatomie geleistet wird. Auch folgt aus den Einstellungsschreiben des Prof. E. vom 6. Dezember 2010, 20. Juni 2011 und 14. Oktober 2011, dass Frau L1. -T. in dem genannten Zeitraum ausschließlich für Arbeiten im Projekt "Gliale Connexin43 Kopplung In Vitro: Ableitungen am vitalen Hirngewebe" eingesetzt wurde und keine Aufgaben in der Lehre übernommen hat. Ferner ist dem Einwand der Antragsteller nicht zu folgen, die Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters I. sei für den gesamten Berechnungszeitraum kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass mit Herrn I. aufgrund des Änderungsvertrags vom 13. Oktober 2011 nur für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 eine Lehrverpflichtung von 2 DS vereinbart worden ist und sein Beschäftigungsverhältnis (ohne Lehrverpflichtung) zuvor aus Mitteln eines Sonderforschungsbereichs finanziert worden ist. Es besteht kein Anlass, das Fehlen einer Lehrverpflichtung für die Zeit vor dem 1. Januar 2012 in Zweifel zu ziehen. Denn der zuvor abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2011 sah für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 noch keine Lehrverpflichtung für Herrn I. vor. Die viermonatige Lehrverpflichtung von Herrn I. wirkt sich im Berechnungszeitraum nicht kapazitätserhöhend aus. Zu berücksichtigen sind nur wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind (§ 5 Abs. 2 KapVO). Ob der Abschluss des Änderungsvertrags vom 13. Oktober 2011 schon vor Beginn des Studienjahres 2011/2012 absehbar war, kann dahingestellt bleiben. Denn die nur wenige Monate umfassende Lehrverpflichtung von Herrn I. stellt jedenfalls keine wesentliche Änderung dar. b) Soweit die Antragsteller bei der Kapazitätsberechnung die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten begehren, begegnet der Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, die – bis zum 31. Dezember 2011 hälftig aus Drittmitteln finanzierte - Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters C. sei mit 4 SWS statt nur mit 2 SWS anzusetzen, gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Drittmittelbediensteten. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot einzustellen sind, weil es sich insoweit nicht um aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen handelt und deshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. , vom November 2009 - 13 C 271/09 u. a. -, vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a. – und vom 21. Juni 2012 13 C 21/12 u. a. , jeweils juris; vgl. auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, und vom 3. Juli 2009 – 7 CE 09.10046 -, jeweils juris. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist. Unerheblich ist des Weiteren, wie der Drittmitteleinsatz an den einzelnen Hochschulen gehandhabt wird. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist die Antragsgegnerin daher auch nicht verpflichtet, "Auskunft darüber zu erteilen, ob zugewandte Drittmittel ebenfalls in der Lehre verwendet werden" . c) Ferner ist eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in den klinischen Lehreinheiten angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapazitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung der Hochschule, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 13 C 1/07 -, juris, vom 8. Mai 2008 - 13 C 156/08 -, vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. -, vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a. – und vom 28. April 2010 – 13 C 232/10 , juris,; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin einen von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in Anspruch genommenen Dienstleistungsexport in ihrer Kapazitätsberechnung für die Vorklinische Medizin nicht ausgewiesen hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Die Antragsteller können einen Anspruch auf weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen auch nicht aus der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II herleiten, da Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie diejenigen zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die jeweilige Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 – m. w. N., juris. An einer entsprechenden Umsetzung fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 klargestellt, dass die medizinischen Einrichtungen in der Vorklinik am Hochschulpakt nicht teilnehmen. 2. Ferner folgt der Senat den Antragstellern nicht hinsichtlich ihrer Rüge, der – vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei von 0,63 auf 0,07 reduzierte - Dienstleistungsexport aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Hochschule E1. sei nicht anzuerkennen. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 – und vom 15. April 2010 - 13 C 133/10 u. a. -, juris. Vor diesem Hintergrund unterliegt der vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport keinen Bedenken. Nach Maßgabe des "Kooperationsvertrags zwischen der Universität E1. und der S. -Universität C1. zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität E1. " vom 23. Dezember 2004 erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin Dienstleistungen an die Universität E1. . Die hiermit einhergehende Kapazitätsverminderung hat der Senat nicht beanstandet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2004 13 C 600/04 u. a. -, juris. Für die in der Folgezeit eingetretene Veränderung, dass diese Studiengänge nunmehr als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden, ist die – von den Antragstellern lediglich pauschal angegriffene - Kooperationsvereinbarung weiterhin tragfähige Grundlage im Hinblick auf die Kapazitätsverminderung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 259/10 – m. w. N., juris. Der Grundsatz des Kapazitätserschöpfungsgebots verhilft dem Anliegen der Antragsteller nicht zum Erfolg. Die Hochschule darf die Art und Weise der Organisation des Lehrbetriebs im Rahmen ihres Organisationsermessens bestimmen; eine Kooperation benachbarter Hochschulen in Gestalt von Dienstleistungen stellt eine sachlich vertretbare Ausgestaltung dieses Ermessens dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 259/10 – m. w. N., a. a. O. Etwas anderes folgt auch nicht mit Blick auf die geltend gemachten unverhältnismäßig langen Wartezeiten im Studiengang Humanmedizin. Selbst wenn der Studienbewerber bereits länger als die Dauer des Regelstudiums auf die Zulassung zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin wartet, folgt daraus nicht, gerade in dem in Rede stehenden Wintersemester 2011/2012 zugelassen zu werden. Eine Benachteiligung wäre möglicherweise erst dann als Grundrechtsverletzung zu beurteilen, wenn sich diese Benachteiligung nicht mehr ausgleichen ließe und der Studienplatzbewerber - wofür hier nichts ersichtlich ist - endgültig keinen Studienplatz erhielt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2011- 13 B 1215/11 -, juris. 3. Auch ist dem Einwand einiger Antragsteller, der Ausbildungsaufwand sei wegen des bisher nicht berücksichtigten CA von 0,05 für das Wahlfach höher als bisher angenommen, was zu einer Verringerung des in Ansatz gebrachten CAp von 1,92 bzw. des Curricularnormwerts von 2,42 führe, nicht zu folgen. Zwar gehört das Wahlfach zu den Pflichtveranstaltungen (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO, § 4 Abs. 5 Ziffer 5.1 Nr. 18 der Studienordnung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 2. September 2008 – im Folgenden: Studienordnung ) und ist bis zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d. h. bis zum 4. Semester, aus den Wahlfächern der Universität abzuleisten (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 2.1 der Studienordnung i. V. m. Ziffer 1.1 Nr. 18 des Anhangs zur Studienordnung). Auch hat die Antragsgegnerin das Wahl(pflicht)fach bei der Berechnung des Curricularnomwerts (tatsächlich) nicht berücksichtigt. Die Antragsteller können sich aber auf eine insoweit bestehende Unrichtigkeit der Kapazitätsberechnung nicht mit Erfolg berufen. Die Nichtberücksichtigung des Wahlfachs bei der Kapazitätsberechnung führt dazu, dass der kapazitätsbestimmende Curricularanteil geringer ausfällt als bei vollständiger Hinzurechnung des entsprechenden Ausbildungsaufwands. Ein (realitätswidrig) zu gering angesetzter Eigenanteil wirkt sich daher im Ergebnis (zu Gunsten der Antragsteller) kapazitätserhöhend aus. Vgl. auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u. a. , juris. 4. Die Schwundberechnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Methodische und rechnerische Fehler - einschließlich Zahlenmanipulationen sind nicht erkennbar. Lediglich wiederholend weist der Senat darauf hin, dass der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung 1994 in Form eines Faktors (SF) ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums ist. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO 1994 ist, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, vom 27. Februar 2008 13 C 5/08, vom 25. Mai 2011 - 13 C 33/11 – und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 , jeweils juris. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors auch den Kapazitätsberechnungsunterlagen der Antragsgegnerin zu entnehmen. Diese hat den Schwund nach dem Hamburger Modell unter Berücksichtigung der semesterlichen Erfolgsquote für das Wintersemester 2008/2009 bis zum Wintersemester 2010/2011 berechnet. Mit Blick darauf ist auch die "Einholung einer Auskunft des Wissenschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen zur Datenbasis" nicht erforderlich. 5. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Überbuchung, die zu einer Vergabe von 300 Studienplätzen geführt hat, beruht auf einer vertretbaren Prognose mit der Folge, dass sie als kapazitätsverzehrend zu werten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 13 C 74/11 – m. w. N., juris. B. Aus den obigen Erwägungen bleibt auch den hilfsweise gestellten und auf die vorläufige Teilzulassung für den vorklinischen Studienabschnitt bzw. bis zum Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung gerichteten Anträgen der Antragsteller in den Verfahren 13 C 28/12 bis 32/12, 13 C 42/12 und 13 C 43/12 bis 45/12 der Erfolg versagt. C. Soweit die Antragsteller in den Verfahren 13 C 33/12 bis 40/12 hilfsweise auch die Zulassung innerhalb der Kapazität begehren sollten, ist dieser Antrag ebenfalls unbegründet, weil sämtliche Studienplätze vergeben sind und weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Vergabe rechtswidrig erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.