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Beschluss

13 A 1655/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0803.13A1655.12A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen. Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen abstrakten Rechts- oder einer Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat. Nach diesem Maßstab liegt der Zulassungsgrund der Divergenz nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist weder ausdrücklich noch konkludent von dem in der Zulassungsschrift zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 – (BVerwGE 129, 251) abgewichen. Danach gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbilds sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests: "Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 BVerwG 1 B 205.93 – Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6)." Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht unter (ausdrücklicher) Bezugnahme auf das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung (vgl. Urteilsabdruck Seite 10) zugrundegelegt. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an seinen Vortrag hinsichtlich der bei ihm diagnostizierten PTBS deutlich überspannt und den (hilfsweise) gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Fachgutachtens über das Vorliegen einer PTBS zu Unrecht als nicht ausreichend substantiiert abgelehnt, beanstandet der Kläger letztlich eine fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe auf den vorliegenden Sachverhalt, d. h. einen Subsumtionsfehler. Hierauf kann aber die Divergenzrüge nicht gestützt werden. 2. Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 2 BvR 722/06 , m. w. N., juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 – 6 B 65.98 , NVwZ-RR 1999, 746. Gemessen daran liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die geltend gemachte PTBS des Klägers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt (Urteilsabdruck Seiten 10 bis 12). Dass der Kläger die diesbezügliche Würdigung für fehlerhaft hält, berührt nicht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 – 10 B 21.09 , juris, und vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 , NVwZ-RR 1996, 359; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2012 – 13 A 796/12.A – und vom 13. Juni 2012 – 13 A 1224/12.A . Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der Kläger an einer PTBS leidet und bei ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine erneute Traumatisierung ausgelöst wird, nicht entsprochen hat. Die (sinngemäße) Rüge, die Ablehnung des Beweisantrags stelle einen Gehörsverstoß dar, weil sie im Prozessrecht keine Stütze finde, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist dem Beweisantrag deshalb nicht nachgegangen, weil das vorgelegte ärztliche Attest zur PTBS aus seiner Sicht nicht den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Mindestanforderungen genügt. Bei sachgerechter Würdigung ist die Begründung dahingehend zu verstehen, dass es den Beweisantrag als unsubstantiiert angesehen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, ist die Vorlage eines fachärztlichen Attests erforderlich, das den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen genügt. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das vorgelegte Attest von Frau Dr. L. vom 3. April 2012 diesen Anforderungen nicht genügt. Diesen Feststellungen ist der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht substantiiert entgegen getreten. Er macht allgemein geltend, aus dem Attest gehe hervor, dass er sich seit dem 31. Januar 2012 bei der Psychotherapeutin in Behandlung befinde und seitdem mehrere Gespräche geführt worden seien, in denen seine bisherige Biographie und seine Einschränkungen herausgearbeitet worden seien. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht den Beginn einer Behandlung bei Frau Dr. L. oder das Durchführen mehrerer Gespräche in Zweifel gezogen, sondern dargelegt, dass die Bescheinigung weder ausreichende Angaben über eine eigene ärztliche Exploration noch eine nachvollziehbare Befunderhebung enthalte. In der Tat hat die Ärztin lediglich allgemein ausgeführt, mehrere Gespräche mit dem Kläger geführt zu haben, ohne genaue Angaben zur Anzahl und Dauer der Gespräche zu machen und ohne klarzustellen, ob sich diese Gespräche vorrangig auf die Behandlung der Spielsucht und des Kokainmissbrauchs des Klägers oder auf die Behandlung der geltend gemachten PTBS bezogen haben. Mit der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich sind, hat sich der Kläger in seiner Zulassungsschrift ebenfalls nicht auseinander gesetzt. Auch hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, das Attest vermittle den Eindruck, als sei das Vorhandensein der behaupteten PTBS allein aufgrund der vom Kläger geltend gemachten Angaben zu den traumatisierenden Erlebnissen in Afghanistan diagnostiziert worden, und es fehle eine fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhten. Mit seinem (allgemeinen) Zulassungsvorbringen, die Therapeutin habe auf der Grundlage seiner herausgearbeiteten Biographie und seiner Einschränkungen eine PTBS diagnostiziert, hat der Kläger den Vorhalt des Verwaltungsgerichts nicht entkräftet. Ferner hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei moniert, dass es keine nachvollziehbare Erklärung dafür gebe, warum sich der Kläger erst nach über 13 Jahren nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland auf das Vorliegen einer PTBS berufen habe. Die Erklärung des Klägers in der Zulassungsschrift, er habe eine Psychotherapie erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft, zu der er mit 21 Jahren verurteilt worden sei, anstoßen können und dies auch ohne weiteres Zuwarten getan, greift nicht durch. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, man habe von ihm vor seinem 21. Lebensjahr nicht erwarten können, sich einem Psychotherapeuten oder einer Beratungsstelle vorzustellen, hat er sich jedenfalls nicht unmittelbar nach seiner Haftentlassung um eine Therapie hinsichtlich der PTBS bemüht. Dem ärztlichen Attest ist nämlich zu entnehmen, dass der Kläger, der nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftstrafe im Dezember 2010 entlassen worden ist, letztlich nur zur Erfüllung der Auflage, an einer ambulanten Rehabilitation teilzunehmen, umgehend "Kontakt zur Fachambulanz Sucht von Caritas/Diakonie" in C. aufgenommen und "am 9. November 2011 mit der Ambulanten Rehabilitation pathologisches Glücksspiel" begonnen hat. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet, dass dem Attest keine konkreten Angaben zum Umfang der Behandlungsbedürftigkeit hinsichtlich der PTBS zu entnehmen seien. Dem Einwand des Klägers, das Attest beinhalte eine klare Erläuterung der weiteren Therapieempfehlung, ist nicht zu folgen. Dem Attest ist unter "Beurteilung" lediglich allgemein zu entnehmen, dass eine weitergehende und langfristige psychotherapeutische Traumabehandlung nach der Spielsuchtbehandlung indiziert sei. Konkrete Angaben zum Beginn der Traumabehandlung, zu ihrem geplanten Umfang und ihrer voraussichtlichen Dauer fehlen jedoch. Diese Angaben wären insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger eine Behandlung wegen der PTBS offenbar noch gar nicht begonnen hat. Er ist der entsprechenden Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteilsabruck Seite 11) nicht substantiiert entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.