Beschluss
1 A 836/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0802.1A836.09.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2009 – 10 K 4501/08 – und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2012 – 1 A 836/09 – sind mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2009 – 10 K 4501/08 – und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2012 – 1 A 836/09 – sind mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).